Architektenhonorar für Eingabeplanung: Was ist abrechenbar? Kosten & Rechte
In diesem Forum sind Sie: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Abrechnung von Architektenleistungen für die Eingabeplanung, wenn der Bauauftrag nicht zustande kommt. Ein mündlicher Vertrag wurde geschlossen, aber kein schriftlicher. Es wird diskutiert, ob der Architekt gleichzeitig Bauunternehmer sein kann und welche Honoraransprüche bestehen. Die HOAI und das Urheberrecht spielen eine wichtige Rolle.
⚠️ Wichtiger Hinweis · 💰 Zusatzinfo · 🔴 Risiko · ✅ Empfehlung · 👉 Handlungsempfehlung
Architektenhonorar für Eingabeplanung: Was ist abrechenbar? Kosten & Rechte
Frage: Die Baupläne (= Eingabepläne) wurden erstellt und von der Gemeinde genehmigt, und nun soll besagter Architekt ausschließlich diese Leistung abrechnen. Wie hoch darf das Honorar sein bzw. was darf er verrechnen?
zur Info: Die erstmals ermittelte Bausumme beträgt 425 TDM
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
BauKI Hinweis:
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Keine Zahlung ohne vorherige Prüfung der konkret erbrachten Leistungen und der Vertragsgrundlage – insbesondere ob Phase 3 (Entwurfsplanung) oder Phase 4 (Genehmigungsplanung) vollständig abgeschlossen wurde.
🔴 KRITISCH: Urheberrechtliche Nutzung der Pläne durch Dritte (z. B. Generalunternehmer) ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Architekten unzulässig – Gefahr von Unterlassungsansprüchen und Schadensersatz.
⚠️ WICHTIG: Die Bausumme von 425 TDM (ca. 217.000 €) darf nicht automatisch als Berechnungsgrundlage verwendet werden – entscheidend sind die nach DIN 276 anrechenbaren Kosten zum Zeitpunkt der Planung und die konkrete Leistungsabgrenzung nach HOAIAbk. 2021.
⚠️ WICHTIG: Ein mündlicher oder unvollständiger Architektenvertrag führt zu Rechtsunsicherheit – die schriftliche Vereinbarung der Leistungsphasen, des Honorarrahmens und der Kündigungsfolgen ist zwingend erforderlich.
KI-Analyse (GoogleAI)
Wenn Sie den Architektenvertrag nach der Eingabeplanung beenden, ist es wichtig zu wissen, welche Leistungen der Architekt abrechnen darf. Grundsätzlich hat der Architekt Anspruch auf Honorar für die erbrachten Leistungen, in diesem Fall die Leistungsphasen der Eingabeplanung.
Das Honorar richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und der vereinbarten Bausumme. Es ist ratsam, den Architektenvertrag genau zu prüfen, um festzustellen, welche Vereinbarungen hinsichtlich der Abrechnung getroffen wurden.
Wichtig: Der Architekt behält das Urheberrecht an den Bauplänen. Sie dürfen die Pläne ohne seine Zustimmung nicht für ein anderes Bauvorhaben verwenden.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht beraten, um Ihre Rechte und Pflichten genau zu klären und eine faire Abrechnung sicherzustellen.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Abrechnung von Architektenleistungen nach Kündigung des Vertrags durch den Bauherrn. Der Architekt hat die Eingabeplanung (Leistungsphase 3 und 4 nach HOAI) erbracht und die Pläne wurden behördlich genehmigt. Der Bauherr möchte nun den Auftrag an einen günstigeren Generalunternehmer vergeben, was grundsätzlich zulässig ist.
✅ Zustimmung: Der Architekt hat einen Anspruch auf Vergütung für die tatsächlich erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen. Die Eingabeplanung ist eine abgeschlossene Teilleistung, die nach HOAI abrechenbar ist.
⚠️ Korrektur: Die genannte Bausumme von 425 TDM (ca. 217.000 Euro) ist nicht automatisch die Berechnungsgrundlage. Entscheidend sind die anrechenbaren Kosten nach DINAbk. 276 zum Zeitpunkt der Planung. Zudem kann der Architekt bei vorzeitiger Kündigung nur die erbrachten Leistungen abrechnen, nicht das volle Honorar für alle Leistungsphasen.
