Auftraggeber in Verzug mit Lieferung  -  Wer trägt die Kosten für die verzögerte Montage?
BAU-Forum: Fenster und Außentüren

Auftraggeber in Verzug mit Lieferung  -  Wer trägt die Kosten für die verzögerte Montage?

Hallo! Wir montieren auf einem größeren Bauvorhaben Fenster im Auftrag einer Fensterfirma. Wir haben einen Subunternehmerwerkvertrag mit Pauschalpreis und definiertem Anfangs- sowie Fertigstellungstermin (Anfangstermin, Fertigstellungstermin). Ebenso ist eine Konventionalstrafe bei Verzug unsererseits definiert. Momentan ist der Fall das die Montage eigentlich abgeschlossen sein sollte, wir aber bei ca. 70 % sind Aufgrund Lieferverzögerungen unseres Auftraggebers. Wir haben bereits eine Behinderungsanzeige geschrieben. Die eigentliche Frage nun ist aber wie können wir unsere Mehrkosten geltend machen? Wir haben unser Personal schon 4 Wochen länger dort beschäftigt und diese Kosten müssen doch vom Auftraggeber übernommen werden, zumal wir einen vertraglich festgelegten Personalbestand auf der Baustelle vorweisen müssen.

Gruß

  • Name:
  • Knupfer
  1. DAS erklärt ihnen ihr Anwalt

    nach Durchsicht ihres Werkvertrages und nach Durchsicht der Lieferverträge ihrer Lieferanten. Wenn sie in den Lieferverträgen keine verbindlichen Lieferzeiten vereinbart haben, kann es sein, dass sie auf den Mehrkosten (Vertragsstrafen usw.) sitzen bleiben. Das nennt man dann wohl "unternehmerisches Risiko".
  2. Wir haben keine Lieferanten,

    wir erbringen für unseren Kunden (welcher sich im Lieferverzug befindet) eine Dienstleistung, d.h. wir montieren nur die Fenster welche mit Verspätung geliefert werden vom Auftraggeber zu einem vorher festgelegten Pauschalpreis, gleichzeitig wird im Werkvertrag die Personalstärke und der Zeitraum festgelegt (auf dieser Basis berechnet sich auch der Pauschalpreis). Wir müssten doch zumindest die zusätzlichen Personalkosten geltend machen können?
  3. Wenn

    sie nachweisen können, dass die Fenster nicht innerhalb ihres gemäß Werkvertrag geplanten Arbeitsablaufes rechtzeitig vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden und die Lieferverzögerungen vom Auftraggeber auch nicht rechtzeitig vorab an sie angemeldet wurden, sodass Sie ggf. die Chance gehabt hätten Ihr Personal auf anderen Ersatzbaustellen einsetzen zu können, dann haben Sie Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten (Lohnkosten).

    Gab es denn zwischendurch Abschlagszahlungen nach Zeit oder nach erbrachter Leistung?

    Stellen Sie sofort ein Nachtragsangebot für die nun anfallenden Mehrleistungen (Lohn). Mal sehen wie sich der Auftraggeber dazu positioniert. Wenn Sie nachweisen können, dass sie in der vereinbarten Zeit immer ausreichend Personaldecke vorgehalten haben und es ausschließlich an der verspäteten Lieferung der Bauteile lag, dass Sie die Leistung in der vereinbarten Bauzeit nicht vollständig erbringen konnten, dann haben Sie berechtigte Ansprüche auf zusätzliche Vergütung der Mehrkosten.

  4. seltsam

    Sie schließen einen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten und genau dieser Partner verhindert die Erfüllung. Sie sitzen tagelang auf der Baustelle und starren auf den Horizont und der Lkw mit den Fenstern kommt nicht. Es fehlt also der Passus, dass der Partner die Lieferung 3-5 Tage vorher ankündigt und nach einem Terminplan liefert. Wenn der Partner sich nicht an geschäftliche Regeln hält sollten Sie sich trennen oder diese Punkte vertraglich festlegen. Ob Sie nach Treu und Glauben die jetzigen Mehrkosten bekommen ist fraglich.
  5. Genau

    Um die von Herrn Kirschner beschriebene Situation zu retten bedarf es sofort (zum Ende der vertraglich vereinbarten Bauleistungsfrist) eines Nachtragsangebotes für die ab diesem Tag anfallenden zeitlichen Mehraufwendungen. Warum haben Sie das verschlafen? Jammern hilft nicht.

    Wenn der AG den Nachtrag ablehnt bzw. schriftlich nicht bestätigt, dann können Sie nur mit sofortiger Wirkung die Arbeiten einstellen und trotzdem die Zahlung des vollen Pauschalpreises verlangen oder Sie werfen gutes Geld dem schlechten nach und leisten auf eigene Kosten über die reguläre Vertragsfrist hinaus bis zur vollen Fertigstellung. Ob sie im Nachgang dessen die Mehrkosten eingeklagt bekommen dürfte eher fraglich sein.

  6. Danke

    für Ihren Input. Wir haben uns für eine Strategie entschieden welche uns für sämtliche Mehrkosten entschädigt und auch von unserem Anwalt gutgeheißen wird. Es wird höchstwahrscheinlich darauf hinauslaufen dass die Bauherrschaft uns direkt bezahlen wird und umserem Auftraggeber diese Kosten in Abzug bringt.
  7. Vorsicht

    Machen Sie sich im Vertragsrecht kundig. Wenn Sie den Auftraggeber wechseln und Fenster einbauen wollen die Sie nicht haben, dann folgt ein Desaster. Ihr Auftraggeber hat einen Auftrag und was Sie tun wollen nennt sich Schadenersatz durch Untreue. Setzen Sie sich nicht zwischen alle Stühle.

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