Architektenvertrag kündigen: Honorar verweigern? Rechte, Mängel & Vorgehen
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Architektenvertrag kündigen: Honorar verweigern? Rechte, Mängel & Vorgehen

Hallo,
ich baue zurzeit ein Reihenhaus. Mit der Leistung des betreuenden Architekten bin ich mehr als unzufrieden und möchte den Vertrag kündigen bzw. das noch ausstehende Honorar nicht mehr bezahlen. Welche Möglichkeiten habe ich?
Ich weiß, dass dieses Thema auch schon an anderer Stelle in diesem Forum behandelt wurde, allerdings habe ich keine konkrete Antwort auf meine Frage gefunden.
Nach § 1 des abgeschlossenen Architektenvertrages hat sich der Architekt verpflichtet, die Grundleistungen nach § 15 HOAIAbk., Pos. 5-8 (Ausführungsplanung bis Objektüberwachung) durchzuführen. Das vereinbarte Honorar ist festgeschrieben. Es ist nach meiner Beurteilung nicht nach HOAI berechnet, sondern liegt darunter. Es ist aber immer noch hoch genug, sodass ich der Meinung bin, dass ich durchaus die Einhaltung des Vertrages und die damit verbundenen Leistungen nach § 15 HOAI, Pos. 5-8 erwarten darf. Ich denke, bei einem "Standard-Reihenhaus" sind die Anforderungen an die planerischen Arbeiten nicht besonders hoch. Der gleiche Haustyp wurde schon x-mal gebaut  -  die kleinen Änderungen sind für jeden Architekten ein Klacks.
Was mich ärgert ist die Qualität der Bauleitung, von der ich mir einfach viel mehr versprochen habe. Eigentlich brauche ich keinen Architekten, da ich mich um alles selbst kümmern muss. Ich hatte mir außerdem vorgestellt, dass der Architekt alle Gewerke sorgfältig prüft und gegenzeichnet. Es ist aber bei uns schon passiert, dass ich eine Rechnung über den Bauabschnitt "Erdgeschossdecke" bekommen habe, die vom Architekten abgezeichnet war und das Gewerk "Erdgeschossdecke" wurde erst fünf Tage später vollendet. Von Prüfung durch den Architekten kann ja in einem solchen Fall wohl keine Rede sein. Außerdem beschäftigt mein Architekt (2-Mann-Betrieb) noch einen Mitarbeiter, der nachweislich kein Architekt ist. Dieser Mitarbeiter taucht dann bei uns auf der Baustelle auf und überprüft die Arbeiten. Ist das rechtmäßig oder habe ich einen Anspruch darauf, dass die Bauleitung auch ausschließlich durch einen staatlich geprüften Architekten ausgeführt wird.
Im Laufe der Bauphase haben sich die Fehler des Architekten immer mehr gesteigert. Rechnungen wurden als geprüft abgezeichnet und freigegeben, die sachlich falsch waren. Die Arbeiten wurden immer schlechter koordiniert. Jetzt hat sich herausgestellt, dass die ermittelten Kosten für einen Lichtgraben mehr als doppelt so hoch sind, wie ursprünglich vom Architekten ermittelt. Wenn der Architekt überhaupt etwas veranlasst, dann nur auf mehrmalige Aufforderung. Die Liste lässt sich beliebig weiter fortsetzen.
Mittlerweile stehen noch rund 1800 € aus, die der Architekt von uns bekommen müsste. Ich bin aber angesichts der mehr als schlechten Leistungen nicht bereit, auch nur noch einen Cent zu bezahlen. Ich habe den Architekten übrigens seit Wochen ständig schriftlich und auch telefonisch aufgefordert, die Verpflichtungen, die sich aus dem Architektenvertrag ergeben, zu erfüllen. Wie verhalte ich mich jetzt richtig. Soll ich den Vertrag kündigen? Oder einfach nicht mehr bezahlen und abwarten, was passiert? Kennt jemand entsprechende Musterschreiben für eine Kündigung? Was ist mit der Architektenhaftung, wenn ich jetzt nicht mehr bezahle oder kündige? An wen kann ich mich wenden, gibt es entsprechende Beratungsstellen? Denn Gang zum Rechtsanwalt würde ich aus Kostengründen gerne vermeiden. Wäre nett, wenn ich hier einen Tipp bekommen könnte. Danke im Voraus.
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    Ich verstehe, dass Sie mit der Leistung Ihres Architekten unzufrieden sind und den Vertrag kündigen möchten. Hier sind einige Punkte, die Sie beachten sollten:

    • Prüfung des Architektenvertrags: Überprüfen Sie Ihren Architektenvertrag auf Kündigungsbedingungen und Leistungsumfang.
    • Mängel dokumentieren: Dokumentieren Sie alle Mängel und Versäumnisse des Architekten detailliert mit Fotos und Protokollen. 🔴 Dies ist wichtig für eine mögliche Beweisführung.
    • Fristsetzung zur Mängelbeseitigung: Setzen Sie dem Architekten schriftlich eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel.
    • Kündigung aus wichtigem Grund: Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich, wenn der Architekt seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt hat.
    • Honorar: Sie können das Honorar mindern oder verweigern, wenn die Leistungen des Architekten mangelhaft sind.

    🔴 Gefahr: Eine unberechtigte Kündigung kann zu Schadensersatzforderungen des Architekten führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, sich von einem Fachanwalt für Baurecht beraten zu lassen, um Ihre Rechte und Pflichten zu klären und das weitere Vorgehen abzustimmen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Architektenvertrag
    Ein Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, der die Leistungen eines Architekten für ein Bauvorhaben regelt. Er umfasst in der Regel Planung, Bauleitung und Objektüberwachung.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Bauvertrag, Leistungsphasen.
    Mangel
    Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung des Architekten nicht den vertraglich vereinbarten oder den üblichen Anforderungen entspricht. Dies kann sich auf Planungsfehler, Bauaufsichtsfehler oder sonstige Pflichtverletzungen beziehen.
    Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Schadensersatz, Nachbesserung.
    Honorar
    Das Honorar ist die Vergütung, die der Architekt für seine Leistungen erhält. Die Höhe des Honorars richtet sich in der Regel nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) oder nach einer individuellen Vereinbarung.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Vergütung, Abrechnung.
    Kündigung aus wichtigem Grund
    Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich, wenn dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund schwerwiegender Vertragsverletzungen des Architekten nicht mehr zugemutet werden kann.
    Verwandte Begriffe: Vertragsbruch, Schadensersatz, Rücktritt.
    BGB
    Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGBAbk.) ist die zentrale Gesetzesgrundlage des deutschen Zivilrechts. Es regelt unter anderem Vertragsrecht, Sachenrecht und Schadensersatzrecht.
    Verwandte Begriffe: Zivilrecht, Vertragsrecht, Schuldrecht.
    VOB
    Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOBAbk.) ist ein Regelwerk, das die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen regelt. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A, VOB/B und VOB/C.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Bauleistungen, Ausschreibung.
    Bauleitung
    Die Bauleitung umfasst die Überwachung und Koordination der Bauarbeiten. Der Bauleiter ist dafür verantwortlich, dass die Bauarbeiten fachgerecht und gemäß den Plänen und Vorschriften ausgeführt werden.
    Verwandte Begriffe: Objektüberwachung, Bauaufsicht, Koordination.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Gründe berechtigen zur Kündigung eines Architektenvertrags?
      Eine Kündigung ist möglich, wenn der Architekt seine vertraglichen Pflichten verletzt, beispielsweise durch mangelhafte Planung, Bauaufsicht oder Überschreitung von Kosten und Terminen. Die Mängel müssen erheblich sein und trotz Fristsetzung nicht behoben werden.
    2. Wie dokumentiere ich Mängel richtig?
      Erstellen Sie eine detaillierte Mängelliste mit Datum, Beschreibung des Mangels, Fotos und eventuellen Zeugenaussagen. Senden Sie diese Liste dem Architekten schriftlich zu und fordern Sie ihn zur Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist auf.
    3. Kann ich das Honorar des Architekten einfach einbehalten?
      Nein, Sie sollten das Honorar nicht einfach einbehalten. Wenn Sie Mängel feststellen, sollten Sie dem Architekten dies schriftlich mitteilen und ihn zur Mängelbeseitigung auffordern. Sie können dann einen Teil des Honorars zurückbehalten, der dem Wert der Mängelbeseitigung entspricht.
    4. Was ist ein wichtiger Grund zur Kündigung?
      Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt vor, wenn dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund schwerwiegender Vertragsverletzungen des Architekten nicht mehr zugemutet werden kann. Dies kann beispielsweise bei grober Fahrlässigkeit, Vertrauensbruch oder erheblichen Planungsfehlern der Fall sein.
    5. Welche Fristen muss ich bei einer Kündigung beachten?
      Die Kündigungsfristen sind im Architektenvertrag geregelt. Wenn keine Fristen vereinbart wurden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist in der Regel keine Frist einzuhalten.
    6. Was passiert, wenn ich den Architektenvertrag unberechtigt kündige?
      Wenn Sie den Architektenvertrag unberechtigt kündigen, kann der Architekt Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen. Diese können beispielsweise entgangenen Gewinn oder Aufwendungen für bereits erbrachte Leistungen umfassen.
    7. Benötige ich einen Anwalt, um den Architektenvertrag zu kündigen?
      Es ist ratsam, sich von einem Fachanwalt für Baurecht beraten zu lassen, bevor Sie einen Architektenvertrag kündigen. Der Anwalt kann Ihre Rechte und Pflichten prüfen, die Erfolgsaussichten einer Kündigung einschätzen und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen.
    8. Welche Alternativen gibt es zur Kündigung?
      Bevor Sie den Architektenvertrag kündigen, können Sie versuchen, eine einvernehmliche Lösung mit dem Architekten zu finden. Dies kann beispielsweise eine Anpassung des Leistungsumfangs, eine Reduzierung des Honorars oder die Beauftragung eines anderen Architekten für bestimmte Leistungen sein.