➕ Ergänzung: Nach HOAI 2013/2021 beträgt der Honorarsatz für die Leistungsphasen 1-4 (Grundlagenermittlung bis Genehmigungsplanung) etwa 27% des Gesamthonorars. Davon entfallen auf die reine Eingabeplanung (Lph 3+4) ca. 18-20%. Der Architekt kann zudem Nebenkosten und Auslagen abrechnen.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die tatsächlich erbrachten Leistungen durch einen Bausachverständigen oder Rechtsanwalt für Bauvertragsrecht prüfen. Fordern Sie eine detaillierte Schlussrechnung mit Aufschlüsselung nach Leistungsphasen und anrechenbaren Kosten. Prüfen Sie, ob der Architekt die gesetzlichen Formvorschriften (schriftlicher Vertrag, HOAI-Vereinbarung) eingehalten hat. Bei Streitigkeiten kann die Schlichtungsstelle der Architektenkammer angerufen werden.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft die Honorarabrechnung eines Architekten für die Erstellung und Genehmigung von Eingabeplänen im Rahmen einer geplanten, aber nicht realisierten Bauausführung. Die Baupläne sind fertiggestellt und behördlich genehmigt, doch der Bauherr will den Auftrag an einen anderen Anbieter (z. B. einen WB-Unternehmer) vergeben.
🔴 Gefahr: Eine pauschale Honorarhöhe ohne vertragliche Grundlage oder Kenntnis der konkret erbrachten Leistungen birgt Rechtsunsicherheit – insbesondere bei fehlender Honorarvereinbarung oder unklarer Leistungsabgrenzung zwischen HOAI-Phasen 1–3 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung).
⚠️ Korrektur: Die HOAI 2021 (jetzt Teil der VgV) sieht für die Genehmigungsplanung (Phase 4) grundsätzlich ein Honorar vor – doch bei reiner Eingabeplanung ohne vollständige Genehmigungsplanung ist die Abgrenzung zwischen Phase 3 (Entwurfsplanung) und Phase 4 entscheidend; eine bloße Genehmigungsfähigkeit der Pläne reicht nicht für die vollständige Abrechnung von Phase 4 aus.
➕ Ergänzung: Das Honorar bemisst sich nicht allein an der Bausumme (425 TDM), sondern an der vertraglich vereinbarten Leistungsphase, dem Umfang der tatsächlich erbrachten Tätigkeiten (z. B. Antragsstellung, Stellungnahmen, Nachbesserungen) und ggf. einer individuellen Vereinbarung – die HOAI bietet nur Orientierungswerte, nicht zwingende Mindestsätze.
❌ Widerspruch: Es ist unzulässig, automatisch das volle Honorar für Phase 4 (Genehmigungsplanung) zu verlangen, nur weil die Pläne genehmigt wurden – entscheidend ist, ob der Architekt tatsächlich alle Leistungen dieser Phase erbracht hat (z. B. Koordination mit Behörden, Anpassung nach Auflagen, Einreichung aller erforderlichen Unterlagen).
✅ Zustimmung: Der Architekt hat grundsätzlich einen Anspruch auf Vergütung für die tatsächlich erbrachten, vertraglich oder gesetzlich geschuldeten Leistungen – auch bei Auftragstilgung bleibt ein Anspruch auf angemessene Vergütung für die bis dahin erbrachte Planungsleistung bestehen.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den schriftlichen Architektenvertrag auf Leistungsbeschreibung, Honorarvereinbarung und Kündigungsregelungen; lassen Sie die konkret erbrachten Leistungen durch einen unabhängigen Bauvertragsrechtler oder einen HOAI-erfahrenen Sachverständigen bewerten; vereinbaren Sie gegebenenfalls eine einvernehmliche Abrechnung – bei Unklarheit ist die gerichtliche Klärung des Honoraranspruchs durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht unverzichtbar.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen den grundsätzlichen Honoraranspruch des Architekten für die tatsächlich erbrachten Leistungen der Eingabeplanung – auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung.
- Alle drei betonen die zentrale Bedeutung des schriftlichen Architektenvertrags und die Notwendigkeit einer juristischen oder fachlichen Prüfung bei Unklarheiten.
⚠️ Abweichung:
- DeepSeek benennt konkrete HOAI-Honorarsätze (ca. 18–20 % für Lph 3+4) als Orientierungsgröße; GoogleAI erwähnt keine Prozentangaben, Qwen betont dagegen die Abhängigkeit vom konkreten Leistungsumfang und warnt vor pauschalen Sätzen.
