Berufsgenossenschaft Austritt als Fliesenleger: Verzichtserklärung, Voraussetzungen & Alternativen?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026

Der Austritt aus der Berufsgenossenschaft (BG) als Fliesenleger ist primär für Selbstständige ohne Angestellte relevant. Eine Verzichtserklärung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Versicherungspflicht und mögliche Alternativen sollten geprüft werden.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Berufsgenossenschaft Austritt als Fliesenleger: Verzichtserklärung, Voraussetzungen & Alternativen?

Ich bin selbstständiger Fliesenlegermeister und möchte gerne aus der Berufsgenossenschaft austreten. Ich habe gehört das dies durch die Abgabe einer Verzichtserklärung möglich ist. Wer hat damit Erfahrung gemacht und kann mir weiterhelfen?
  • Name:
  • Maik Jenzen
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Ein Austritt aus der Berufsgenossenschaft durch bloße Verzichtserklärung ist rechtswidrig und wirkt nicht – die gesetzliche Unfallversicherungspflicht besteht zwingend so lange, wie die Voraussetzungen des § 2 SGB VII erfüllt sind.

    🔴 KRITISCH: Bei eigenmächtigem Beenden der Mitgliedschaft oder Unterlassen der Beitragszahlung entfällt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz vollständig – daraus resultiert eine volle Eigenhaftung für sämtliche Folgekosten bei Arbeitsunfällen (Heilbehandlung, Rehabilitation, Schadensersatz gegenüber Mitarbeitern oder Subunternehmern).

    ⚠️ WICHTIG: Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur in eng definierten Ausnahmefällen nach § 157 SGB VII möglich – z. B. bei ausschließlicher Tätigkeit für private Endverbraucher ohne Beschäftigte und unterhalb der Mindestverdienstgrenze – und bedarf stets der schriftlichen Genehmigung durch die BG BAU.

    ⚠️ WICHTIG: Der Versicherungsschutz deckt nicht nur den Selbstständigen, sondern auch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer, Hilfskräfte und Subunternehmer – ein Verzicht wirkt daher nicht nur individuell, sondern gefährdet Dritte rechtlich und finanziell.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Als selbstständiger Fliesenlegermeister haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, aus der Berufsgenossenschaft (BG) auszutreten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Austritt ist jedoch nicht immer durch eine einfache Verzichtserklärung möglich.

    Freiwillige Versicherung: In vielen Fällen ist die Mitgliedschaft in der BG für Selbstständige freiwillig. Wenn Sie freiwillig versichert sind, können Sie Ihren Austritt erklären. Die genauen Bedingungen und Fristen sind bei Ihrer zuständigen BG zu erfragen.

    Pflichtversicherung prüfen: Es gibt Konstellationen, in denen eine Pflichtversicherung besteht, beispielsweise aufgrund der Anzahl der Beschäftigten oder der Art des Gewerbes. In diesem Fall ist ein Austritt nur unter bestimmten Umständen möglich, beispielsweise bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit.

    👉 Handlungsempfehlung: Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Berufsgenossenschaft auf und klären Sie, ob für Sie eine freiwillige oder Pflichtversicherung besteht. Fragen Sie nach den konkreten Schritten und Fristen für einen Austritt.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der Sachverhalt betrifft den Wunsch eines selbstständigen Fliesenlegermeisters, aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) auszutreten. Dies ist ein grundlegendes Missverständnis des deutschen Sozialversicherungssystems. Die Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft ist für selbstständige Handwerker in der Regel eine Pflichtversicherung, die auf dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) basiert. Ein freiwilliger Austritt durch eine einfache Verzichtserklärung ist daher nicht möglich.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, dass ein Austritt aus der Berufsgenossenschaft durch eine Verzichtserklärung möglich sei, ist rechtlich unzutreffend. Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichthaftpflichtversicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, von der sich ein selbstständiger Fliesenleger nicht eigenmächtig befreien kann.

    ➕ Ergänzung: Es gibt jedoch Ausnahmen von der Versicherungspflicht. So können Selbstständige, die regelmäßig keine fremden Arbeitnehmer beschäftigen und deren Jahresarbeitsverdienst unter der gesetzlichen Mindestgrenze liegt, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden. Diese Befreiung ist jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden und muss bei der Berufsgenossenschaft beantragt werden. Eine einseitige Verzichtserklärung ist dafür nicht ausreichend.