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  2. Architektenvertrag: Keine Rechtsberatung im Forum!

    Architekt Leistung
    Sie erwarten hier eine Rechtsberatung, die Ihnen niemand geben wird.
    Es ist richtig, dass man wegen 1800 € nicht mehr gerne zum Anwalt geht, dann machen Sie es eben "ungern".
    MfG Raimund Förg
  3. Architektenvertrag: Kündigung – Gewährleistung & Vergütung

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Architekt schuldet Erfolg, nicht Aufwand
    Die kurzen Antworten zuerst:
    1. Bei einer Kündigung gehen keine Gewährleistungsansprüche für erbrachte Leistungen verloren.
    2. Kündigen Sie ohne wichtigen Grund, handelt es sich um eine freie Kündigung. Die freie Kündigung löst evtl. Gegenansprüche und Nachteile aus (komplette Vergütung abzAbk.. ersparter Aufwendungen, keine Gewährleistung für nicht erbrachte Leistungen, evtl. eingeschränkte Gewährleistung wenn der Architekt keine Nachbesserungsmöglichkeit mehr hatte). Ob die von Ihnen beanstandete Arbeitsweise einen wichtigen Kündigungsgrund darstellt, ist zu klären.M.E. liegt kein wichtiger Grund vor, wenn das Bauwerk selbst mangelfrei entsteht.
    3. Eine Minderung des Honorars ist nicht ohne weiteres möglich. Hierzu der BGH:

    Führt ein Architekt einzelne Teilleistungen  -  hier die Objektüberwachung  -  nur unvollständig aus, so verringert sich sein Vergütungsanspruch nicht. Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, dessen Ziel vor allem darin besteht, das Bauwerk mangelfrei entstehen zu lassen. Der Architekt schuldet nicht die Einzeltätigkeit, sondern die einwandfreie Gesamtleistung. In der Art seiner Aufgabenerfüllung, insbesondere im Umfang der ihm obliegenden Aufsichtsleistungen, ist er frei. Für den Bauherren ist es i.d.R. ohne Interesse, wie der Architekt den angestrebten Werkerfolg herbeiführt und welchen Arbeitseinsatz er hierfür für erforderlich hält. Hieraus ist zu schließen, dass sich der Vergütungsanspruch des Architekten nicht mindert, wenn er einzelne Teilleistungen nur unvollständig ausführt, das Architektenwerk aber insgesamt mangelfrei erbringt.
    (frei nach einem Urteil vom 11.03.1982, VII ZR 128/82)

  4. Architektenhaftung: Baumängel durch mangelhafte Bauleitung

    @stubenrauch: Freibrief zum verarschen von (doofen) Bauherren,
    was passiert denn, wenn z.B. nach 2 Jahren Setzungsrisse im Fensterbereich durch unsauber verarbeitete Porotonsteine entstehen: Erstmal wird der putze verdächtigt, dann kommt vielleicht irgendwann der Maurerbetrieb dran (wie belangen wir den Architekten?)  -  Gutachten und Ärger ohne Ende und das ganze wäre vermieden worden, wenn der Architekt seiner vertraglichen Verpflichtung nachgekommen wäre und die unsaubere Verarbeitung gleich gerügt hätte, was ja der Sinn des Auftrags war. Der Dumme ist doch immer der Bauherr. In Memorial an Rossi: Wer bei der Planung drauflegt, kann sich hinterher doppelt ärgern! Und bei Architekt-Verträgen kann man ja noch nicht mal aussteigen ohne goldenen Fallschirm für diese Architekturstümper!?! (Holausundschlagzu, auf einzelscheusale kann keine Rücksicht genommen werden)
  5. Architektenhaftung: Gesamtschuldnerische Haftung bei Mängeln

    Foto von

    @Kuner
    Ich habe das Urteil des BGH nicht erfunden. Unsere Postings widersprechen sich aber nicht. Der Architekt schuldet Erfolg, und der drückt sich im mangelfreien Bauwerk aus, so steht es auch im BGH-Urteil. Sind Mängel da, ist der Architekt immer gesamtschuldnerisch im Boot. Der Bauherr kann also den Architekten allein in Anspruch nehmen, dieser muss intern die Mitschuldigen finden, wenn sie noch nicht insolvent sind. Bei der Schuldverteilung kommt es sehr wohl auf seine Leistung an. Der Architekt geht ein hohes Risiko ein, wenn er Baustellen "schleifen" lässt und Überwachungsmängel vorhanden sind: Haftung persönlich und unbegrenzt.
    Das Urteil stellt auch klar, dass es nicht genügt, möglichst viele Quadratmeter Pläne zu liefern und 100 Baustellenbesuche runterzureißen, was vom Bauherrn vielleicht als Leistung empfunden wird, sondern eine insgesamt mängelfreie Leistung abzuliefern. Zeit spielt dabei keine Rolle. Selbst 24 Stunden Anwesenheit am Tag nützen dem Architekten nichts, wenn das Gebäude Mängel hat: Leistung nicht erbracht, kein Honorar. Oder beim Bauantrag: Genehmigung nicht erteilt, nochmal von vorn und zwar umsonst. Er hat einen Werkvertrag, keinen Dienstvertrag (der Dienstleister bekommt Geld gegen Zeit, schuldet aber keinen Erfolg und haftet nicht dafür, klassisches Beispiel: der Angestellte). Umgekehrt gilt das aber auch: entsteht das mängelfreie Werk mit wenig Aufwand, ist voller Honoraranspruch da. Betonung auf mängelfrei.
    Mit dem Hinweis, klären zu lassen welche Art von Kündigung vorliegt, wollte ich den Fragesteller vor übereilten Schritten bewahren. Ich lese nämlich nur Unzufriedenheit über die Präsenz, aber nichts über Mängel am Bauwerk und eingetretene Schäden. Und darauf kommt es an.
    Eines habe ich noch vergessen: natürlich darf der Architekt Mitarbeiter einsetzen, die keine Architekten sind. Beim Meisterbetrieb macht der Meister auch nicht alles selbst.
  6. Baurecht: Verantwortlichkeit & Gesamtschuld bei Baumängeln