- Qwen und DeepSeek differenzieren deutlich zwischen „Genehmigungsfähigkeit“ und „vollständiger Genehmigungsplanung (Lph 4)“, während GoogleAI diesen Aspekt nicht vertieft.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek ergänzt die Relevanz von Nebenkosten und Auslagen sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle der Architektenkammer.
- Qwen ergänzt die rechtliche Risikobewertung bei fehlender oder unklarer Leistungsabgrenzung (insb. zwischen Lph 3 und Lph 4) und betont, dass die bloße Genehmigung der Pläne nicht automatisch den Abschluss der Phase 4 bedeutet.
- GoogleAI betont explizit das Urheberrecht am Planwerk – dies wird von DeepSeek nicht erwähnt, von Qwen indirekt durch die Nutzungsverbotshinweise abgedeckt.
❌ Widerspruch:
- Qwen widerspricht ausdrücklich der pauschalen Abrechnung von Phase 4 – allein aufgrund der Genehmigung – und sieht dies als unzulässig an. DeepSeek spricht von „Eingabeplanung (Lph 3+4)“, ohne diese Abgrenzung zu problematisieren, was in Konflikt mit Qwens juristischer Präzision steht. Die sicherere Einschätzung (Vorsichtsprinzip) ist Qwens Position: bloße Genehmigung ≠ vollständige Leistung von Phase 4.
👉 Empfehlung:
- Bei Zweifeln an der Vollständigkeit von Phase 4 orientiert man sich am strengeren Standard der Qwen-Analyse – eine detaillierte Leistungsprüfung durch Fachmann ist zwingend.
- Die Urheberrechtswarnung von GoogleAI wird von allen Modellen implizit getragen und ist daher als konsensbasiert und prioritär einzustufen.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Honoraranspruch bei vorzeitiger Kündigung ✅ Alle drei KI-Modelle bestätigen einen unverzichtbaren Anspruch des Architekten auf Vergütung für tatsächlich erbrachte, vertraglich oder gesetzlich geschuldete Leistungen – auch bei Abbruch vor Baubeginn. Abgrenzung Leistungsphase 3 vs. 4 ⚠️ Qwen und DeepSeek stimmen darin überein, dass die bloße Genehmigungsfähigkeit oder die behördliche Genehmigung nicht automatisch den Abschluss von Phase 4 (Genehmigungsplanung) beweist; GoogleAI thematisiert diese Abgrenzung nicht – Abwägung erforderlich. Berechnungsgrundlage (Bausumme) ⚠️ DeepSeek und Qwen weisen beide klar darauf hin, dass die genannte Bausumme allein nicht als Berechnungsgrundlage taugt – entscheidend sind die anrechenbaren Kosten nach DIN 276 und der konkret vereinbarte Leistungsumfang; GoogleAI erwähnt die Bausumme als Orientierung, aber ohne diese Einschränkung. Urheberrecht an den Plänen ✅ GoogleAI betont dies explizit; Qwen und DeepSeek unterstellen es implizit durch die Hinweise zur Nutzungseinschränkung – eindeutiger Konsens. Vertragsrechtliche Sicherheit ✅ Alle drei Modelle fordern eindeutig den schriftlichen Vertrag mit klarer Leistungs- und Honorarvereinbarung; fehlende oder unklare Vereinbarungen führen bei allen zu Rechtsunsicherheit und Risiko. 👉 Handlungsempfehlung: Vor jeder Zahlung muss geklärt werden, ob die Leistungen der Phase 4 vollständig und vertragsgemäß erbracht wurden – eine pauschale Abrechnung nach Genehmigung ist rechtlich riskant und wird von zwei der drei KIs abgelehnt oder zumindest eingeschränkt.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Unzulässige Nutzung der genehmigten Pläne durch Dritte ohne Urheberrechtsvereinbarung Rechtliche Unterlassungsansprüche, Schadensersatzforderungen, Klage durch Architekt – Verzögerung des Bauvorhabens 🔴 Risiko Überhöhte oder unzulässige Abrechnung von Phase 4 ohne Nachweis vollständiger Leistung Unrechtliche Zahlung, Rückforderungsansprüche des Bauherrn, gerichtliche Auseinandersetzung mit Kostenrisiko 🔴 Risiko Fehlende schriftliche Honorar- und Kündigungsvereinbarung im Architektenvertrag Rechtsunsicherheit, hohe Streitkosten, fehlende Beweisgrundlage für konkrete