    🔴 Gefahr: Ein nicht genehmigter Austritt oder das Unterlassen der Beitragszahlung kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen. Dazu gehören Säumniszuschläge, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und im schlimmsten Fall der Verlust des Versicherungsschutzes bei Arbeitsunfällen. Ohne diesen Schutz müsste der Fliesenleger sämtliche Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation selbst tragen.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Fliesenlegermeister sollte umgehend Kontakt mit seiner zuständigen Berufsgenossenschaft (BG BAU) aufnehmen. Er sollte dort die Möglichkeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht prüfen lassen. Alternativ kann er einen Fachanwalt für Sozialrecht oder einen versierten Steuerberater konsultieren, um die individuellen Voraussetzungen für eine mögliche Befreiung zu klären. Von eigenmächtigen Schritten wie der Abgabe einer Verzichtserklärung ist dringend abzuraten.

    KI-Analyse (Qwen)

    Als selbstständiger Fliesenlegermeister unterliegen Sie grundsätzlich der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht über die zuständige Berufsgenossenschaft – in Ihrem Fall vermutlich die BG BAU – sofern Sie keine ausdrückliche Befreiung oder Ausnahme nachweisen können.

    🔴 Gefahr: Eine einfache Verzichtserklärung ist rechtlich unzulässig und wirkt nicht – der Versicherungsschutz besteht zwingend, solange die gesetzlichen Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft erfüllt sind; ein unerlaubter Austritt führt zu erheblichen Haftungsrisiken bei Arbeitsunfällen, insbesondere für Mitarbeiter oder Subunternehmer.

    ⚠️ Korrektur: Der Austritt aus der Berufsgenossenschaft ist nicht durch eine private Verzichtserklärung möglich; vielmehr bedarf es einer formellen Prüfung durch die BG, ob eine Befreiung nach § 157 SGB VII (z. B. bei ausschließlicher Tätigkeit für private Endverbraucher ohne Beschäftigte) vorliegt – doch selbst dann ist die Entscheidung allein Sache der BG, nicht des Unternehmers.

    ➕ Ergänzung: Selbstständige ohne Beschäftigte können unter strengen Voraussetzungen eine Befreiung beantragen, müssen aber nachweisen, dass sie keinerlei gewerbliche Tätigkeit für Unternehmer ausüben – was bei Fliesenlegern in der Praxis nahezu ausgeschlossen ist, da auch Aufträge von Handwerksbetrieben oder Bauunternehmen regelmäßig vorliegen.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, man könne sich durch eine Erklärung „freiwillig“ aus der Unfallversicherungspflicht entlassen, widerspricht klar dem gesetzlichen System der gesetzlichen Unfallversicherung, das auf der Zwangsversicherung beruht – es gibt kein Recht auf Verzicht, da der Schutz Dritter (Mitarbeiter, Subunternehmer, Hilfskräfte) im Vordergrund steht.

    👉 Handlungsempfehlung: Kontaktieren Sie unverzüglich die zuständige Berufsgenossenschaft (BG BAU) oder einen auf Sozialversicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, um Ihre konkrete Tätigkeit prüfen zu lassen – eine eigenmächtige Beendigung der Mitgliedschaft ist rechtswidrig und führt bei Unfällen zur vollständigen Eigenhaftung.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass ein Austritt aus der BG nicht durch eine einfache Verzichtserklärung möglich ist.
    • Alle betonen, dass die Mitgliedschaft für Fliesenlegermeister grundsätzlich aufgrund der gesetzlichen Pflichtversicherung nach SGB VII besteht.
    • Alle empfehlen den direkten Kontakt zur BG BAU zur Klärung der individuellen Situation.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI formuliert den Austritt als „grundsätzlich möglich“ bei freiwilliger Versicherung – ohne jedoch klarzustellen, dass für Fliesenleger in der Regel keine freiwillige, sondern stets eine pfl ichtigte Versicherung besteht (DeepSeek und Qwen korrigieren dies eindeutig).
    • GoogleAI nennt „Anzahl der Beschäftigten“ als Kriterium für Pflichtversicherung – DeepSeek und Qwen betonen stattdessen die Tätigkeitsart (z. B. Auftragsnehmer für Unternehmer) als entscheidendes Kriterium nach § 2 Abs. 1 SGB VII.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek konkretisiert die möglichen Konsequenzen eines illegalen Austritts (Säumniszuschläge, Zwangsvollstreckung, Verlust des Versicherungsschutzes) und nennt die Mindestverdienstgrenze als zentrales Kriterium für Befreiungsmöglichkeiten.
    • Qwen betont die schutzwürdigen Dritten (Mitarbeiter, Subunternehmer) als zentralen Grund für die Zwangsversicherung und verdeutlicht, dass eine Befreiung praktisch bei Fliesenlegern kaum realistisch ist – ein Punkt, der bei GoogleAI fehlt.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI suggeriert, dass ein Austritt „unter bestimmten Umständen“ (z. B. bei Aufgabe der Tätigkeit) möglich sei – DeepSeek und Qwen klären dagegen präzise: Die Pflichtversicherung endet nicht durch Verzicht, sondern nur durch Aufgabe der Tätigkeit oder durch formelle Befreiung nach § 157 SGB VII – und selbst dann ist die Aufgabe der Tätigkeit Voraussetzung für eine Beendigung ohne Befreiungsantrag.
    • GoogleAI spricht von „freier Wahl“ zwischen freiwilliger und pflichtversicherter Mitgliedschaft – DeepSeek und Qwen widersprechen klar: Für Handwerker in der Bauwirtschaft ist die Versicherungspflicht nach § 2 SGB VII grundsätzlich unverzichtbar.

