Kostenübernahme einer nachträglichen Dichtheitsprüfung (Dichtheitsprüfungsprotokoll)
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Kostenübernahme einer nachträglichen Dichtheitsprüfung (Dichtheitsprüfungsprotokoll)

Hallo,
ich bitte Sie in folgendem Fall um Ihren Rat:
Kurz gesagt geht es um die nachträgliche Kostenbegleichung/-Übernahme der Dichtheitsprüfung der Hausbodenplatte (Abwasserrohre in der Bodenplatte) meines Einfamilienhaus, die seitens der Fa. A im März 2002 erstellt wurde.
Die Fa. A. war zur gegebenen Zeit der beauftragte Subunternehmer meines Bauträgers B.  -  GmbH, mit dem der Vertrag bestand. Bemerkung: Die Fa. A. ist (leider bis heute) zugelassener Sachverständige zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen für die Gemeinde R.
Die Gemeinde R. schrieb mich Mitte Juli an, ihnen bitte bis zum 02.08.2004 das Ergebnisprotokoll der Dichtheitsprüfung noch einzureichen, da dieses bis "heute" nicht geschehen sei. Nach telefonischer Rücksprache stellte sich heraus, das weder von den Leitungen außerhalb der Bodenplatte, also auf dem Grundstück bis zum Kontrollschacht bzw. Grundstücksgrenze, noch die der internen Rohre der Bodenplatte, Ergebnisprotokolle vorliegen.
Somit trat ich auch mit dem eigen beauftragten Tiefbauer W., der die Außenleitungen erstellt hatte, wieder in Kontakt und bat ihn zur Durchführung der Prüfung. Da dieser selbst nicht zugelassener Sachverständige ist, erklärte er mir, dass er den nun zu beauftragenden Sachverständigen aus eigener Tasche bezahlt, da er laut Gesetzeslage dazu verpflichtet ist, die Dichtheit/Dichtigkeit der Leitungen gegenüber der Gemeinde R. zu garantieren und auch dafür die Kosten zu übernehmen, da es zur Pflicht der Unternehmers gehört, diese der Gemeinde einzureichen (Landesbaugesetz), ohne das davon der Bauherr überhaupt Kenntnis nimmt (grundsätzlich im Angebotspreis inbegriffen). Da das beiderseits in der Vergangenheit nun versäumt wurde, ist es ja nachvollziehbar, dass sich die Gemeinde R. nun bei mir meldet! . Woher soll auch die Gemeinde R. wissen, wen ich oder mein Bauträger als Unternehmer für diese Arbeiten bestellt hatte.
Leider ist es mir erst am 20.08.04 gelungen den Inhaber des Subunternehmer (Fa. A.) persönlich per Handy zu erreichen. Er erklärte mir allerdings, das es zwischen Ihm und der B. -GmbH damals kein/e Abmachungen/Vertrag gab, der die Durchführung der Dichtheit beinhaltete und somit diese Prüfung heute ja dann noch gemacht werden müsse. Ich sollte ihm persönlich per Fax einen unterschriebenen Auftrag darüber erteilen! Er würde in diesem Fall diese Sache sehr kurzfristig erledigen. Dauer: ca. 3 Stunden; Kosten: rund 380,00 €  -  für den Bauherren natürlich!
Ich bekäme darüber eine Kopie, alles andere würde er dann mit der Gemeinde R. selbst regeln.
Daraufhin habe ich mit einem Kundenbetreuer von B. -GmbH geredet, der dann meinte, dass ich doch eigentlich damit nichts zu tun hätte und dies in der Verantwortung der Bauleiters wäre, dass diese der Gem. eingereicht wird (mein damaliger Bauleiter ist leider nicht mehr bei B. -GmbH angestellt!). Vor diesem Gespräch hatte ich auch ein Dialog mit einer Sachbearbeiterin von B. -GmbH, der solche Vorkommnisse wohl bekannt waren und sie (B. -GmbH) in letzter Zeit angeblich öfters noch die Rechnungen über solche Prüfungen bezahlt hätten. Der Kundenbetreuer ist seit Samstag nun im Urlaub und so wollte ich in Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit heute von B. -GmbH wissen, welcher Betreuer sich dieser Sache denn nun annehme.  -  Man rief mich kurz zurück und teilte mir von Herrn J.F. (Geschäftsführer) mit, dass es Sich um Leistungen handle, die laut Vertrag vom Bauherren getragen werden müssen, und sie somit für die Kosten nicht aufkommen würden.
(?)
Tatsächlich steht in der Bau- und Ausstattungsbeschreibung (Baubeschreibung, Ausstattungsbeschreibung) u.a. (FOLGENDE Leistungen sind IM FESTPREISPAKET VON B. -GmbH NICHT ENTHALTEN, SOFERN KEINE ANDERWEITIGEN VERTRAGLICHEN Vereinbarungen BESTEHEN): "  -  Begleichung aller behördlichen Rechnungen, Genehmigungsgebühren, Prüf- und Abnahmegebühren (Prüfgebühren, Abnahmegebühren) sowie alle Vermessungskosten