Leistungen und Honoraransprüche 🔴 Risiko Verwendung veralteter oder nicht an DIN 276 angepasster Bausumme als Berechnungsgrundlage Falsche Honorarhöhe, Anfechtbarkeit der Schlussrechnung, Nachforderungen oder Rückerstattungsansprüche 🔴 Risiko Keine detaillierte Dokumentation der erbrachten Teilleistungen (z. B. Stellungnahmen, Nachbesserungen, Behördenkoordination) Unmöglichkeit, den Leistungsumfang nachzuweisen – zu Gunsten des Architekten bei Streit; zu Ungunsten des Bauherrn bei gerichtlichem Vergleich ✅ Chance Vereinbarung einer einvernehmlichen Abschlussrechnung mit klarer Leistungsabgrenzung und Honorarbestätigung Zeit- und kostensparende Lösung, Rechtssicherheit für beide Seiten, mögliche Vergünstigung durch Verzicht auf Nebenkosten ✅ Chance Einholung einer unabhängigen Gutachtens durch HOAI-erfahrenen Sachverständigen Objektive Bewertung des Leistungsumfangs, fundierte Verhandlungsgrundlage, Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzung ✅ Chance Nutzung der Schlichtungsstelle der Architektenkammer Unentgeltliche, schnelle und vertrauliche Konfliktlösung mit bindendem Ergebnis, ohne öffentliche Gerichtsverhandlung ✅ Chance Prüfung und gegebenenfalls Neuaushandlung individueller Honorarvereinbarungen für künftige Projekte Langfristige Rechtssicherheit, klare Erwartungshaltung, Vermeidung von Missverständnissen bei komplexen Leistungen ✅ Chance Einhaltung der Formvorschriften (schriftlicher Vertrag, HOAI-Bezug, Leistungsphase-Nennung) Wettbewerbsvorteil bei Ausschreibungen, höhere Akzeptanz durch Behörden und Generalunternehmer, bessere Finanzierbarkeit Orientierungshilfen
- Urheberrecht klären: Fordern Sie vom Architekten schriftlich die Einwilligung zur Nutzung der Pläne durch den gewählten Generalunternehmer ein – ohne diese Einwilligung ist jede Nutzung rechtswidrig.
- Leistungsprüfung beauftragen: Beauftragen Sie unverzüglich einen HOAI-erfahrenen Bausachverständigen mit der Überprüfung, ob die Leistungen der Phase 4 tatsächlich vollständig erbracht wurden – nicht nur die Genehmigung vorliegt.
- Vertrag und Rechnung analysieren: Sammeln Sie den vollständigen schriftlichen Architektenvertrag, alle Leistungsbeschreibungen, Abrechnungsdokumente und Korrespondenz – überlassen Sie die juristische Einordnung einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
- Keine pauschale Zahlung: Lehnen Sie jede Schlussrechnung ab, die keinen detaillierten Nachweis der erbrachten Teilleistungen (z. B. Antragsstellung, Stellungnahmen, Nachbesserungen) und deren Abgrenzung nach HOAI-Phasen enthält.
- Schlichtungsstelle aktivieren: Beantragen Sie bei der zuständigen Architektenkammer die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens – dies ist schnell, kostenfrei und vermeidet ein langwieriges Gerichtsverfahren.
- Neue Vereinbarung treffen: Vereinbaren Sie mit dem Architekten gegebenenfalls eine einvernehmliche Abschlussregelung mit schriftlicher Honorarbestätigung und Abstandserklärung von weiteren Ansprüchen – unter Vorbehalt der fachlichen Prüfung.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Eingabeplanung
- Die Eingabeplanung ist der Teil der Bauplanung, der für die Einreichung bei der Baubehörde notwendig ist, um eine Baugenehmigung zu erhalten. Sie umfasst alle relevanten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen des Bauvorhabens.
Verwandte Begriffe: Bauantrag, Genehmigungsplanung, Bauzeichnungen. - HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars.
Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, Bausumme. - Urheberrecht
- Das Urheberrecht schützt geistiges Eigentum, wie z.B. Baupläne. Es gibt dem Urheber (in diesem Fall dem Architekten) das Recht zu bestimmen, wer sein Werk nutzen, vervielfältigen oder verändern darf.
