Notarielles Schuldanerkenntnis und jetzt Gewährleistungsmängel
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Notarielles Schuldanerkenntnis und jetzt Gewährleistungsmängel

Guten Tag. Ich lese hier fast täglich mit und nun trifft es mich auch einmal hier eine Frage zu stellen. Ich betreibe eine kleine Bauundternehmung und baue auch hin und wieder mal schlüsselfertige Häuser. Bei einem solchen Objekt habe ich folgende Frage. Ich habe mit einem Nachunternehmer eine Ratenzahlung vereinbart und zugleich für den Falle, dass ich eine Rate nicht nachkomme, ein notarielles Schuldanerkenntnis undterschrieben. Jetzt stellen sich an den Arbeiten des Nachunternehmers Mängel ein, die weiter auch zu Schäden und zur Einschränkung der Benutzbarkeit des Hauses führen. Ich habe mir die Angelegenheit angeschaut und bin der Meinung, dass der Mangel nicht von mir und auch nicht von meinem Nachunternehmer zu verantworten ist. Jetzt wird mir ein Antrag des Bauherren auf ein selbstständiges Beweissicherundgsverfahren vorgelegt. Sollte sich jetzt herausstellen, dass der Mangel und die Folgen doch von meinem Nachunternehmer zu vertreten sind, wie verhält es sich mit meinem Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltundgsrecht i.V.m. dem notariellen Schuldanerkenntnis? Ich würde mich freuen, wenn auch mir hier im Forum weitegeholfen werden kann.
  • Name:
  • Horst Wennekers
  1. Standartrückfrage: VOB oder BGB

    Foto von Helmuth Plecker

    Wie sind die Verträge zwischen Ihnen und dem Nachunternehmer und Ihnen und dem Bauherren vereinbart. Wurden die Abnahmen schon durchgeführt?
  2. Antworten

    Abnahme mit Nachunternehmer und Abnahme durch Bauherr sind erledigt. Dieser angebliche Mangel wurde in beiden Fällen nicht festgestellt. In beiden Fällen ist VOBAbk. vereinbart.
    • Name:
    • Horst Wennekers
  3. Sache für nen Rechtsanwalt?!

    Foto von Helmuth Plecker

    Ich will hier nicht falsches schreiben, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass Ihnen das Zurückbehaltungsrecht bzw. das Schadensersatzrecht durch ein Schuldanerkenntnis genommen wird. Was meinen die anderen?
  4. Entschuldigung, ein paar Nachfragen ...

    Entschuldigung, ein paar Nachfragen der Mangel ist nicht von Ihnen und nicht vom Subunternehmer (Subunternehmer) zu vertreten, von wem dann? Der Kunde hat dann offensichtlich auch nicht abgenommen, oder? Dann wäre die Zahlung noch gar nicht fällig, oder?
  5. Doch, doch, doch!

    Der Mangel liegt nach meiner Einschätzung am Bauherren selbst. Der Bauherr hatte nämlich noch andere Leistungen selbst zu erbringen bzw. zu beauftragen. Da dies nicht geschehen ist, haben sich die auf das von meinem Nachunternehmer eingebaute Teil enwirkenden Rahmenbedingungen insoweit verändert, dass hierdurch der Mangel erst entstanden ist. Hätte der Bauherr ordnungsgemäß seine eigenen Leistungen erbracht bzw. die von ihm beauftragte Firma würde der Mangel nicht entstanden sein. Zum Zeitpunkt der Abnahme waren meine Arbeiten bzw. die des Nachunternehmers ordnungsgemäß fertiggestellt. Auch war noch bei der Abnahme nicht erkennbar, dass die Arbeiten, die der Bauherr selbst in Auftrag gegeben hatte, später unfertig sind und somit Rahmenbedingungen geschaffen haben, die zum Mangel führten.
    • Name:
    • Horst Wennekers
  6. irgendwie undurchsichtig?

