Übereinanderliegende Treppen mit unterschiedlichen Steigungen, ist das erlaubt?
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Übereinanderliegende Treppen mit unterschiedlichen Steigungen, ist das erlaubt?

Hallo zusammen,

ich hätte eine sehr spannende Frage. :)

Dürfen übereinanderliegende Treppen unterschiedliche Steigungen /Auftritte haben.

Ich wäre sehr dankbar für eine Antwort.

LG Jakob

  • Name:
  • Jakob W.
  1. Zumindest ist es nicht verboten

    Klar darf die Kellertreppe eine andere Steigung haben, auch wenn sie genau unter dem Haupttreppenhaus liegt. Klar darf die Stiege zum Dachboden eine andere Steigung haben, auch wenn sie vom obersten Treppenpodest des Hauses abgeht.

    Worum genau handelt es sich bei den einzelnen Treppen?

    Wenn es sich jedoch um eine baurechtlich notwendige Treppe (Fluchtweg) handelt und es sich bei den Treppen quasi um einzelne Abschnitte einer Treppenanlage handelt, die nur durch Podeste getrennt sind, dann wohl eher nicht.

    Erklären Sie Ihren Fall genauer.

  2. Guten Morgen, danke für die schnelle Rückmeldung. Bei ...

    Guten Morgen, danke für die schnelle Rückmeldung. Bei Guten Morgen,

    danke für die schnelle Rückmeldung.

    Bei diesem Gebäude handelt es sich bei einem Mehrfamilienhaus mit 14 Wohneinheiten, diese Treppenhaus ist der 1. Fluchtweg.

    Mit den Geschossen: KG., EGAbk., 1.0G., 2. OGAbk.. und DGAbk..

    von KG  -  EG = 16 STG, 17,8/27,4

    von EG  -  1. OG = 20 STG, 18,3 /26,4

    von 1. OG  -  2. OG = 16 STG, 18/27

    von 2. OG  -  DG = 16 STG, 18/27

    Mir ist bekannt das es nicht die optimalsten Treppensteigungen sind!

    Existiert dafür eine Norm, dass alle Trppenläufe auch übereinander gleich sein müssen. Mir ist nur bekannt das es eine Toleranz von 0,5 cm erlaubt ist.

    LG Jakob

  3. Mängelanzeige lohnt sich vermutlich nicht

    Bei Ihren Angaben gehe ich mal von einem geplanten soll-Maß von 18/26,9 aus. Die Steigung liegt im zulässigen Bereich. Die Abweichungen von dem sollmaß liegen alle innerhalb der nach DINAbk. 18065 zulässigen Toleranzen.

    Ein unvoreingenommener Nutzer wird beim Begehen sicher keinen Unterschied zwischen den verschiedenen Treppenläufen merken und auch keine Stolpergefahr "erfühlen", sodass hier wohl keine Einschränkung der Gebrauchseignung vorliegt.

    Hinsichtlich der Bewertung "fühlbarer Störungen" sei darauf hingewiesen, dass bei Antrittsstufen (unterste Stufe eines Treppenlaufes) sogar 1,5 cm Abweichung zwischen soll- und IST-Maß zulässig ist. Somit dürften die meines Erachtens nach kleineren Differenzen zwischen den Treppenläufen verschiedener Geschoss erst recht tolerierbar sein. Wenn für die Antrittsstufe eine Maßabweichung von 1,5 cm zulässig ist, dann sollte diese Maßabweichung auch zwischen zwei durch Podest getrennten Treppenläufen zulässig sein (frei interpretiert).

    Ein Streit lohnt sich hier vermutlich nicht.

  4. die unterschiede..

    sind nicht sehr groß eher unerheblich, jede Treppe wird extra augemessen und durch soundso viel Steigungen geteilt. Es kann somit nicht überall auf den cm genau die eine wie die anderen sei. Geschosshöhen können / dürfen schon mal im Maß unterschiedlich sein wenn der Fußbodenaufbau unterschiedlich ist.

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