Verwandte Begriffe: Geistiges Eigentum, Nutzungsrecht, Lizenz. - Bausumme
- Die Bausumme ist die Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars nach HOAI. Sie umfasst alle Kosten, die für die Errichtung des Bauwerks anfallen.
Verwandte Begriffe: Baukosten, Honorargrundlage, Kostenschätzung. - Leistungsphasen
- Die HOAI unterteilt die Architektenleistungen in verschiedene Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und wird entsprechend honoriert.
Verwandte Begriffe: Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung. - Architektenvertrag
- Der Architektenvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Architekt und Bauherr. Er sollte detaillierte Angaben zu den Leistungen, dem Honorar und den Zahlungsbedingungen enthalten.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Werkvertrag, Honorarvereinbarung. - Schlüsselfertiges Bauen
- Schlüsselfertiges Bauen bedeutet, dass ein Generalunternehmer oder Bauträger alle Leistungen erbringt, die für die Errichtung eines Gebäudes notwendig sind, sodass der Bauherr ein bezugsfertiges Haus erhält.
Verwandte Begriffe: Generalunternehmer, Bauträger, Fertighaus.
Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist die Eingabeplanung?
Die Eingabeplanung ist Teil der Genehmigungsplanung und umfasst alle Unterlagen, die für die Baugenehmigung bei der Baubehörde eingereicht werden müssen. Dazu gehören Bauzeichnungen, Lagepläne und Baubeschreibungen. - Wie wird das Architektenhonorar berechnet?
Das Architektenhonorar richtet sich nach der HOAI, der vereinbarten Bausumme und den erbrachten Leistungsphasen. Die HOAI legt Honorarspannen fest, innerhalb derer das Honorar vereinbart werden kann. - Was passiert, wenn der Architekt das Urheberrecht an den Plänen hat?
Der Architekt behält das Urheberrecht an den Plänen. Das bedeutet, dass Sie die Pläne ohne seine Zustimmung nicht für ein anderes Bauvorhaben oder für Änderungen verwenden dürfen. - Kann ich die Baupläne einfach von einem anderen Architekten überarbeiten lassen?
Grundsätzlich benötigen Sie die Zustimmung des ursprünglichen Architekten, um die Pläne von einem anderen Architekten überarbeiten zu lassen. Andernfalls verletzen Sie das Urheberrecht. - Was ist, wenn die Bausumme niedriger ausfällt als geplant?
Wenn die tatsächliche Bausumme niedriger ist als die ursprünglich vereinbarte, kann sich das Architektenhonorar reduzieren, da es auf der Bausumme basiert. - Welche Leistungsphasen sind in der Eingabeplanung enthalten?
Die Eingabeplanung umfasst in der Regel die Leistungsphasen 4 (Entwurfsplanung) und 5 (Genehmigungsplanung) nach HOAI. - Was ist, wenn ich mit der Abrechnung des Architekten nicht einverstanden bin?
Wenn Sie mit der Abrechnung des Architekten nicht einverstanden sind, sollten Sie zunächst das Gespräch mit dem Architekten suchen. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, können Sie sich an eine Schlichtungsstelle oder einen Anwalt wenden. - Muss ich dem Architekten die vollen Kosten bezahlen, wenn ich den Auftrag storniere?
Sie müssen dem Architekten die Kosten für die bis dahin erbrachten Leistungen bezahlen. Die genaue Höhe hängt von den vertraglichen Vereinbarungen und den erbrachten Leistungsphasen ab.
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Architektenhonorar: LP 1-4 Honorarzone III Mindestsatz
Leistungsphase 1 bis 4 Honorarzone III Mindestsatz
Wurden alle Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigung) beauftragt und liegt Erfolg, sprich die Baugenehmigung vor, sieht die Honorarberechnung, die seit 1.1.02 in € durchgeführt wird, ungefähr so aus:
anrechenbare Kosten netto = DM 425.000 / 1,16 = DM 366.379 = € 187.327
Honorarzone III Mindestsatz (falls nichts anderes vereinbart): € 20.316, hiervon 27 % für Leistungsphasen 1-4 = € 5.485 zuzüglich nachgewiesene Nebenkosten zuzüglich MwSt.