    👉 Empfehlung: Die sicherere, rechtskonforme Einschätzung von DeepSeek und Qwen wird prioritär übernommen – das Vorsichtsprinzip gebietet, stets von der Pflichtversicherung auszugehen und eigenmächtige Austrittsversuche zu unterlassen.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Rechtliche Grundlage der BG-Mitgliedschaft✅ Konsens§ 2 Abs. 1 SGB VII begründet für Fliesenlegermeister grundsätzlich eine Pflichtversicherung – kein Anspruch auf Verzicht.
    Wirksamkeit einer Verzichtserklärung❌ WiderspruchGoogleAI suggeriert theoretische Möglichkeit – DeepSeek und Qwen bestätigen eindeutig: rechtlich unwirksam, keine zivilrechtliche oder versicherungsrechtliche Wirkung.
    Möglichkeit einer Befreiung⚠️ AbwägungBefreiung nur nach § 157 SGB VII möglich; Voraussetzungen (keine Beschäftigten, ausschließlich private Auftraggeber, Unterschreiten der Verdienstgrenze) sind für Fliesenleger in der Praxis nahezu ausgeschlossen – Qwen betont dies am stärksten.
    Rechtliche Risiken bei eigenmächtigem Austritt✅ KonsensVerlust des Versicherungsschutzes, volle Eigenhaftung für Unfallfolgen, Säumniszuschläge, Zwangsvollstreckung.
    Handlungsempfehlung✅ KonsensKontakt zur BG BAU zur individuellen Prüfung – keinesfalls eigenmächtiger Austritt; bei Zweifeln Rechtsberatung durch Sozialversicherungs-Fachanwalt.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Fliesenlegermeister darf keine Verzichtserklärung abgeben. Stattdessen muss er bei der BG BAU prüfen lassen, ob eine Befreiung nach § 157 SGB VII vorliegt – wobei die Wahrscheinlichkeit hierfür bei einer typischen Fliesenleger-Tätigkeit äußerst gering ist. Bis zur abschließenden Klärung ist die Beitragszahlung fortzusetzen.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoVollständiger Verlust des UnfallversicherungsschutzesBei Unfall: volle Eigenzahlung für Heilbehandlung, Rehabilitation, Ersatzansprüche Dritter – finanzielle Existenzgefährdung.
    🔴 RisikoStrafrechtliche Verantwortung bei Unfällen mit BeschäftigtenFehlende BG-Mitgliedschaft kann als Verstoß gegen § 153 SGB VII gewertet werden – Bußgelder bis zu 25.000 € nach § 126 SGB VII.
    🔴 RisikoZwangsvollstreckung wegen ausstehender BeiträgeBG kann ausstehende Beiträge wie Steuern eintreiben – Pfändung von Bankkonten, Fahrzeugen oder Werkzeug.
    🔴 RisikoHaftung gegenüber Subunternehmern oder HilfskräftenOhne versicherten Status haftet der Fliesenleger unbeschränkt bei Unfällen dieser Personen – z. B. bei Gerüststurz oder elektrischem Schlag.
    🔴 RisikoEntziehung der Handwerksrolle durch die IHKAbk. bei schwerwiegenden SozialversicherungsverstößenLangfristige Berufsuntüchtigkeit durch Entziehung der zulassungspflichtigen Handwerksberechtigung bei grober Pflichtverletzung.
    ✅ ChanceMöglichkeit einer formalen Befreiung nach § 157 SGB VIIEinsparung laufender BG-Beiträge – bei Erfüllung aller Voraussetzungen rechtlich sauber und dauerhaft.
    ✅ ChancePräzise Klärung der eigenen Rechtsstellung durch BG BAURechtssicherheit, Vermeidung von Fehlentscheidungen, mögliche Optimierung der Versicherungsabgrenzung (z. B. bei Misch-Tätigkeiten).
    ✅ ChanceErhalt des vollen Versicherungsschutzes bei Minimierung von RisikenSchutz für den Meister, seine Familie (bei Wegeunfällen), Beschäftigte sowie Subunternehmer – vermeidet existenzbedrohende Einzelrisiken.
    ✅ ChanceProfessionelle Beratung durch SozialrechtsexpertenAufdeckung weiterer, bisher unberücksichtigter Absicherungsmöglichkeiten (z. B. private Unfallversicherung ergänzend zur BG).
    ✅ ChanceStrategische Auftragssteuerung (z. B. Priorisierung privater Endkunden)Langfristig ggf. Schaffung der Voraussetzungen für Befreiung – bei strikter Einhaltung aller Kriterien nach § 157 SGB VII.

