Schlüsselfertiges Haus ohne Abdichtung Bodenplatte: Zulässig? Kosten & Risiken?
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Schlüsselfertiges Haus ohne Abdichtung Bodenplatte: Zulässig? Kosten & Risiken?

Schlüsselfertiger Bau ohne Abdichtung der Bodenplatte angeboten  -  zulässig?
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    Sicherheitshinweise

    ? Gefahr: Unzureichende Abdichtung kann zu Schimmelbildung und Bauschäden führen.

    GoogleAI-Analyse

    Ob ein schlüsselfertiger Bau ohne Abdichtung der Bodenplatte zulässig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von den Bodenverhältnissen, der Nutzung des Gebäudes und den geltenden Normen. Die Abdichtung der Bodenplatte ist in der DINAbk. 18533 geregelt. Diese Norm legt fest, wann eine Abdichtung erforderlich ist, um das Eindringen von Feuchtigkeit in das Gebäude zu verhindern.

    ? Gefahr: Fehlt eine notwendige Abdichtung, kann Feuchtigkeit in das Gebäude eindringen und zu Schimmelbildung, Bauschäden und einem beeinträchtigten Raumklima führen. Dies kann langfristig erhebliche Kosten verursachen.

    Ich empfehle, den Bauvertrag und die Baubeschreibung genau zu prüfen. Dort sollte festgelegt sein, welche Maßnahmen zum Schutz vor Feuchtigkeit vorgesehen sind. Lassen Sie sich gegebenenfalls von einem unabhängigen Baugutachter beraten, um die Situation fachgerecht beurteilen zu lassen.

    Es ist wichtig zu klären, ob die Bodenverhältnisse eine Abdichtung erfordern. Bei drückendem Wasser oder hoher Bodenfeuchtigkeit ist eine Abdichtung unerlässlich. Auch die geplante Nutzung des Gebäudes spielt eine Rolle. Bei Wohnräumen im Kellergeschoss sind höhere Anforderungen an den Feuchtigkeitsschutz zu stellen als bei reinen Lagerräumen.

    ? Handlungsempfehlung: Klären Sie die Notwendigkeit einer Abdichtung der Bodenplatte unbedingt mit einem Bausachverständigen, um Folgeschäden zu vermeiden.

    ? Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Bodenplatte
    Die Bodenplatte ist die tragende Grundlage eines Gebäudes und bildet den Abschluss zum Erdreich. Sie verteilt die Lasten des Gebäudes auf den Baugrund und schützt vor aufsteigender Feuchtigkeit.
    Verwandte Begriffe: Fundament, Kellerdecke, Estrich
    DIN 18533
    Die DIN 18533 ist eine deutsche Norm, die die Anforderungen an die Abdichtung von erdberührten Bauteilen regelt. Sie legt fest, wann eine Abdichtung erforderlich ist und welche Materialien und Ausführungsarten geeignet sind.
    Verwandte Begriffe: Abdichtungstechnik, Feuchtigkeitsschutz, Wasserdichtigkeit
    Abdichtung
    Eine Abdichtung ist eine Maßnahme, um Bauteile vor dem Eindringen von Feuchtigkeit zu schützen. Sie kann aus verschiedenen Materialien bestehen, wie z.B. Bitumen, Kunststoffen oder mineralischen Dichtungsschlämmen.
    Verwandte Begriffe: Feuchtigkeitssperre, Isolierung, Drainage
    Baugutachter
    Ein Baugutachter ist ein Sachverständiger, der Bauleistungen beurteilt und Mängel feststellt. Er kann Bauherren bei der Planung, Ausführung und Abnahme von Bauprojekten beraten und unterstützen.
    Verwandte Begriffe: Sachverständiger, Bausachverständiger, Architekt
    Feuchtigkeitsschutz
    Der Feuchtigkeitsschutz umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen, Gebäude vor dem Eindringen von Feuchtigkeit zu schützen. Dazu gehören Abdichtungen, Drainagen, Hinterlüftungen und die Wahl geeigneter Baustoffe.
    Verwandte Begriffe: Wasserdichtigkeit, Isolierung, Bautenschutz
    Schlüsselfertigbau
    Ein Schlüsselfertigbau ist ein Gebäude, das von einem Generalunternehmer komplett errichtet wird und dem Bauherrn nach Fertigstellung schlüsselfertig übergeben wird. Der Bauherr hat in der Regel wenig Einfluss auf die Ausführung der Arbeiten.
    Verwandte Begriffe: Generalunternehmer, Fertighaus, Massivhaus
    Drückendes Wasser
    Drückendes Wasser bezeichnet Wasser, das aufgrund von hohem Grundwasserstand oder aufstauendem Sickerwasser mit Druck auf erdberührte Bauteile wirkt. In diesem Fall ist eine besonders sorgfältige Abdichtung erforderlich.
    Verwandte Begriffe: Grundwasser, Sickerwasser, Wasserdruck

