Gewerke nach Ausschreibung vergeben: Architekt oder Bauherr? Rechte & Pflichten
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Gewerke nach Ausschreibung vergeben: Architekt oder Bauherr? Rechte & Pflichten

Wer vergibt nach Ausschreibung die einzelnen Gewerke Architekt oder Bauherr? Darf unser Architekt die Arbeiten ohne Rücksprache mit uns vergeben?
MfG Ingrid
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    GoogleAI-Analyse

    Die Frage betrifft die Auftragsvergabe von Gewerken nach einer Ausschreibung. Grundsätzlich liegt die Entscheidung, wer die einzelnen Gewerke vergibt, beim Bauherrn, da dieser Vertragspartner der Handwerker ist.

    Allerdings kann der Bauherr den Architekten mit der Bauleitung und damit auch mit der Einholung von Angeboten und der Vorbereitung der Auftragsvergabe beauftragen. In diesem Fall übernimmt der Architekt eine beratende Funktion und spricht Empfehlungen aus.

    Wichtig: Der Architekt darf ohne Rücksprache mit dem Bauherrn keine Aufträge vergeben, es sei denn, dies ist im Architektenvertrag explizit so vereinbart. Andernfalls handelt es sich um eine Überschreitung der Architektenvollmacht.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie Ihren Architektenvertrag hinsichtlich der Befugnisse zur Auftragsvergabe. Klären Sie die Vorgehensweise mit Ihrem Architekten ab, um Missverständnisse zu vermeiden.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Ausschreibung
    Eine Ausschreibung ist eine öffentliche oder beschränkte Aufforderung an Unternehmen, Angebote für eine bestimmte Leistung (z.B. Bauleistungen) abzugeben. Ziel ist es, den wirtschaftlichsten Anbieter zu ermitteln.
    Verwandte Begriffe: Angebot, Bieter, Vergabeverfahren
    Gewerke
    Gewerke sind einzelne, abgegrenzte Arbeitsbereiche oder Leistungen im Bauwesen, die von verschiedenen Handwerksbetrieben ausgeführt werden (z.B. Maurerarbeiten, Zimmererarbeiten, Elektroinstallation).
    Verwandte Begriffe: Handwerk, Bauleistung, Fachbetrieb
    Bauherr
    Der Bauherr ist die natürliche oder juristische Person, die ein Bauvorhaben plant und durchführt oder durchführen lässt. Er trägt die Verantwortung für das Bauvorhaben und ist Vertragspartner der beteiligten Unternehmen.
    Verwandte Begriffe: Auftraggeber, Bauprojekt, Bauvertrag
    Architekt
    Ein Architekt ist ein Planer und Gestalter von Bauwerken. Er übernimmt die Planung, Entwurf, Bauleitung und Koordination von Bauprojekten.
    Verwandte Begriffe: Bauplanung, Bauleitung, Entwurf
    Bauleitung
    Die Bauleitung umfasst die Überwachung und Koordination der Bauausführung. Der Bauleiter stellt sicher, dass das Bauvorhaben gemäß den Plänen und Vorschriften umgesetzt wird.
    Verwandte Begriffe: Bauüberwachung, Koordination, Bauablauf
    Architektenvertrag
    Ein Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, der die Leistungen des Architekten und die Vergütung regelt. Er sollte die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien klar definieren.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Honorar, Leistungsbeschreibung
    Architektenvollmacht
    Die Architektenvollmacht ist eine schriftliche Ermächtigung des Bauherrn an den Architekten, in seinem Namen bestimmte Handlungen vorzunehmen, z.B. die Vergabe von Aufträgen.
    Verwandte Begriffe: Vollmacht, Vertretung, Befugnis