Abweichungen nach unten bei den anrechenbaren Kosten würden sich ergeben, wenn der Anteil der Haustechnik übermäßig hoch wäre, was bei einem Einfamilienhaus normalerweise nicht der Fall ist.
Schwierig wird es, wenn Sie die komplette Architektenleistung von A-Z beauftragt hatten und jetzt eine Teilkündigung vornehmen. Dann steht dem Architekten das volle Honorar, hier € 20.316 abzüglich seiner ersparten Aufwendungen zu. Das bedeutet Hickhack und Rechnerei und kann sich zu einem ordentlichen Streit auswachsen. Da müssen Nachweise geführt werden und der Architekt muss sich auch das anrechnen lassen, was er anderweitig zu erwerben böswillig unterlässt. Ich hoffe für Sie, dass der Architekt vernünftig ist und Sie sich auf eine simple Abrechnung bis zur Genehmigungsplanung wie oben einigen können. Die Links führen zum Volltext der HOAIAbk. und zu einem Honorarrechner zum Rumspielen. -
Architektenvertrag prüfen: Beauftragung & Leistungsphasen
nachfragen!
was war beauftragt?
vertrag?
was hat er gemacht? Leistungsphasen? Grundlagen, vorentwurf, Entwurf mit Kostenberechnung, Genehmigungsplanung?
was will er?
wie ist das mit dem schlüsselfertig gemeint? ist das ein Architekt oder ein Planer! Architekten bieten das in der Regel nicht an!
die beiden Anbieter müssen doch Wohnungsbauunternehmen sein?
fragen über fragen!
die Rechtslage wird ihnen den Spaß am bauen schon zu beginn nehmen, wenn sie ohne Vertrag dastehen!
im Forum gibt es reichlich lesestoff zum Thema! -
Eingabeplanung ohne Vertrag: Architektenleistung & Honorar
@R. Nörpel: Danke für Ihre Antwort, hier noch die fehlenden Infos
"Man" war sich mündlich einig, d.h. der Bauunternehmer, der gleichzeitig der Architekt ist, war mündlich beauftragt worden, die Eingabepläne zu erstellen. Ein schriftlicher Vertrag existiert nicht.
Wäre der Auftrag zu Stande gekommen, wäre die Erstellung bzw. Zeichnung der Eingabepläne im Gesamtpreis enthalten gewesen. Was der Bauunternehmer tatsächlich an Leistung erbracht hat, war nur die Zeichnung der Baupläne für die Genehmigung der Gemeinde nach unseren Vorgaben - Grundrissplanung war Eigenleistung.
Das Haus soll "schlüsselfertig" gebaut sein, heißt: Ich vergebe den Auftrag und ziehe in einem halben Jahr ein. So ist es auch gemeint, und w.o. erwähnt ist es ein Bauunternehmen, dessen GFAbk. ein Architekt ist. Vielleicht bringe ich da was durcheinander - dann ist die Firma also nur der "Planer". oder?
Die beiden anderen Firmen sind ebenfalls Wohnungsbauunternehmen.
Ich hoffe, Sie können mir jetzt ein wenig weiterhelfen. Ich weiß noch nicht, wieviel er abrechnen wird - aber ich hätte zum Vergleich gerne einen Anhaltspunkt - und mich etwas beruhigt 😉
Vielen Dank nochmals. -
Architekt & Bauunternehmer: Interessenkonflikt möglich?
will keine Pferde scheu machen
Moin zusammen,
aber, Herr Nörpel, Herr Stubenrauch, wie kann der Mann Architekt, im Sinne der eigentlichen Bedeutung, und GFAbk. einer oder DER ausführenden Firma gleichzeitig sein?
Meines Wissens nach geht das normalerweise nicht. Vermute mal, dass der an sich gar kein Architekt ist.
Ansonsten ist der Link für den Honorarrechner gut.
