Zimmer zu niedrig - Schadensersatz
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Zimmer zu niedrig - Schadensersatz
Hallo,
während der Planungsphase haben wir unseren Architekten daraufhin gewiesen, dass im Kinderzimmer die Deckenhöhe mit 2.30 zu niedrig ist, wir haben eine Deckenhöhe von 2.50 vereinbart, er würde dies in der Planung berücksichtigen.
Unser Haus wurde vor 7 Tage aufgestellt und leider ist die Deckenhöhe im Kinderzimmer nur 2.30, morgen haben wir ein Gespräch wegen finanzieller Erstattung (Decke anheben geht wegen der Gesamtstatik des Daches nicht mehr).
Ich will in das Gespräch vorbereitet gehen:
während der Planungsphase haben wir unseren Architekten daraufhin gewiesen, dass im Kinderzimmer die Deckenhöhe mit 2.30 zu niedrig ist, wir haben eine Deckenhöhe von 2.50 vereinbart, er würde dies in der Planung berücksichtigen.
Unser Haus wurde vor 7 Tage aufgestellt und leider ist die Deckenhöhe im Kinderzimmer nur 2.30, morgen haben wir ein Gespräch wegen finanzieller Erstattung (Decke anheben geht wegen der Gesamtstatik des Daches nicht mehr).
Ich will in das Gespräch vorbereitet gehen:
- Wieviel ist hier eine Wertminderung geltend zu machen? 10 %?
- Raum hat 15.5 m², Wert pro m² ca. 2200 €
Kann da jemand weiterhelfen?
Grüße
Alexander
-
ogottogotttogott
normalerweise ist das gar nicht zu akzeptieren. Neubau, Rückbau etc. sind eigentlich die richtigen Ausdrücke für sowas. Sie wollen den Rest ihres Lebens darin wohnen?
Wenn es wirklich schriftlich (und vor allen Dingen juristisch) unantastbar ist würd ich auf Rückbau bestehen.
Nun gut, ihre Entscheidung.
Wohnfläche umgestaltet in Nutzfläche wär mein Ansatz: m² von 2000,- auf 800,- mindern.
Aber ohne Rechtsbeistand geht es sowieso in die Hose.
Daher: Profis ran holen.
Viel Glück
Gruß Christian -
wenn
die LBOAbk. des zuständigen Bundeslandes Raumhöhen von 2,30 m für Wohnräume zulässt, wird der Raum nicht gleich nur "Nutzfläche". Also Vorsicht mit schnellen Schüssen. Alles "Schriftliche" von im Baurecht versierten RA prüfen lassen ... -
Ich kann da auch nur zu einem RA raten ...
-
Herr Peters
mir wäre es erstmal schnurzpiepegal was in der LBOAbk. steht.
Vereinbart waren 2,50 m, für mich ist der Raum bei 2,30 m nicht als Wohnraum nutzbar.
Alles andere wird man sehen.
Gruß Christian -
LBO BW
LBO BW sagt für Aufenthaltsräumen 2.30.
Vereinbart waren definitiv 2.50, so wurde es auch vom Bauleiter und Architekten auch gesagt, sie würden den Plan korrigieren, und haben auch ihre Schuld eingestanden.
Was tun? Das Verhältnis zwischen Bauleiter und dem Architekten war eigentlich bisher gut, da will man ja nicht gleich mit dem Anwalt kommen.
Keine ungefähre Schätzformel?
Grüße Alexander -
Je höher, desto weiter, je mehr, desto platsch ...
Es gibt da wohl keine Formel, die man hier ins Forum setzen kann. Ich könnte mir vorstellen, dass man die Minderung über das Zielbaumverfahren nach Oswald ermittelt. Ich würde Ihren Baupartner vorlegen lassen und ihm eine Zahl nennen lassen. Wenn Sie damit zufrieden sind, dann machen sie's. Wenn nicht, dann nicht. Merkwürdig finde ich nur, dass Sie sich durch eine Minderung mit einem derartigen Mangel zufrieden geben. Geld ist doch nicht alles im Leben, oder? -
Weil Deckenhöhe nicht änderbar ist
Leider kann man die Deckenhöhe nicht ändern, ist so passiert,
irgendwie muss man ja zu einer Lösung kommen.
Grüße
Alexander -
Aber warum,
waren überhaupt mal 2,30 m nicht nur im Gespräch, sondern schon auf dem Plan? Aus Kostengründen?
Mich würden die 2,30 m in den anderen Räumen mehr stören als im Kinderzimmer? Es geht doch ums DGAbk. und auch um Ihr Schlafzimmer und das Bad?
Kehlbalken sichtbar lassen geht nicht? Vermutlich Balkenschuhe?
Ist auch nicht jedermann Geschmack.
Die Decke ist schon fertig beplankt und der Fußboden auch und es sind noch 2,30 m?
Grüße -
Geht nicht, gibt es nicht!
-
Rücksprung zum Ausgangszitat: "er würde dies"
Mich stört de Satz in der Ausgangsfrage "er (der Architekt) würde dies in der Planung berücksichtigen". Später wird klar, der Plan wurde nicht geändert, wahrscheinlich war es bereits zu spät und die Fertigung lief.
Entdeckt der Bauherr einen Fehler im Plan, muss er darauf bestehen, umgehend mit Terminsetzung einen korrigierten Plan zu erhalten.
Hans-Joachim Wienert