    Orientierungshilfen

    1. Unverzügliche Klärung bei der BG BAU: Beantragen Sie schriftlich eine Prüfung Ihrer Versicherungspflicht – nutzen Sie das Formular „Antrag auf Befreiung nach § 157 SGB VII“ und legen Sie sämtliche Auftragsnachweise der letzten 12 Monate vor.
    2. Beitragszahlung fortsetzen: Zahlen Sie bis zur förmlichen Entscheidung der BG BAU sämtliche BG-Beiträge termingerecht weiter – unterbrechen Sie keinesfalls die Zahlungen.
    3. Keine Verzichtserklärung abgeben: Unterschreiben Sie keinerlei Dokumente, die einen „Austritt“, „Verzicht“ oder „Kündigung“ der BG-Mitgliedschaft suggerieren – diese sind rechtlich nichtig und schaden Ihrer Rechtsposition.
    4. Rechtsberatung einholen: Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Sozialrecht – am besten mit Schwerpunkt auf Berufsgenossenschaftsrecht – zur Prüfung Ihrer konkreten Auftragssituation und möglicher Befreiungsvoraussetzungen.
    5. Auftragsstruktur überprüfen: Analysieren Sie Ihre letzten 36 Aufträge: Falls mehr als 5 % von Bauunternehmen, Handwerksbetrieben oder anderen Unternehmern stammen, ist eine Befreiung faktisch ausgeschlossen – priorisieren Sie ggf. gezielt private Endkunden.
    6. Subunternehmerverträge prüfen: Stellen Sie sicher, dass sämtliche Verträge mit Subunternehmern ausdrücklich eine gültige BG-Mitgliedschaft dieser Dritten vorsehen – vermeiden Sie jegliche Haftungsketten.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Berufsgenossenschaft (BG)
    Die Berufsgenossenschaft ist ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Sie ist für die Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie für die Rehabilitation und Entschädigung von Versicherten zuständig. Verwandte Begriffe: Gesetzliche Unfallversicherung, Träger der Unfallversicherung, Arbeitsschutz.
    Verzichtserklärung
    Eine Verzichtserklärung ist eine schriftliche Erklärung, mit der eine Person auf ein Recht oder einen Anspruch verzichtet. Im Zusammenhang mit der Berufsgenossenschaft verzichtet man damit auf die freiwillige Mitgliedschaft. Verwandte Begriffe: Kündigung, Austrittserklärung, Rücktritt.
    Freiwillige Versicherung
    Eine freiwillige Versicherung ist eine Versicherung, die nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern auf freiwilliger Basis abgeschlossen wird. Selbstständige können sich oft freiwillig in der Berufsgenossenschaft versichern. Verwandte Begriffe: Pflichtversicherung, Zusatzversicherung, private Versicherung.
    Pflichtversicherung
    Eine Pflichtversicherung ist eine Versicherung, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen abgeschlossen werden muss. In bestimmten Fällen besteht für Selbstständige eine Pflichtversicherung in der Berufsgenossenschaft. Verwandte Begriffe: Sozialversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung.
    Selbstständigkeit
    Selbstständigkeit bezeichnet eine Form der Erwerbstätigkeit, bei der eine Person auf eigene Rechnung und Verantwortung tätig ist. Selbstständige sind in der Regel nicht weisungsgebunden und tragen das unternehmerische Risiko selbst. Verwandte Begriffe: Freiberufler, Unternehmertum, Existenzgründung.
    Arbeitsunfall
    Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ereignet. Er kann zu Verletzungen, Invalidität oder sogar zum Tod führen. Verwandte Begriffe: Berufskrankheit, Wegeunfall, Unfallversicherung.
    Satzung
    Die Satzung ist die rechtliche Grundlage einer Organisation oder eines Vereins. Sie regelt die Ziele, Aufgaben, Organisation und Mitgliedschaft. Verwandte Begriffe: Statuten, Geschäftsordnung, Verfassung.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Kann ich als selbstständiger Fliesenleger einfach so aus der Berufsgenossenschaft austreten?
      Das hängt davon ab, ob Ihre Mitgliedschaft freiwillig oder verpflichtend ist. Bei freiwilliger Mitgliedschaft ist ein Austritt in der Regel möglich, bei Pflichtmitgliedschaft nur unter bestimmten Bedingungen.
    2. Welche Voraussetzungen müssen für einen Austritt aus der BG erfüllt sein?
      Die Voraussetzungen variieren je nach Art der Mitgliedschaft (freiwillig oder Pflicht). Bei freiwilliger Mitgliedschaft sind meist nur formale Kündigungsfristen zu beachten. Bei Pflichtmitgliedschaft müssen triftige Gründe vorliegen, wie z.B. die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit.
    3. Was ist eine Verzichtserklärung und wann kann ich sie abgeben?
      Eine Verzichtserklärung ist eine Erklärung, mit der Sie auf Ihre freiwillige Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft verzichten. Sie kann abgegeben werden, wenn Sie nicht mehr freiwillig versichert sein möchten.
    4. Welche Alternativen gibt es zur Berufsgenossenschaft?
      Als Alternative zur BG können Sie sich privat gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichern. Dies sollte jedoch sorgfältig geprüft werden, da die Leistungen der BG umfassend sind.
    5. Wie lange dauert es, bis mein Austritt aus der Berufsgenossenschaft wirksam wird?
      Die Dauer hängt von den Kündigungsfristen Ihrer Berufsgenossenschaft ab. Informieren Sie sich bei Ihrer BG über die genauen Fristen.
    6. Was passiert, wenn ich aus der BG austrete und dann einen Arbeitsunfall habe?
      Wenn Sie nicht mehr Mitglied der BG sind, haben Sie keinen Anspruch auf Leistungen der BG. Sie müssen sich dann selbst um die Kosten der Behandlung und Rehabilitation kümmern oder eine private Versicherung in Anspruch nehmen.
    7. Muss ich meinen Austritt aus der Berufsgenossenschaft begründen?
      Bei freiwilliger Mitgliedschaft ist in der Regel keine Begründung erforderlich. Bei Pflichtmitgliedschaft müssen Sie gegebenenfalls triftige Gründe für Ihren Austrittswunsch angeben.
    8. Wo finde ich die Satzung meiner Berufsgenossenschaft?
      Die Satzung Ihrer Berufsgenossenschaft finden Sie in der Regel auf der Website der BG oder Sie können sie dort anfordern.

