Werkvertrag mit Widerrufsbelehrung
BAU-Forum: Fertighaus
Werkvertrag mit Widerrufsbelehrung
wir sind von einem Werkvertrag innerhalb der vom Verkäufer vorgegeben 14 Tage zurückgetreten gemäß Widerrufsbelehrung (ohne Angebe von Gründen dürfe man innerhalb dieswer Zeit kündigen).
Nun akzeptiert der Verkäufer unseren Widerruf nicht und droht mit Schadenersatz (Town & Country), Nordrhein-Westfalen.
Wie sollen wir uns verhalten?
Danke für eine schnelle Antwort.
-
Na dann fragen Sie den Verkäufer doch
mal auf welcher Rechtsgrundlage er sein "Nein" begründet.
Und wenn der das anders sieht als Sie, dann dürfen Sie auch einen Anwalt Ihres Vertrauens einschalten.
Vielleicht steht ja im Vertrag auch noch was anderes drin.
Daher keine Ferndiagnose oder Rechtsberatung.
PS: Die Anwaltsgebühr "Stichwort: Erstberatung" buchen Sie unter Lehrgeld. -
Werkvertrag mit Widerrufsbelehrung
Hallo!
Geben Sie den genauen Text jener Widerrufsbelehrung bitte mal wieder, damit wir wissen, worüber wir reden.
Wie ist der Vertrag zustande gekommen?
War es ein ungebetener Vertreterbesuch oder z.B. ein sogen. Fernabsatzvertrag, d.h. ein Vertrag, der mit Fernkommunikationsmitteln (Post, Fax, Email, etc.) unter Abwesenden geschlossen wurde? Enthält der Werkvertrag eine Darlehensvereinbarung?
Haben alle Auftraggeber die Widerrufserklärung unterschrieben? In welcher Form wurde widerrufen, nur per Fax, per Post/Einschreiben oder wie sonst?
Viele Grüße
Ralf Wortmann -
Da
man schon Pferde vor der Apotheke hat ko ... sehen:
Gab es das Widerrufsrecht schriftlich, oder war das eine mündliche Zusicherung des Verkäufers? -
? ...
-
Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, email) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Adresse des Firmenhauptsitzes.
Unterschrieben von Auftraggeber und Vermittler
Der Vertrag ist folgendermaßen zustande gekommen: Besuch von uns in der Firma, ergo: kein Haustürgeschäft.
Widerrufen wurde per Fax, per Einschreiben und fernmündlich innerhalb der 14-tägigen Frist ohne Angabe von Gründen.
Der Widerruf wird von der Firma mit der Begründung, dass es kein Haustürgeschäft war, abgelehnt.
Da der BGH 2006 scheinbar beschlossen hat, dass es kein Rücktrittsrecht von Bauwerkverträgen gibt, darf eine Widerrufsbelehrung unseres Erachtens gar nicht vorgelegt werden, ohne dass der Käufer sich in Sicherheit wiegt. Das ist Bauernfang. Sind wir durch die Widerrufsbelehrung nun abgesichert oder nicht?
Danke im Voraus für alle Antworten. -
Widerruf bei Widerrufsbelehrung ohne rechtliche Grundlage?
Meiner Meinung nach bestehen ziemlich gute Chancen, dass Sie mir Ihrem Widerruf durchkommen und nichts zahlen müssen.
Objektiv bestand keine gesetzliche Verpflichtung der Firma, Ihnen ein Widerrufsrecht einzuräumen. Dies wurde vom BGH in der Tat vor kurzem bestätigt, allerdings nicht 2006, sondern schon mit Urteil vom 22.12.2005 (Az. VII ZR 183/04). Mit einem weiteren Urteil vom 28.09.2006 in anderer Sache wurde das vom BGH nur noch einmal bekräftigt. Die o.g. Urteile sind nachlesbar unterWenn Sie als Verbraucher von einem Unternehmer aber trotzdem über ein Widerrufsrecht belehrt wurden, stellt dies meines Erachtens ein vertragliches Angebot an Sie dar, einen Vertrag abzuschließen, den Sie binnen 2 Wochen widerrufen dürfen.
Es gibt allerdings ein Urteil des OLG München, in dem ein zumindest etwas ähnlicher Fall einmal anders entschieden wurde: Urteil vom 28.06.2001, Az. 24 U 129/00.
Dort lag aber ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort hatte eine Bank einem Bürgen, der zudem Kaufmann war, längere Zeit nach seiner Bürgschaftserklärung (1 Mio. DM) vorsorglich eine Widerrufsbelehrung übersandt, weil sie sich über die Rechtlage im unklaren war. Das OLG meinte sinngemäß, der Bürge habe aus dem Zusammenhang erkennen können, dass die Bank nur höchst vorsorglich belehrt habe und sich rechtlich nicht habe binden wollen. Die Belehrung habe daher kein ernstgemeintes Angebot an den Bürgen dargestellt, sich von seiner Bürgschafts-Verpflichtung durch Widerruf zu lösen.
Bei Ihnen liegt dies anders. Sie wurden bereits bei Vertragsschluss in der Vertragsurkunde selbst belehrt. Wie gesagt, aus meiner Sicht haben Sie recht gute Chancen.
(Hinweis: alle Tipps sind rein privat und ohne Gewähr!)
Viele Grüße und viele Erfolg,
Ralf Wortmann
Interne Fundstellen
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