VOB-Vertragskündigung durch den Auftragnehmer. Gewährleistung?
BAU-Forum: Probleme im Mittelstand und Handwerk
VOB-Vertragskündigung durch den Auftragnehmer. Gewährleistung?
Hallo Forum!
Weil ein Kunde zahlungssäumig war, habe ich ihm den Vertrag (es habdelt sich um einen VOBAbk.-Vertrag) gekündigt. Wie sieht es aus hinsichtlich der Gewährleistungspflicht. Habe ich diese noch oder entfällt diese nach Kündigung?
Weil ein Kunde zahlungssäumig war, habe ich ihm den Vertrag (es habdelt sich um einen VOBAbk.-Vertrag) gekündigt. Wie sieht es aus hinsichtlich der Gewährleistungspflicht. Habe ich diese noch oder entfällt diese nach Kündigung?
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Vertragskündigung
Guten Tag Herr Plecker,
in der VOBAbk. B § 9 ist die Kündigung durch den Auftragnehmer geregelt.
Im BGBAbk. § 642 Mitwirkung des Bestellers
" (1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann. "
Also hinsichtlich einer Gewährleistung hier nichts eindeutiges.
Ich kann mir aber durchaus vorstellen, dass die Gewährleistung für bereits bis zur Kündigung erbrachte Leistungen bestehen bleibt.
Freundliche Grüße -
@Herr Schrage
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Doch das ist so,
so spricht das BGBAbk. an vielen Stellen von Rücktritt = Bedeutet, der Vertrag hat somit weder für die Vergangenheit, noch für die Zukunft Bestand. Jeder gibt somit das zurück, was er erhalten hat (Wandlung) = Geld zurück gegen Ware.
Bei einem Bauvertrag so also nicht Anwendbar. Daher spricht man hier von Kündigung. Bei einer Kündigung bleibt der Vertrag für die Vergangenheit bestehen, nebst sämtlicher Rechtsfolgen. Zu diesen Zählen Mängelansprüche (Gewährleistungszeit) und ein Recht auf die Begleichung der bis dato angefallenen Forderungen (VOBAbk./B § 9-3).
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Vorher musste ein angemessenen Frist mit Kündigungsandrohung gesetzt worden sein., welche verstrichen ist.