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wer ist für die Vergabe der Gewerke nach einer Ausschreibung verantwortlich?
      Grundsätzlich ist der Bauherr für die Vergabe der Gewerke verantwortlich, da er die Verträge mit den Handwerkern abschließt. Er kann jedoch den Architekten mit der Vorbereitung der Vergabe beauftragen.
    2. Darf der Architekt ohne Rücksprache mit dem Bauherrn Gewerke vergeben?
      Nein, grundsätzlich darf der Architekt ohne Rücksprache mit dem Bauherrn keine Gewerke vergeben, es sei denn, dies ist im Architektenvertrag explizit so vereinbart.
    3. Welche Rolle spielt der Architekt bei der Auftragsvergabe?
      Der Architekt kann im Rahmen der Bauleitung Angebote einholen, diese prüfen und dem Bauherrn Empfehlungen zur Auftragsvergabe aussprechen. Die Entscheidung trifft jedoch der Bauherr.
    4. Was ist, wenn der Architekt ohne Zustimmung des Bauherrn Aufträge vergibt?
      Vergibt der Architekt ohne Zustimmung des Bauherrn Aufträge, handelt es sich um eine Überschreitung der Architektenvollmacht. Der Bauherr ist in diesem Fall nicht verpflichtet, die Verträge anzuerkennen.
    5. Wie kann man sicherstellen, dass die Auftragsvergabe transparent abläuft?
      Es ist ratsam, im Architektenvertrag klare Regelungen zur Auftragsvergabe zu treffen. Der Bauherr sollte sich regelmäßig über den Stand der Ausschreibung und die eingeholten Angebote informieren lassen.
    6. Was ist eine Architektenvollmacht?
      Eine Architektenvollmacht ist eine Vereinbarung, die dem Architekten bestimmte Befugnisse im Namen des Bauherrn einräumt. Die Vollmacht sollte schriftlich fixiert werden und klar definieren, welche Handlungen der Architekt vornehmen darf.
    7. Was passiert, wenn es Streitigkeiten bei der Auftragsvergabe gibt?
      Bei Streitigkeiten sollte zunächst das Gespräch mit dem Architekten gesucht werden. Falls keine Einigung erzielt werden kann, kann eine rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.

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      Worauf Sie bei einem Architektenvertrag achten sollten.
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      Die Rolle des Bauleiters im Bauprozess.
    • Ausschreibung richtig vorbereiten
      Tipps für eine erfolgreiche Ausschreibung von Bauleistungen.
    • Rechte und Pflichten des Bauherrn
      Was Bauherren wissen müssen.
    • Mängel am Bau: Was tun?
      Wie Sie bei Baumängeln vorgehen sollten.
  2. Architektenvertrag: Auftragsumfang & Befugnisse

    Foto von Stefan Ibold

    hängt wie immer ...
    Moin,
    ... vom Vertrag ab, den Sie mit dem Architekt haben.
    Handelt er in Ihrem Namen und Auftrag (muss geregelt sein), dann kann er beauftragen. Steht es nicht drin, dann an sich nur Sie.
    Achtung: wenn es nicht drinnsteht, der Architekt trotzdem die Aufträge erteilt, dann haben Sie nur eingeschränkte Möglichkeiten, aus den Verträgen herauszukommen, nämlich nur dann, wenn der Handwerker noch nicht über einen kurzfristigen Arbeitseinsatz vor Ort hinausgekommen ist. Evtl. anfallende Kosten könnten streng und eng genommen dem Architekt als falschen AGAbk. aufgedrückt werden.
    Sp passiert, trotzdem keine Rechtsberatung, sondern nur Laienmeinung.
    MfG
    Stefan Ibold
  3. HOAI Leistungsphase 7: Architekt und Auftragsvergabe

    Architekten
    Architekten arbeiten nach der HOAIAbk..
    dort wird die Leistungsphase 7 mit "Mitwirkung bei der vergabe" bezeichnet. entsprechend exotisch ist eine vertragskonstellation, wo der Architekt auf Namen und Kasse des Bauherrn Verträge schließt. mir persönlich ist eine solche vertragslage nicht bekannt  -  aber es gibt ja nichts was es nicht gibt:-)
    im übrigen haftet ein solcher risikofreudiger Architekt für vermögensnachteile, die er dem Bauherrn durch sein tun beibringt.
    es bedarf also einer expliziten vertragsklausel und vollmacht zu diesem Thema. der "normale" Architektenauftrag schließt dies aus. als Handwerker würde ich mir jedenfalls bei einem dermaßen ausgestatteten Architekt die entsprechende vollmacht des Bauherrn vorlegen, und dem Vertrag beiheften lassen. Wir erinnern uns: selbst die durch den Architekt anerkannten regiezettel sind ohne vollmacht des bh (fast) nichts Wert!
    nun kommt es schlussendlich häufig vor, dass Bauherrn die Berufsbezeichnung Architekt verwechseln. ein Bauträger kann zwar auch Architekt sein. nur arbeitet der in seine Kasse! ob es sich hier nun um einen Bauträger mit Festpreis, oder um einzelgewerke auf Rechnung des bh handelt ist der Fragestellung nicht zu entnehmen!
  4. Einzelgewerke-Vergabe: Honorarangebot ohne Architektenvertrag