    Foto von Lukas Ensikat

    Guten Tag.
    Was sind denn das für Leistungen, die der Bauherr erbringen soll, und der Nachunternehmer nicht bemerkt, dass selbige nicht erbracht wurden, keine Bedenken anmeldet, sich der Tragweite nicht bewusst wurde oder seinen Prüfpflichten nicht nachkam? Entschuldigung für den langen Satz. :-) Wer hat den Bau geleitet?
  7. @Herr Ensikat

    Es geht um die untere Abdichtung von Bodentiefen Fenstern. Es wurde vom Fensterbauer eine Abdichtungsfolie auf den Betonsockel geklebt. Vor dem Fenster sollte vom Bauherren beauftragt werden ein Kiesstreifen, der ein aufstauen von Wasser verhindert. Stattdessen wurden vom Pflasterer, der ebenfalls vom Bauherrn beauftragt wurde, ein Randstein gesetzt mit einer Betonrückenstütze, die fast bis an den Betonsockel unterhalb des Fensters reicht. Zudem wurde der Zwischenraum zwischen Fenster und Randstein stark verdichtet durch die Rüttelplatte des Pflasterers. Bei den Regenfällen staute sich das Wasser auf und drückte (Lastfall drückendes Wasser) gegen die Abdichtung, die für diesen Lastfall nicht ausgelegt war. Aus diesem Grund löste sich die Abdichtung und Wasser war ins Haus eingedrungen.
    • Name:
    • Horst Wennekers
  8. 15 cm?

    Foto von Lukas Ensikat

    Hallo Herr Wennekers,
    das ist nicht wirklich mein Fachgebiet  -  aber  -  gibt es da nicht die magischen 15 cm oder alternativ wasserableitende Systeme?
    Stellt sich immer noch die Frage nach Planung und Bauleitung.
  9. 15 cm!

    15 cm sind eingehalten. Außerdem sollte ja als wasserableitendes System der Kiesstreifen vom Bauherren ausgeführt werden. Planung war ja klar. Nur der Bauherr hat's nicht gemacht. Zudem hatte ich als "Häuslebauer" ausschließlich die Planung und Bauleitung inne für das Haus und nicht für die Außenanlagen und deren Anschlüsse ans Haus.
    • Name:
    • Horst Wennekers
  10. Na dann liegt doch der schwarze Peter

    Foto von Lukas Ensikat

    beim Bauherrn. Aber wahrscheinlich nicht nur der, sondern auch noch die Schlusszahlung. Wenn nun der Bauherr selbstständig beweisen will, dass der Wassereinbruch nicht durch Sie zu verantworten ist, dann soll er sich damit wenigstens beeilen.
    Wenn da mal Hochwasser kommt, sind sie auch noch schuld, wenn im OGAbk. das Wasser zum Fenster rein kommt :-))
  11. Beeilen?!

    Der Bauherr ist ja der Meinung, dass von meinem Sub die Abdichtung nicht ordnungsgemäß angebracht wurde und will nun versuchen, den entstandenen Schaden auf mich abzuwälzen. Er macht deshalb auch von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch und hält meine Schlusszahlung zurück. Ich hingegen habe mich gegenüber dem Sub unterworfen und die zum damaligen Zeitpunkt fällige Rechnungssumme des Subunternehmer / Nachunternehmer notariell anerkannt. Nun muss ich an den Sub bezahlen und der Bauherr hält Geld zurück wegen eines Mangelschadens, den er selbst zu vertreten hat.
    • Name:
    • Horst Wennekers
  12. Beeilen!

    Foto von Lukas Ensikat

    Soll er sich, da ja sonst kein Geld kommen wird. Und es ist bis jetzt die reine Meinung des Bauherrn.
    Wie wäre es den Sub mit in's Boot zunehmen. Der wird doch auch wissen, wie dieses Theater immer läuft. Was nutz ihm jetzt die schnelle Mark, wenn er beim nächsten Bau nicht mehr dabei ist. Und es ist ja auch der Mangel, wenn denn überhaupt, von ihm zu verantworten.
  13. Der Bauherr hat ja das Recht

    Foto von Lukas Ensikat

    eine Meinung zu haben. Er wird seine Meinung wohl auch schriftlich Kund getan haben. Ich würde ihn ebenso schriftlich von meiner Meinung, dass der Schaden von ihm zu verantworten ist (mit netter Erklärung, von welcher Art Dichtung, welche Wirkung zu erwarten ist), in Kenntnis und in Frist setzen.
  14. der Bauherr hat kein Zurückbehaltungsrecht

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    weder ein einfaches noch ein dreifaches. Was er tut, ist ist nicht harmloses "Geld einbehalten", das ist Inbeschlagnahme von Produktionsressourcen und mindestens vergleichbar mit vorsätzlichem Handwerkerpfusch (um hier mal moralisch Parität zu schaffen): er zahlt vorsätzlich nicht obwohl er muss und nimmt billigend schwere Folgen für die Handwerker und deren Mitarbeiter und Familien in Kauf, die in liquiditätsmäßig engen Zeiten über einen Zinsschaden weit hinausgehen können.
    Die Bauleistung wurde ohne Mängel abgenommen. Die Vergütung war damit innerhalb der VOBAbk.-Frist fällig. Der Bauherr weiß das sicher. Er weiß ja auch, dass er für Gewährleistungsmängel nach der Abnahme beweispflichtig ist und hat deswegen das Beweisverfahren eingeleitet. Mit dem Einbehalt, der nur möglich ist weil er eine fällige Zahlung zu Unrecht nicht geleistet hat, nimmt er das ihm vorschwebende Ergebnis unzulässiger Weise vorweg.
  15. @Herr Stubenrauch