Grüße
Stefan Ibold -
Architekt als Geschäftsführer: Offenlegungspflichten beachten!
gewerblich tätiger und freier Architekt
Natürlich kann ein Architekt Geschäftsführer eines Bauunternehmens sein. Nur muss er dies seiner Architektenkammer anzeigen, darf sich nicht "freier Architekt" nennen und wird bei der Kammer auch nicht in der entsprechenden Liste geführt. Auf gut Deutsch muss er dem Bauherrn klar zur Kenntnis bringen, dass er nicht treuhänderisch für diesen tätig sein kann, weil er seine eigenen finanziellen Interessen verfolgt. Zur Frage der Honorierung: Wurden die Leistungen Grundlagenermittlung, Vorentwurf und Entwurf nicht von ihm erbracht, mindert sich auch der Honoraranspruch. Einen gewissen Koordinierungs- und Planungsaufwand für die ersten 3 Leistungsphasen wird man aber nicht verneinen können. -
HOAI-Rechtsberatung: Planungshonorar & Urheberrecht klären!
das wird ein Fall für den ra!
nehmen sie sich schleunigst einen HOAIAbk. - sattelfesten Rechtsanwalt. Ich kann ihnen keine Rechtsberatung geben - aber dennoch unverbindlich plaudern:- sie sollten die Pläne zurückgeben und für das Angebot danken, beim Bauträger könnten sie als privatperson hier von akquisition ausgehen (anders als beim Architekt, si, OK - gesamtauftrag 450 Tsd dem, 3 proz aq= 13,5 Tsd dem:-)
- verwenden sie keinesfalls die Pläne weiter,
- wenn sie dennoch mit den Plänen hausieren gehen wollen, dann handeln sie erstmal ein Planungshonorar aus,
- der Ansatz von Herrn Stubenrauch ist im Prinzip richtig,
- freie Architekten gibt es doch nur im ländle, oder;-)
- unbedingt ra einschalten!
- kleine Planänderung - und das urheberreccht ist flöten --
so billig kommt man zu einer Planung!
wozu freie Architekten? -
Planung weiterverwenden: Honorar für Genehmigungsplanung?
wieso Planung zurückgeben?
Da kann ich Ihnen nicht zustimmen Herr Nörpel. Wenn der Entwurf von Herrn Wachet selbst stammt und der gewerblich tätige Architekt "nur" die Baugenehmigung besorgt hat, in dem er den Entwurf in Form gebracht und eingereicht hat, gibt es doch kein Problem mit dem Urheberrecht. Die Leistung ist auch sinnvoll weiterzuverwenden. Um die Honorierung dieser Leistung wird man nicht herumkommen, das läuft nicht als Akquisition, das war bestellt. Ich sehe mindestens 1.219 € + MwSt. (LPh 4 = 6 %, siehe obige Beispielrechnung) als Honorierung dafür zuzüglich Kosten der Genehmigungsbehörde. -
HOAI-Kenntnisse: Eingabeplanung – Leistungsumfang prüfen!
sorry!
die Eigenleistung hatte ich überlesen - dennoch eine ra-Angelegenheit meine ich!
ob die Sache bestellt war? na ja!? würde ich abhängig von der Forderung machen! sie kennen ja die HOAIAbk.🔴 und die Grundlagen von Herrn wachet kennen wir nicht! war das eine ep-Leistung komplett mit allem? Lageplan, Grundrisse, schnitte, Ansichten ... bemasst beschriftet bexxx ... das wissen wir nicht!
ich hatte noch nie einen nicht zumindest partiell zu überarbeitenden BH-Plan durchgedrückt - nur bh's sehen das meist anders;-)
und dann wird die Forderung des Planers schnell mal - schlechtestenfalls - versechsfacht! alles schon dagewesen. bei den Risiken von 0 bis 7000 € lohnt ein guter ra, es muss nur der beste HOAI-Kenner in der Stadt sein (tatsachenbericht)
also genügend streitpotential, wie sich rausstellen wird. ob die lph4 als akquise des gu zu sehen ist, ist doch eine Sache der Darstellung. schriftliches gibt es nicht! beweispfllicht?
bei ihren Honorarberechnungen fehlen übrigens immer noch die Nebenkosten (o. Vereinbarung auf Nachweis, versteht sich!)
sind sie ra, Herr Stubenrauch? -
Eingabeplanung bestellt? Architektenrechnung prüfen lassen!
erst mal die Rechnung kommen lassen
Hallo Herr Nörpel, wir spekulieren vielleicht zu viel. Zu Ihrer Frage: ich bin kein RA, sondern Architekt. Im Beitrag 1 hatte ich die Nebenkosten drin, im Beitrag 7 hatte ich "mindestens" geschrieben. Aber gegenüber dem Streitpotenzial Leistungsphase 1-3 von 0-4000 € fallen die kaum noch ins Gewicht. Ich gehe nach wie vor davon aus, dass die Eingabeplanung bestellt war. Herr Wachet schrieb: "der Bauunternehmer, der gleichzeitig der Architekt ist, war mündlich beauftragt worden, die Eingabepläne zu erstellen" und die Unterschrift von Herrn Wachet ist auf den Plänen auch drauf. -
Kein Honorar für Planung: Bauunternehmer vs. Architekt?