    Es sind Einzelgewerke
    Danke für die schnellen Antworten. Wir bauen ohne Bauträger und wollen alle Gewerke einzeln vergeben. Die Ausschreibungen laufen gerade. Von unserem Architekten haben wir lediglich ein Honorarangebot laut HOAIAbk.. Hiernach haben wir auch schon die Leistungsstufen 1-4 bezahlt. Unterschrieben wurde aber nichts (hatte ich vergessen zu schreiben). Ändert sich dadurch die Sachlage?
    MfG Ingrid
  5. Diskussionsstil im Bau-Forum: Fake-Vorwürfe?

    ach ingrid?
    es gibt nur eine Handvoll indizien für einen flammenden BAU.DE fake:
    1 schreibe was äußerst dummes über Architekten oder deren verhalten,
    2 halte die Infos knapp und unklar,
    3 unterzeichne niemals mit deinem Namen,
    4 nutze gekonnt fachausdrücke und bestreite deren Bedeutung zu kennen,
    5 unterbreite bei deinen Antworten einen neuen naiv riechenden Gedanken und wirke weiter unbedarft

    klarer fall! schönes leben noch!

  6. Architekten-Kritik: Unerfahrene Fragesteller im Forum?

    Was dummes geschrieben?
    Wieso habe ich was dummes über Architekten geschrieben und was soll das für ein Fake sein, Hr. Blücher? Muss man studiert haben um hier eine Frage zu stellen. Ich kenne mich mit dem ganzen Kram halt nicht so aus und hatte gehofft hier eine Antwort auf meine Fragen zu bekommen. Habe mich wohl täuschen lassen. Gute Nacht
    MfG Ingrid Stolzenburg
  7. Auftragsvergabe: Architekt benötigt Vollmacht vom Bauherrn!

    ok und ganz klar!
    Darf unser Architekt die Arbeiten ohne Rücksprache mit uns vergeben?
    nein, es sei denn sie erteilen ihm eine weitreichende vollmacht!
    offensichtlich ist ja noch gar nichts vergeben (lph4, + Ausschreibungen laufen gerade!)
    + was sie nicht wissen konnten! es gibt eine Art der Gesprächsführung in diesem Forum, die nach obigem Muster abläuft. und ein Architekt der einfach so Verträge abschließt muss dumm sein ...
  8. Bauvertrag: Architektenvertrag als Schutz für Bauherren?

    Nicht umgekehrt?
    Wir dachten immer ob es nicht ein Nachteil für uns ist keinen Vertrag unterzeichnet zu haben. Wieso ist der Architekt dumm wenn er keinen Vertrag mit uns macht? Wie sieht denn das aus wenn beim Bauen was schief läuft, wer haftet dann?
    MfG Ingrid Stolzenburg
  9. Architektenvertrag: Muster & Vorgehensweise bei Einzelvergabe