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Welche Norm regelt die Abdichtung von Bodenplatten?
      Antwort: Die Abdichtung von Bodenplatten wird in der DIN 18533 geregelt. Diese Norm legt die Anforderungen an die Abdichtung von erdberührten Bauteilen fest, um das Eindringen von Feuchtigkeit zu verhindern.
    2. Frage: Was passiert, wenn die Bodenplatte nicht abgedichtet ist, obwohl es erforderlich wäre?
      Antwort: Wenn eine notwendige Abdichtung fehlt, kann Feuchtigkeit in das Gebäude eindringen. Dies kann zu Schimmelbildung, Bauschäden, einem schlechten Raumklima und letztendlich zu einer Wertminderung der Immobilie führen.
    3. Frage: Wann ist eine Abdichtung der Bodenplatte zwingend erforderlich?
      Antwort: Eine Abdichtung ist zwingend erforderlich, wenn mit drückendem Wasser, aufstauendem Sickerwasser oder hoher Bodenfeuchtigkeit zu rechnen ist. Auch bei bestimmten Nutzungen des Gebäudes, wie z.B. Wohnräumen im Kellergeschoss, sind höhere Anforderungen an den Feuchtigkeitsschutz zu stellen.
    4. Frage: Wer kann beurteilen, ob eine Abdichtung der Bodenplatte notwendig ist?
      Antwort: Ein unabhängiger Baugutachter oder ein erfahrener Architekt kann die Situation fachgerecht beurteilen. Sie können die Bodenverhältnisse, die geplante Nutzung des Gebäudes und die geltenden Normen berücksichtigen, um eine fundierte Entscheidung zu treffen.
    5. Frage: Welche Arten von Abdichtungen gibt es für Bodenplatten?
      Antwort: Es gibt verschiedene Arten von Abdichtungen, wie z.B. Bitumenabdichtungen, Kunststoffabdichtungen oder mineralische Dichtungsschlämmen. Die Wahl der geeigneten Abdichtung hängt von den jeweiligen Gegebenheiten und Anforderungen ab.
    6. Frage: Was kostet eine nachträgliche Abdichtung der Bodenplatte?
      Antwort: Die Kosten für eine nachträgliche Abdichtung können stark variieren, abhängig von der Größe der Bodenplatte, der Art der Abdichtung und den örtlichen Gegebenheiten. Es ist ratsam, mehrere Angebote von Fachfirmen einzuholen.
    7. Frage: Kann ich die Abdichtung der Bodenplatte selbst durchführen?
      Antwort: Die Abdichtung der Bodenplatte ist eine anspruchsvolle Aufgabe, die Fachkenntnisse und Erfahrung erfordert. Ich empfehle, die Abdichtung von einer Fachfirma durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass sie fachgerecht ausgeführt wird und dauerhaft funktioniert.
    8. Frage: Was sollte im Bauvertrag bezüglich der Abdichtung der Bodenplatte geregelt sein?
      Antwort: Im Bauvertrag sollte klar und detailliert beschrieben sein, welche Maßnahmen zum Schutz vor Feuchtigkeit vorgesehen sind. Dazu gehören Angaben zur Art der Abdichtung, zu den verwendeten Materialien und zu den geltenden Normen.