    Foto von Jochen Ebel, Dipl.-Physiker

    Gesamtschuldner
    Der entsprechende Verantwortliche schuldet ein mängelfreies Werk. Wie er das macht ist zunächst seine Sache. Wenn ein Schaden auftritt werden viele versuchen, den BH auf den eigentlichen Verursacher abzuweisen. In den meisten Fällen dürfte dem aber nicht so sein. Der Verantwortliche und der eigentliche Verursacher sind Gesamtschuldner, dem BH steht es frei, an wen er sich hält: an beide, nur an den Verantwortlichen oder nur an den eigentliche Verursacher.

    Wer den Schaden dann endgültig trägt müssen beide untereinander im sogenannten Innenverhältnis klären  -  das braucht den BH nicht zu interessieren.

  7. Architektenvertrag: Architekt als erster Ansprechpartner?

    @stubenrauch
    Das bedeutet also, der Architekt ist erster Ansprechpartner in Sachen Schaden, hat sich drum zu kümmern, dass der Schaden behoben wird und der Bauherr kann sich im Sessel zurücklehnen? Dann ist es ja doch eine feine Sache. (KeuleEinsteckenUndVorsichtigInsDunkelZurückSchleichen)
  8. Bauleitung: Architekt als erste Anlaufstelle für Bauherren

    @ Herrn Kuner
    Hallo Herr Kuner,
    ich kann das nur in einem Beispiel darstellen:
    als wir kürzlich unseren fehlerhaften Baugenehmigunsbescheid erhielten, habe ich mich nicht direkt an die Baubehörden gewandt, sondern an meine Architekten zur weiteren Klärung.
    Aus Bauherrensicht ist die erste Kontaktperson der Architekt und ich denke, das wird nach der Genehmigungsphase auch in der Ausführungsphase genauso sein. Ich werde mich hüten, direkt einzugreifen (und Mist zu bauen 😉. Die Kommunikation läuft, wenn mir etwas auffällt auf alle Fälle über die Architekten.
    Viele Grüße
  9. Architektenleistung: Bauherr-Engagement vs. Architekten-Verdienst

    Ergänzung zur Ausgangsfrage 273
    Ich möchte noch etwas zur Diskussion beitragen. Wenn das Haus als Gesamtergebnis  -  und das will ich hoffen  -  am Ende stimmt, dann ist das aber in erster Linie nicht ein Verdienst des Architekten, sondern nur meinem ganz persönlichen Engagement zu verdanken. Fehler und Mängel wurden nach der Architektenfreigabe von mir selbst bei den Handwerkern bemängelt. Wenn ich den Architekten damit beauftragt habe, dann hat der sich nur selten darum gekümmert. Viele Absprachen habe ich mit Handwerkern selbst getroffen. Der Aufwand war für mich viel höher als erwartet  -  und es hat mich jede Menge Zeit gekostet. Und diesen Aufwand möchte ich vom Architekten ersetzt haben. Denn wenn er sich vernünftig um die Dinge gekümmert hätte, wären meine Aufwände gering geblieben. Außerdem sehe mich auch bei einem Architekten als Kunde. Und wenn die eine Vertragspartei nicht vertragsmäßig korrekt arbeitet, warum soll ich dann korrekt das vereinbarte Honorar bezahlen, wenn ich mit der Leistung unszufrieden bin? Wenn ich einen Maler beauftrage, eine Wand zu streichen und der das nur halb oder schlecht macht, ich die Wand anschließend selber noch einmal streiche, dann ist das Gesamtergebnis auch OK. Aber ich werde den Maler doch wohl nicht voll bezahlen, oder? Ich möchte noch etwas zur Diskussion beitragen. Wenn das Haus als Gesamtergebnis  -  und das will ich hoffen  -  am Ende stimmt, dann ist das aber in erster Linie nicht ein Verdienst des Architekten, sondern nur meinem ganz persönlichen Engagement zu verdanken. Fehler und Mängel wurden nach der Architektenfreigabe von mir selbst bei den Handwerkern bemängelt. Wenn ich den Architekten damit beauftragt habe, dann hat der sich nur selten darum gekümmert. Viele Absprachen habe ich mit Handwerkern selbst getroffen. Der Aufwand war für viel höher als erwartet  -  und es hat mich jede Menge Zeit gekostet. Und diesen Aufwand möchte ich vom Architekten ersetzt haben. Denn wenn er sich vernünftig um die Dinge gekümmert hätte, wären meine Aufwände gering geblieben. Außerdem sehe mich auch bei einem Architekten als Kunde. Und wenn die eine Vertragspartei nicht vertragsmäßig korrekt arbeitet, warum soll ich dann korrekt das vereinbarte Honorar bezahlen. Wenn ich einen Maler beauftrage, eine Wand zu streichen und der das nur halb macht, ich die Wand anschließend selber streiche, dann ist das Gesamtergebnis auch OK. Aber ich werde den Maler doch wohl nicht voll bezahlen, oder?
  10. Baumängel: Architekt haftet trotz Bauherr-Intervention?