    Hallo ingrid
    es ist immer besser, wenn sie einen Vertrag mit dem Architekten abschließen. es ist ein werkvertrag, im Netz können sie sich vertragsMuster ansehen, ich glaube, die Architektenkammer thüringen hat ein Muster auf ihrer Internet-Seite, ich müsste aber selbst erst nachsehen.
    die Frage ist doch, wie sie am besten vorgehen..
    ist die Werkplanung (lph5) schon beauftragt? der Architekt wird in Leistungsphase 6 (lph 6) dann die einzelgewerke ausschreiben (Leistungsverzeichnisse) und die bauverträge vorbereiten (achten sie hier darauf, das sie mindestens 5, besser noch 5,5 Jahre Gewährleistung bekommen. die VOBAbk. sieht neuerdings lediglich 4 Jahre vor. ein erweiterter VOB-vertrag ist in ihrem falle wohl das sinvollste. die bauverträge unterzeichnen später (in lph7 nach Prüfung und Abgleich der Angebote durch den Architekten) SIE und der Bauunternehmer. der Architekt schließt für ihr bv keinen Vertrag ab, das ist völlig unüblich. leider  -  wie hr. blücher schon schrieb, verwechseln viele den Architekten mit einem Bauträger, der Planung und Bauleistung in einem Paket verkauft. hier ist die Planung und Bauleitung dann nicht unabhängig. sie haben also eigentlich schon mal eine gute Konstellation. Ich hoffe, ihre Frage ist nun einigermaßen vollständig beantwortet. fragen sie ruhig weiter, wenn etwas unklar ist.
    ach ja, zur Haftung noch: für Ausführungsmängel haftet der ausführende (die Firma), im Zuge der Objektüberwachung werden diese Fehler (hoffentlich) erkannt und beseitigt. für Planungsfehler haftet der Planer. Architekten müssen eine Haftpflichtversicherung für ihre Planungsleistungen abschließen. schöne Grüße
    • Name:
    • Herr Rossi
  10. Salvator-Klausel: Bedeutung im Architektenrecht

    salvator
    salvator ist in der fastenzeit des Bayern lieblingsbier! und salvator verklausulierte einst auch Verträge. am Ende steht auch heute noch die SalvatorKlausel. nur nicht bei der thüringschen Architektenvertragsvariante. soll heißen: wird eine Klausel nicht vertragswirksam geht der ganze Vertrag baden  -  prost! auch sonst ist der Vertrag eher makulaturpapier unter der Raufaser.
  11. Dank für Antworten: Erkenntnisse zur Auftragsvergabe

    Denke ich weiß jetzt was los ist
    Vielen Dank für eure Antworten.
    MfG Ingrid
  12. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Gewerke-Vergabe: Architekt oder Bauherr – Rechte & Pflichten

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, wer nach einer Ausschreibung die einzelnen Gewerke vergibt – Architekt oder Bauherr. Ein wichtiger Punkt ist, dass Architekten in der Regel eine Vollmacht benötigen, um im Namen des Bauherrn Aufträge zu vergeben. Ohne einen klaren Architektenvertrag oder eine entsprechende Vollmacht kann der Architekt nicht ohne Rücksprache mit dem Bauherrn handeln. Es wird auch die Bedeutung eines schriftlichen Architektenvertrags hervorgehoben, um die Rechte und Pflichten beider Parteien klar zu definieren.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Auftragsvergabe: Architekt benötigt Vollmacht vom Bauherrn! darf ein Architekt Arbeiten nicht ohne Rücksprache vergeben, es sei denn, es liegt eine weitreichende Vollmacht vor. Dies ist besonders relevant, wenn noch keine Aufträge vergeben wurden (Leistungsphase 4).

    ✅ Zusatzinfo: Ein Architektenvertrag ist immer besser, um die Gewährleistung und die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) zu regeln, wie im Beitrag Architektenvertrag: Muster & Vorgehensweise bei Einzelvergabe erwähnt wird. Musterverträge sind beispielsweise bei der Architektenkammer Thüringen erhältlich.

    🔴 Kritisch/Risiko: Das Fehlen eines Architektenvertrags kann ein Nachteil für den Bauherrn sein, da unklar ist, wer bei Baumängeln haftet, wie in Bauvertrag: Architektenvertrag als Schutz für Bauherren? diskutiert wird. Es ist ratsam, diesbezüglich rechtlichen Rat einzuholen.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten sicherstellen, dass sie entweder einen klaren Architektenvertrag abschließen oder dem Architekten eine eindeutige Vollmacht erteilen, bevor dieser Gewerke vergibt. Es ist ratsam, sich vorab über die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) und die Leistungsphasen zu informieren, um die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Architekten zu verstehen. Zusätzliche Informationen zur Bedeutung der Salvator-Klausel im Architektenrecht finden Sie im Beitrag Salvator-Klausel: Bedeutung im Architektenrecht.

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