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  2. Vertragsfreiheit

    Vertragsfreiheit
    • Name:
    • Pauline Neugebauer
  3. Bodenplatte ohne Abdichtung: BGB-Vertrag – Risiken & Alternativen

    Foto von Markus Reinartz

    Da hat Pauline schon Recht, genau so ist das!

    Folgende Situation mit BGBAbk. Vertrag (neu): Ein Bauträger hat ein schlüsselfertiges "Eco Haus" laut Vertrag ohne Abdichtung der Bodenplatte angeboten. Dieses soll in Eigenleistung durch den Auftraggeber erfolgen. Dann gab es eine Art Nachtragsangebot, in dem von der Fa. Remmers eine Sockelabdichtung für 65 €/lfm angeboten wurde. Die Noppenbahn sollte allerdings wiederum in Eigenleistung durch den AGAbk. erfolgen. Meine Frage: Darf ein Haus von vornherein ohne Sockel- / Bodenplattenabdichtung angeboten werden? Aus meiner Sicht ein grober Fehler im Angebot. Wie ist hier die Rechtslage? Gruß Es besteht Vertragsfreiheit. Jeder kann alles anbieten so lange es nicht gegen die guten Sitten und gegen bestehende Gesetze verstößt.

    Ein Mordauftrag wäre nicht zulässig.

    Aber wenn Sie ein Haus bauen wollen haben beide Seiten viele Freiheiten. Sie müssen das Angebot ja nicht annehmen!

    Es gibt Selbstbau- / Fertighäuser bei denen der Auftraggeber die Formsteine mit Beton ausfüllen muss. Viele sind damit glücklich geworden. Sie haben eben nie nachgerechnet wieviel Beton notwendig ist und was normale Steine gekostet hätten.

    Sie sollten in Ihrem Fall bald einen fachkundigen Berater hinzuziehen! Die Beratung ist eine Dienstleistung. Er schuldet nur den Dienst, nicht den Erfolg.

    Selbst mit Berater müssen Sie ständig wachsam sein.

    Welche Form der Abdichtung notwendig ist, ergibt sich aus den Boden- und Grundwasserverhältnissen und natürlich Ihren Ansprüchen.

    Also trivial ist das alles nicht. Allerdings muss dies aus dem Vertrag zweifelsfrei und eindeutig hervor gehen, dass diese Leistung bauseits  -  und mithin auf eigene Kosten und Rechnung  -  erbracht werden soll.
    Bei der Sockelabdichtung, kommt es auf die Konstruktion der Bodenplatte und Ihre Details an, weil die Sockelabdichtung an die Horizontalabdichtung unterhalb der Wände anschließen muss, was oft der Dämmung und dem daraus resultierenden Überstand der Wände, über die Bodenplatten hinaus, nicht möglich ist oder sein wird. Da kommt allerdings auf die Konstruktion an. Das wäre dann im Detail zu prüfen, ob dies überhaupt möglich ist.
    Beauftragen Sie einen Bauleiter, der sich mit der Materie auskennt, und der dies für Sie, und in Ihrem Sinne erledigt und abwickelt.
    Es kann ja nun jetzt auch nicht sein, dass ausgerechnet die schadenträchtigen Gewerke, von Ihnen selbst ausgeführt werden sollen.

    Beauftragen Sie jemanden, der Ihnen unter die Arme greift.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  4. vertragliche Regelung

    vertragliche Regelung
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  5. Schlüsselfertigbau: Bauherr haftet für fehlende Abdichtung – Risiko!

    Foto von

    Na ja, Herr Kirschner, wenn es vereinbart ist im Vertrag!
    Der Unternehmer will eine wichtige Leistung dem Bauherrn überlassen. Das hat zur Folge, dass im Extremfall der Bauherr für einen Mangel und Terminverzug verantwortlich ist und macht so einen Abnahmemangel geltend. Das ist nicht im Sinne von "schlüsselfertig". Lassen sie sich nicht über den Tisch ziehen. Dann wird es wohl so sein, dass der Auftraggeber selbst für diese Gewerke verantwortlich ist, ohne etwas dagegen machen zu können.
  6. hoppla

    hoppla
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  7. Nachtragsangebot: Bodenplattenabdichtung – Rechtslage prüfen lassen!