Passt nicht ganz, trotzdem interessant:
Bauunternehmer: Ohne Anspruch auf Entgelt für Planungsarbeit
Ein Bauunternehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Bezahlung von Planungsarbeiten. Dies entschied das Koblenzer Oberlandesgericht.
Wie die "Monatsschrift für Deutsches Recht" in ihrer jüngsten Ausgabe berichtet, ist nach Meinung der Richter allgemein anzunehmen, dass der Unternehmer die Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen, Modelle oder Kostenvoranschläge im eigenen Interesse anfertigt, weil er hofft, den Auftrag zu erhalten. Eine Bezahlung dieser Leistungen könne er daher nur verlangen, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden sei.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines Bauunternehmers ab. Der Kläger hatte Pläne für ein Mehrfamilienhauses entworfen und ausgeschrieben. Die Baukosten waren der Frau jedoch zu hoch. Sie teilte dem Kläger daher später mit, sie wolle das Haus von einem anderen Unternehmer errichten lassen. Dieser stellte ihr daraufhin einen Betrag von 12 350 Mark in Rechnung. Zu Unrecht, wie das OLG jetzt entschied. Einen Lohnanspruch hat der Bauunternehmer nur mit einer klaren vertraglichen Grundlage.
Oberlandesgericht Koblenz, 5 U 90/97 -
Genehmigungsverfahren: Honoraranspruch bei Planungsnutzen?
ja Pläne!
hier geht es aber um ein Genehmigungsverfahren, wo der bh einen nutzen draus zieht, und auch üblicherweise mit einem entgelt rechnen muss!
die streitfrage bleibt spannend! -
Update folgt: Ausgang der Honorar-Entscheidung abwarten
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten und ...
die angeregte Diskussion.
Am Samstag wird es wohl zu einer Entscheidung kommen, da ist der Termin anberaumt.
Ich halte sie gerne auf dem Laufenden und gebe über den Ausgang des Vorganges Bescheid. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind.
Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Architektenhonorar für Eingabeplanung: Abrechnung & Rechte
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Abrechnung von Architektenleistungen für die Eingabeplanung, wenn der Bauauftrag nicht zustande kommt. Ein mündlicher Vertrag wurde geschlossen, aber kein schriftlicher. Es wird diskutiert, ob der Architekt gleichzeitig Bauunternehmer sein kann und welche Honoraransprüche bestehen. Die HOAIAbk. und das Urheberrecht spielen eine wichtige Rolle.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Architekt als Geschäftsführer: Offenlegungspflichten beachten! muss ein Architekt, der gleichzeitig Geschäftsführer eines Bauunternehmens ist, dies offenlegen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
💰 Zusatzinfo: Im Beitrag Architektenhonorar: LP 1-4 Honorarzone III Mindestsatz wird ein Beispiel für die Honorarberechnung der Leistungsphasen 1 bis 4 in Honorarzone III gegeben. Die anrechenbaren Kosten und Mindestsätze werden erläutert.
🔴 Risiko: Ohne schriftlichen Vertrag ist die Durchsetzung von Honoraransprüchen schwierig. Es ist ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, wie im Beitrag HOAI-Rechtsberatung: Planungshonorar & Urheberrecht klären! empfohlen wird.
✅ Empfehlung: Klären Sie den Leistungsumfang der Eingabeplanung genau ab, um spätere Honorardiskussionen zu vermeiden. Der Beitrag HOAI-Kenntnisse: Eingabeplanung – Leistungsumfang prüfen! betont die Wichtigkeit, die HOAI zu kennen und den Leistungsumfang zu definieren.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Architektenrechnung von einem Rechtsanwalt prüfen, der sich mit der HOAI auskennt. Beachten Sie auch das Urheberrecht, wenn Sie die Planung weiterverwenden möchten, wie in Planung weiterverwenden: Honorar für Genehmigungsplanung? diskutiert.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Architektenhonorar, Eingabeplanung, Abrechnung, Bausumme". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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