    Foto von

    guter Einwand
    Die Formaljuristerei bringt uns bei Ihrem Beispiel natürlich nicht weiter. Sie bezog sich auf den Fall dass ohne Ihr Zutun am Ende alles in Ordnung ist. Dann ist es nachrangig, wieviel Aufwand der Architekt verwendet hat. Wenn Sie konkret darlegen können, dass ein Ausführungsmangel vom Architekten (noch dazu trotz Ihrer Aufforderung) nicht abgestellt wurde und nur durch Ihr Eingreifen gehandelt wurde, dann sollten Sie mit ihm über Ihren Aufwand und über seine Schlechtleistung reden.
    Ich habe allerdings an mir selbst schon festgestellt, dass man als Bauherr bei der Wahrnehmung von Mängeln überempfindlich wird und an Handwerksleistungen Toleranzen anlegt, die aus dem Automobilbau kommen. Schlampereien muss man sich zwar nicht gefallen lassen, aber vieles liegt innerhalb der Toleranz, auch wenn man es zunächst nicht wahrhaben will. Nach einer Woche relativiert sich manches wieder. Also gelassen bleiben, die Sache etwas ablagern lassen und dann ein vernünftiges Wort mit dem Architekten wechseln.
  11. Architektenpflichten: Bauherr übernimmt Architektenaufgaben

    Pflicht
    Sie haben ganz offensichtlich die Pflichten des Architekten übernommen, um Ihr Gebäude in einem magelfreine Zustand zu erhalten. Da Sie die Dringlichkeit erkannt haben, hatten Sie nicht auf die Tätigkeit des Architekten gewartet (der saß ja offensichtlich untätig herum, ist ja bequemer Gebührenrechnungen zu schreiben ) und die daraus entstandene Kosten wollen Sie jetzt geltend machen.
    Daher nochmals mein Rat: wenn auch ungern, gehen Sie zum Anwalt.
    Ich meine, dass die rechtliche Situation schon etwas kompliziert ist und Sie ohne anwaltliche Hilfe nicht weiterkommen werden.
    Gruß
    Raimund Förg
  12. Architektenvertrag: Bauherr-Einmischung – Honoraransprüche?

    Foto von

    Geschäftsführung
    Wenn Sie die Geschäfte des Architekten führen, können Sie nicht automatisch Ihren Zeitaufwand in Rechnung stellen. Der Architekt kann z.B. folgendermaßen diskutieren: "Die ständige Einmischung des BH war schlimm. Um die Fehlleistungen des BH zu kompensieren hatte ich einen zusätzlichen Aufwand. Deswegen müssen diese Leistungen als zusätzlicher Aufwand nach HOAIAbk. extra honoriert werden und deshalb ist meine Schlussrechnung höher. "

    Das sich das aus Ihrer Sicht anders darstellt ist zunächst erst mal ohne Bedeutung. Anders sieht es aus, wenn Sie beweisen könnten, dass Ihre Geschäftsführung notwendig war. Und wenn das so wäre, auch dann können Sie das nur in Rechnung stellen, wenn Sie das vorher angezeigt haben. Siehe §§ 677 bis 687 BGBAbk. (Geschäftsführung ohne Auftrag).