    Foto von

    Man kann es sicher so, und aber auch so, verstehen?!

    Ich lese die Eingangsfrage so: ... ". hat angeboten". Also noch kein Vertrag geschlossen, somit auch mit diesem Punkt nicht abschließen. Ende. Nachträge gibt es aber eigentlich  -  was nicht immer der Regelfall sein muss, es aber in den meisten Fällen ist  -  zu etwas, bzw. zu dem, was es denn dann bereits schon gibt. In der Regel sind dies schon bestehende Aufträge und wenn denn dann etwas fehlt, gibt es zu dem Fehlenden ein Nachtragsangebot.
    Ansonsten wäre es ja nur ein Angebot und kein Nachtragsangebot.
    Aber dennoch, darf der, der das Haus  -  sei es nun mit oder auch ohne das Grundstück  -  baut und zuvor angeboten hat, in seiner Leistungsbeschreibung/Baubeschreibung so beschreiben, wie er möchte, wenn denn dann er derjenige wäre, der die Leistungsbeschreibung bzw. die Baubeschreibung aufstellt und darin ausdrücklich vermerkt, dass bestimmte Leistungen  -  hier die Bodenplattenabdichtung und die Sockelabdichtung  -  nicht im Preis enthalten sind.
    Das ist erlaubt.
    Befragen Sie Ihren Rechtsbestand dazu.

    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  8. Grundsätzlich

    Grundsätzlich
  9. Bauwerksabdichtung: Planung ist Pflicht – Details für Bauherren

    Foto von

    Man muss immer wissen, was man tut und wieÂ's gemacht wird, wenn man selbst Hand anlegt

    Eine Bauwerksabdichtung muss geplant werden. Diese Planungsleistung

    • Auswahl der Abdichtung unter den Wänden,
    • Auswahl der Flächenabdichtung,
    • Planungsdetail Sockelabdichtung,
    • Planungsdetail Abdichtungsanschluss Haustürschwelle
    • Planungsdetail Schwellenanschluss zu Bodentiefen Fenstern,
    • Planungsdetail Abdichtung Terrassenanschluss und Terrassentür

    stellen Planungsaufgaben dar, die der Planer des Schlüsselfertig-Unternehmens mit erbringen muss. Liegen solche Planungsunterlagen vollständig vor, kann die Ausführung dieser Leistungen als "Eigenleistung" an den Bauherrn abgetreten werden.

    Ohne solche Planungsunterlagen kann ein Bauherr (i.d.R. Baulaie) keine Bauwerksabdichtung ausführen. Weiterhin kommt dazu, dass die Bauwerksabdichtung (insbesondere Sockel) terminlich in den Bauablauf einzubinden ist.

    Es gibt manche Fertighaus-Firmen, die lassen Bodenplatte und Abdichtung durch Fremdfirmen erstellen oder durch den Bauherrn und stellen dann nur noch ihr Haus drauf. Da müssen die Schnittstellen aber sauber geplant sein. Das ist wohl so, dass vom Ausführenden  -  wenn denn dann auch  -  Baulaien gewusst werden muss, wie das geht, wenn er dies denn dann selber machen möchte oder muss oder aber auch er sich darauf eingelassen hat, sich selbst darum zu kümmern.
    Das ist Grundvoraussetzung, für alles was man macht und tut.
    Der Verkäufer muss nichts planen. Der kann nach 1:100 Plänen verkaufen, wenn er das möchte und dies so im Vertrag mit dem Käufer vereinbart hat.

  10. Bodenplatte: Abdichtungspflicht – Rechtsprechung im Überblick

    Das ist schon mehrfach entschieden worden
    Das ist schon mehrfach entschieden worden
  11. Sockelabdichtung: Werkplanung erforderlich – Bauherr nicht überlasten!

    Foto von

    Ich bleibe dabei, Herr Tilgner,

    Bauträger / Schlüsselfertig-Bauunternehmen können die Abdichtung der Bodenplatte nicht unterkellerter Gebäude und insbesondere deren Sockelabdichtung nur dann dem Bauherrn überlassen, wenn sie ihm hierfür entsprechende Regeldetails (Werkplanung  -  siehe oben) übergeben.

