öffentliche Lampe auf privatem Grundstück
BAU-Forum: Rund um den Garten

öffentliche Lampe auf privatem Grundstück

Hallo zusammen
Die Lampe für den öffentlichen Fußweg zwischen zwei Grundstücken steht etwa 50 cm auf dem unserem Grundstück (vor Erwerb bereits dort). Kommt hinzu, dass auf dem Grundstück an eben dieser Stelle eine Stützmauer von etwa 80 cm Höhe nach einer neu zu erfolgenden Anschüttung errichtet werden muss (siehe Beitrag "Stützmauer ... ").
  • Darf die Lampe der Gemeinde da überhaupt stehen oder können wir eine Verschiebung verlangen?
  • Muss der untere Teil der Lampe zugänglich sein, d.h. muss die Mauer an dieser Stelle hinter die Lampe gesetzt werden (kostet Geld und Platz.
  • Gibt es gar Abstände, die zu der Lampe einzuhalten sind?

Danke und Gruß,
Tobias

  • Name:
  • Tobias
  1. aha ...

    Das ist wohl der Grund für die Bauernschlaue Auslegung.
    Die Gemeine hat beim Licht geschludert, denn auf privatem Grund haben Laternen nichts zu suchen.
    Also wird man mit allen Tricks versuchen das zu egalisieren und sowohl die Aufschüttung mit notwendiger Stützmauer als auch die Lage der Einfriedung nach der Einschätzung des "Baumeisters" vom Ort festzulegen.
    Lassen Sie erst mal den Mast versetzen, es sei denn es wurde mit Grundbucheintragung gemacht (dann haben Sie gelitten)
    • Name:
    • Herr Klaus
  2. muss die Gemeinde den Mast versetzen?

    Hallo Herr Klaus
    Es scheint fast so, dass die Sache System hat. Im Grundbuch steht nichts, aber der Mast war vor einem Jahr schon da, als wir das Grundstück erwoeben haben. Vielleicht ist es eine Baulast, die woanders eingetragen ist? Oder gibt es Einspruchsfristen, die der Vorbesitzer nicht beachtet hat?
    Danke und Gruß,
    Tobias
    • Name:
    • Tobias
  3. ja

    Eine Straßenleuchte hat auf privatem Grund nichts zu suchen.
    Die Benutzung des Privatgrundstückes benötigt eine Dienstbarkeit mit einem Vertrag und der Eintragung ins Grundbuch.
    Das Problem wird sein dass die Grundstücksgrenze nicht zu erkennen war.
    • Name:
    • Herr Klaus

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