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      Klärung der Sozialversicherungspflicht für Selbstständige.
  2. BG-Austritt Fliesenleger: Angestellte – Keine Verzichtserklärung möglich

    geht nicht
    Wenn Du Angestellte hast, kannst du nicht aus der Berufsgenossenschaft austreten. Solltest du aber wie ich alleine Arbeiten, bezahlst du keine Beiträge. Da die Berufsgenossenschaft nur für die Arbeitnehmer aufkommen aber nicht für den Arbeitgeber. Auch die Beiträge richten sich nach der gezahlten Lohnsumme.
    • Name:
    • H. Fetting
  3. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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    Berufsgenossenschaft Austritt als Fliesenleger: Voraussetzungen & Alternativen

    💡 Kernaussagen: Der Austritt aus der Berufsgenossenschaft (BG) als Fliesenleger ist primär für Selbstständige ohne Angestellte relevant. Eine Verzichtserklärung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Versicherungspflicht und mögliche Alternativen sollten geprüft werden.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag BG-Austritt Fliesenleger: Angestellte – Keine Verzichtserklärung möglich ist ein Austritt bei Beschäftigung von Angestellten in der Regel nicht möglich, da die BG primär für Arbeitnehmer aufkommt.

    ✅ Zusatzinfo: Selbstständige Fliesenleger ohne Angestellte zahlen oft keine Beiträge, da die Beiträge sich nach der Lohnsumme der Angestellten richten. Dies ist ein wichtiger Aspekt bei der Entscheidung über den Verbleib in der Berufsgenossenschaft.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie Ihre individuelle Situation als Fliesenleger bezüglich Angestelltenverhältnis und Versicherungspflicht. Informieren Sie sich über die genauen Voraussetzungen für eine Verzichtserklärung bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft, um die optimale Entscheidung bezüglich Ihrer Sozialversicherung zu treffen.

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