    Deswegen evtl. nicht den Vertrag kündigen, sondern beweiskräftig! dem Architekten mitteilen, dass Sie einen Teil seiner Geschäftsführung übernehmen müssen und ihm das mit 20 € (z.B. ) pro Stunde in Rechnung stellen  -  und müssen über Ihren Zeitaufwand Buch führen.

    Nun sind verschiedene Reaktionen denkbar. Ohne Rückantwort dürfte das als stillschweigendes Anerkenntnis gelten. Bei Protest müsste darin stehen, was protestiert wird und dann evtl. mal bei der Schlichtungsstelle der Architektenkammer (existiert wahrscheinlich) vorsprechen.

    Aber ist alles keine Rechtsberatung, sondern nur meine Meinung. Evtl. schon jetzt einen RA ins Boot holen.

  13. Bauleitung: Probleme durch direkte Kommunikation mit Handwerkern

    ich sehe das Problem
    Wenn Sie als Bauherr am Architekten vorbei mit den Handwerkern Dinge regeln, kann das ins Auge gehen. Normalerweise sollte ja alles über den Architekt laufen, denn den haben Sie ja dafür beauftragt. Tja, Problem ist eben, wenn der Architekt seinen Job nur unzureichend ausführt. Ähnliche Probleme hatten wir auch mit unserem Bauleiter. Wir haben mal etwas direkt mit den Handwerkern koordiniert, weil er im Urlaub war und ansonsten der abgesprochene Zeitplan gefährdet war. Hinterher wurde der Bauleiter pampig, weil wir ihm "ins Handwerk gepfuscht" hätten. Auf unsere Gegenfrage, wie er denn den Zeitplan hätte einhalten wollen, wenn wir nicht die zu dem Zeitpunkt notwendigen Maßnahmen eingeleitet hätten, hatte er allerdings auch keine Antwort. Wahrscheinlich hätten wir es einfach krachen lassen sollen, damit die Mangelhaftigkeit seiner Leistung offenbar geworden wäre.
    Präventiv als Bauherr einzugreifen wenn ein Mangel sich anbahnt bzw. noch ganz frisch ist, scheint bei den bauleitenden Experten nicht auf Gegenliebe zu stoßen. Und andererseits sind dann die dabei gerade noch abgebogenen oder direkt behobenen Mängel hinterher nicht mehr beweisbar, wenn's darum geht, für die eigenen Bemühungen bzw. zusätzlichen kosten Geld zurückzubekommen.
    Es muss eben immer erst richtig schiefgegangen sein, bevor man als Bauherr überhaupt eine Handhabe hat. Dem Vertragspartner (in Ihrem Fall der Architekt) muss immer erst die Möglichkeit zur Korrektur/Mangelbehebung gegeben werden. Bloß wann er das zu tun hat, das steht nirgends. Wenn der Architekt sich querstellt muss man wohl notfalls bis zur Abnahme warten, weil man erst dann ein Druckmittel hat (Abnahme verweigern). Leider ist in diesem Stadium eine Mangelbeseitigung meist viel aufwendiger und zeitraubender, vor allem bei versteckten Mängeln.
  14. Architektenhaftung: Freigabe nicht erbrachter Leistungen – Betrug?