    Eine Sockelabdichtung und deren Details ohne Übergabe einer entsprechenden Werkplanung dem Bauherrn oder seinem GaLa-Bauer zu überlassen ist mindestens fahrlässig und stellt nach weit verbreiteter Rechtsprechung einen Planungsmangel des Gebäudeplaners dar. und ich kann da auf eigene erkämpfte Urteile verweisen, die zur Folge hatte, ich dies nicht musste. Ich musste  -  damals dann als Verkäufer eines schlüsselfertigen Hauses  -  überhaupt nichts planen.
    Allerdings wurde in meiner Baubeschreibung ausdrücklich auf die Umstände hingewiesen, dass jedes in Eigenregie zu erbringende Gewerks  -  insbesondere meist schadenträchtige Details wie Abdichtungen und statisch bedeutsame Details  -  und deren Ausführung zu planen sind.
    Und das nicht nur in einem kleinem Nebensatz, sondern Dick und Fett, unterstrichen und in rot, in Baubeschreibung beschrieben, was der Bauherr in Sachen Eigenleistung und Eigenregie zu berücksichtigen und  -  soin der Baubeschreibung formuliert  -  selbst und eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen hat, dass auch denen in Eigenregie auszuführenden Gewerken eine Planung vorauszugehen hat.
    Der Richter meinte damals in 1996, dass der Verkäufer/Bauträger  -  in dem Fall ich  -  nicht hätte besser darauf hinweisen können, was der Käufer im Falle von der Ausführung von Gewerken in Eigenregie, zu veranlassen hat.
    Der Verkäufer darf das nicht einfach so in einem Nebensatz oder womöglich gar nicht erwähnen. Er muss groß und breit, und ausdrücklich darauf hinweisen.
    Dann kann er das machen, diese Gewerke auf den Käufer schieben und braucht dabei nichts zu planen.
    In den Urteilen auf die Sie verweisen, ist dies nicht geschehen. Dann geht das natürlich nicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  12. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 10.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 10.01.2026  Diesen Beitrag noch 1 Stunden bearbeiten

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    Schlüsselfertiges Haus ohne Abdichtung: Risiken & Lösungen

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Zulässigkeit und Risiken eines schlüsselfertigen Hauses ohne Abdichtung der Bodenplatte. Es wird betont, dass die Übertragung der Abdichtungsarbeiten auf den Bauherrn problematisch sein kann, insbesondere im Hinblick auf Haftung und Gewährleistung. Die Notwendigkeit einer detaillierten Planung der Bauwerksabdichtung und die Einhaltung der DINAbk. 18533 werden hervorgehoben. Zudem wird auf die Bedeutung der Werkplanung bei der Sockelabdichtung hingewiesen.

    🔴 Wichtig/Achtung: Wie im Beitrag Schlüsselfertigbau: Bauherr haftet für fehlende Abdichtung – Risiko! erläutert, kann die Übertragung der Abdichtungsarbeiten auf den Bauherrn zu erheblichen Haftungsproblemen führen, insbesondere bei Mängeln oder Terminverzögerungen. Dies widerspricht dem Konzept des "schlüsselfertigen Bauens".

    ✅ Zusatzinfo: Eine detaillierte Planung der Bauwerksabdichtung ist unerlässlich, wie im Beitrag Bauwerksabdichtung: Planung ist Pflicht – Details für Bauherren dargelegt. Diese Planung umfasst die Auswahl der Abdichtungsmaterialien, die Detailplanung der Sockelabdichtung sowie die Anschlüsse an Haustüren, Fenster und Terrassen. Die DIN 18533 regelt die Anforderungen an die Wasserdichtigkeit von Bauwerken.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten sich vor Vertragsabschluss umfassend über die Risiken einer fehlenden Bodenplattenabdichtung informieren und gegebenenfalls einen Baugutachter hinzuziehen. Es ist ratsam, auf eine detaillierte Leistungsbeschreibung und Werkplanung zu bestehen, um spätere Probleme zu vermeiden. Siehe auch Nachtragsangebot: Bodenplattenabdichtung – Rechtslage prüfen lassen! für weitere Informationen.

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