    Und was kann man bzw. Ich hier tun? Wie Stelle ich mich nun gegenüber meinem Nachunternehmer?
    • Name:
    • Horst Wennekers
  16. mehrere Möglichkeiten

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Wenn Sie fair sind, stellen Sie den Nachunternehmer von allen Bauherrenanimositäten frei und bezahlen ihm seinen Werklohn. Sie haben seine Leistung abgenommen. Sollten Sie (wider Ihres eigenen Erwartens) später Gewährleistungsansprüche haben, müssten die Dank Gutachten des Beweisverfahrens schnell durchsetzbar sein. Sie können sich aber auch ähnlich unkorrekt wie der Bauherr verhalten, einfach nicht zahlen, die Sache aussitzen und sich den Werklohn herausklagen lassen. Vielleicht gibt es einen dritten Weg: zahlen Sie die Hälfte und teilen Sie Ihr Leid als Schicksalsgemeinschaft. Tragen Sie gemeinsam Argumente zusammen und stellen Sie vor allem dem Gutachter des Beweisverfahrens die richtigen Fragen, z.B. "entspricht die Ausführung unter Würdigung der Vorgaben des Bauherrn dem Vertrag / der DINAbk. xxx / den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.)? "
  17. Darf ich das?

    Die Fragestellungen an den Gutachter hat ja der Bauherr durch den Antrag bei Gericht schon formuliert. Ich bin vom Gericht zur Stellungnahme gebeten worden. Darf ich nun weitere Fragen an das Gericht bzw. den Gutachter stellen, die den Sachverhalt betrewffen?
    • Name:
    • Horst Wennekers
  18. @Herr Stubenrauch

    Die zweite Variante geht nicht, da ich ja bereits ein notarielles Schuldanerkenntnis gegenüber dem Sub abgegeben hat, aus dem er sofort vollstrecken könnte, wenn ich nicht zahle.
    Das war ja der Ursprung meiner Frage: Kann ich auf Grund vermeintlicher Mängel Zurückbehaltungstrechte geltend machen gegenüber meinem Sub?
    • Name:
    • Horst Wennekers
  19. Wenn ich das so lese ...

    Wenn ich das so lese dann sind Sie als erster Generalunternehmer/Generalübernehmer vom Subunternehmer (Subunternehmer) über den Tisch gezogen worden. Ich denke, man sollte hier erst mal sauber trennen: BGBAbk.-Werkvertragsrecht . /. BGB Schuldrecht und das sieht für Sie ziemlich düster aus ...
  20. Sie können auch Fragen stellen

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Selbstverständlich können Sie im Beweisverfahren auch Fragen stellen. Wenn Sie sich mit der Schuldanerkenntnis der sofortigen Vollstreckung unterworfen haben, wird es nichts werden mit Geld zurückhalten.
  21. Will heißen, Herr Stubenrauch

    mit dem Schuldanerkenntnis gehen sämtliche Gewährleistungsrechte flöten?
    • Name:
    • Horst Wennekers
  22. Wieso

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    sollen Gewährleistungsansprüche verloren gehen? Der Sub hat doch nur seine sauer verdiente Schlusszahlung abgesichert oder?
  23. hhm  -  wieder mal  -  wer schreibt der bleibt

    drum merke  -  lasse nie  -  halbfertige Leistungen unkommentiert bzw. unquittiert übergehen!  -  ein zweizeiler  -  nach dem Motto  -  ich weise sie darauf hin das ...  -  und  -  schon gibt es keinen streitansatz!
    habe nur diesen rat für die Zukunft!
    MfG
    jens
  24. Sicher, Herr Stubenrauch

    Mir liegt eine Gewährleistungsbürgschaft des Subunternehmer / Nachunternehmer vor. Upsi, ja klar! Der eventuelle Anspruch des Bauherren gegen mich ist doch abgesichert durch die Bürgschaft des Subunternehmer / Nachunternehmer. Einzige Unsicherheit die bleibt ist die, wenn der Anspruch des Bauherren größer ist als der Bürgschaftsbetrag.
    • Name:
    • Horst Wennekers

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