    Nochmalige Ergänzung zur Ausgangsfrage
    Wie sieht es denn aber mit der Freigabe von Gewerken aus, die nachweislich noch gar nicht erbracht wurden? Ich hatte in meiner Ausgangsfrage darauf hingewiesen, dass wir vom Bauunternehmer eine Rechnung "Fertigstellung der Erdgeschossdecke" erhalten haben, die vom Architekten freigegben war. Die Erdgeschosssdecke wurde aber erst fünf Tage nach Rechungs- und Freigabedatum fertiggestellt. Das ist doch schlicht und ergreifend kriminell. Hier kann der Architekt doch gar nicht geprüft haben, ob dieser Bauabschnitt ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Ich finde, dass grenzt an Betrug, denn mit seiner Unterschrift hat der Architekt bestätigt, dass das entsprechende Gewerk mängelfrei ausgeführt wurde. Wie aber, wenn es zum Zeitpunkt der Unterschrift noch gar nicht fertig war.
    Im Übrigen: An der These, dass man als Bauherr bei der Wahrnehmung von Mängeln überempfindlich wird und an Handwerksleistungen Toleranzen anlegt, die aus dem Automobilbau kommen, ist tatsächlich etwas dran. Das liegt aber auch an den Handwerksbetrieben. Wenn zum Beispiel das Auftragsvolumen bei einem Unternehmen für Heizung, Elektro und Sanitär knapp 25.000 € umfasst und trotzdem von der Firma jedes noch so kleine Schräubchen extra berechnet wird und jeder noch so banale zusätzliche Handgriff mit einem Aufpreis versehen wird, dann verlange ich auch, dass bis zu dem kleinsten Detail alles ordnungsgemäß ausgeführt wird. Schließlich muss ich auch alles bezahlen. Würde man mir ein wenig mehr entgegenkommen, dann wäre ich sicherlich bei der ein oder anderen Sache auch großzügiger.
  15. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

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    Architektenvertrag kündigen: Honorar, Mängel & Rechte

    💡 Kernaussagen: Bei Unzufriedenheit mit dem Architektenvertrag ist eine Kündigung möglich, aber an Bedingungen geknüpft. Die Honorarzahlung kann bei Mängeln verweigert oder gemindert werden. Die Architektenhaftung greift bei Planungs- und Bauleitungsfehlern. Bauherren sollten ihre Rechte und Pflichten genau kennen und dokumentieren. Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist empfehlenswert.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Architektenvertrag: Kündigung – Gewährleistung & Vergütung wird darauf hingewiesen, dass eine Kündigung des Architektenvertrags ohne wichtigen Grund zu Gegenansprüchen führen kann. Es ist ratsam, vor einer Kündigung die Erfolgsaussichten und möglichen Konsequenzen abzuwägen.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Architektenhaftung: Gesamtschuldnerische Haftung bei Mängeln erläutert, dass der Architekt bei Mängeln am Bauwerk gesamtschuldnerisch haftet. Der Bauherr kann den Architekten in Anspruch nehmen, auch wenn andere Gewerke ebenfalls für den Mangel verantwortlich sind. Dies vereinfacht die Durchsetzung von Ansprüchen.

    Die Diskussionsteilnehmer betonen, dass Bauherren oft ein hohes persönliches Engagement zeigen müssen, um Mängel zu erkennen und zu beheben, wie im Beitrag Architektenleistung: Bauherr-Engagement vs. Architekten-Verdienst beschrieben. Dies wirft die Frage auf, inwieweit der Architekt seiner Überwachungspflicht nachkommt und ob das Honorar angemessen ist.

    Die Frage der Verantwortlichkeit bei Baumängeln wird im Thread intensiv diskutiert. Der Beitrag Architektenhaftung: Baumängel durch mangelhafte Bauleitung thematisiert, dass mangelhafte Bauleitung zu Setzungsrissen und anderen Schäden führen kann. Es wird empfohlen, die Leistungen des Architekten kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten bei Problemen mit ihrem Architektenvertrag frühzeitig einen Anwalt für Baurecht konsultieren. Eine Dokumentation aller Mängel und Absprachen ist unerlässlich. Der Beitrag Architektenhaftung: Freigabe nicht erbrachter Leistungen – Betrug? zeigt, wie wichtig es ist, Rechnungen und Baufortschritt genau zu prüfen.

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