Auf der letzten Seite der Bau- und Ausstattungsbeschreibung (Baubeschreibung, Ausstattungsbeschreibung) steht: Diese Baubeschreibung ist Bestandteil des Auftrages. Änderungen oder Ergänzungen, insbesondere handschriftliche, sind nur Bestandteil, wenn Sie in der Zusatzbeschreibung erfasst sind. (Unterschrieben vom Baufachberater am 30.10.01  -  jedoch nicht von mir)
Auch mit Herrn S. vom Tiefbauamt der Gemeinde R. hatte ich heute ein Telefonat (er rief mich zurück), in dem er mir ebenso wie mein fairer Tiefbauer trotz der Klauseln meines Vertrags mit B. -GmbH sein Unverständnis in dieser Sache bekannt gab, und meinte, das bei der Dichtheitsprüfung eine andere Gesetzes- oder Rechtssituation vorliegt, die ein Verhältnis zwischen Unternehmer und Gemeinde anspricht, jedoch nicht den Bauherren und ich somit eigentlich für diese Kosten doch nicht mehr aufkommen müsse (ohne Gewähr), da der Unternehmer selbst dazu verpflichtet ist, das Protokoll unaufgefordert nach erbrachter Leistung der Gemeinde einzureichen und das somit in den Leistungen des Unternehmers mit inbegriffen ist.
Somit stellen sich auch für mich folgende Fragen:
1.) Wurde mir die Bodenplatte etwa ohne Garantie und "Gütesiegel" von B. -GmbH gebaut und verkauft?
2.) Bin ich jetzt derjenige, der der Gemeinde über die Dichtheit der Leitungen garantiert und haftet und derjenige, der heute die Frage gegenüber der Gemeinde beantworten muss, ob die Leitung alle dicht sind, weil ein anderer, sogar ein zugelassener Sachverständiger zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen für die Gemeinde R., sie mir gemacht hat und ich heute dafür, obwohl es im üblichem Arbeitsablauf des Unternehmers ist, dieses Protkoll einzureichen habe, dieses für ihn tuen und bezahlen muss?
3.) Muss ich heute (nach 2 Jahren!) der Fa. A. seiner Pflicht (!) der Durchführung heute einen schriftlichen Auftrag erteilen (?), den ich dann auch selbst zu bezahlen habe (obwohl dieses Protokoll wahrscheinlich noch bei ihm in seinen Akten abgeheftet ist und noch nicht der Gemeinde eingereicht worden ist  -  Aber man kann ja mal den Bauherren im nachhinein betrügen und das für viel Geld nochmal machen  -  hehe)?
4.) Wenn die Prüfungen ergeben, dass die Leitungen in der Bodenplatte nicht dicht sind, dann muss wohl ich alle Fliesen, den Estrich mit Fußbodenheizung rausreißen und die Kosten für die Reparatur begleichen  -  oder wie oder was (?  -  darf nicht dann erst weiter gebaut werden, wenn die Dichtheitsprüfungen bestanden sind?  -  Was wäre, oder was ist jetzt, wenn sich heraustellt, das die Leitungen undicht sind ...?)
5.) Wenn der Vertrag mit B-GmbH "so" stimmt: Warum habe ich keine separate Rechnung des von B-GmbH beauftragten Elektrikers über die Abnahme der E-Installationen bekommen-X1234Xgenauso Sanitär  -  Statiker  -  Rohbaugewerks, Schornstein, Gesamtabnahme, etc.  -  Wurden doch auch von B. -GmbH bezahlt. Mir ist natürlich klar, das Baugenehmigung, Bodengutachten, etc. von mir bezahlt werden mussten, also Dinge, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Baugewerk des Hauses stehen  -  und solches ist doch mit dieser Klausel auch gemeint. Oder verstehe ich das falsch?
Der beauftragte Sachverständige meines Tiefbauers W. macht mir die Dichtheitsprüfung (nur für die Bodenplatte) für max. 150,00 €  -  Angebot  -  und das dauert auch nicht 3 Stunden!
Wie ist hier die Rechtslage? Was soll ich tuen?
Für Ihren kompetenten Rat danke ich Ihnen herzlichst!
A. S. (aus NRW)
  • Name:
  • schoenster
  1. Ein bisschen viel an Informationen ...

    Mit der Dichtigkeitsprüfung verhält es sich folgendermaßen:
    • nach den a.R.d.T. müssen die Grundleitungen, nicht die Sohle (!) einer Dichtigkeitsprüfung unterzogen werden. Diese Prüfung ist i.d.R. anhand eines Protokolls nachzuweisen.
    • Meist ist diese Prüfung (bzw. der Nachweis) Bestandteil der Baugenehmigung. Ergo muss derjenige der die Baugenehmigung einholt auch spätesten bei Fertigstellung den Nachweis auf seine Kosten erbracht haben. Bei einer Bauträgermaßnahme hat also der Bauträger die Prüfung zu zahlen, bei einer Architektenmaßnahme der Bauherr, sprich Auftraggeber, da es sich für den ausführenden Unternehmer immer um eine besondere Leistung handelt.

    Schöne Grüße aus Bochum

  2. Ich sehe die Pflicht auch beim Unternehmer ...

    Ich sehe die Pflicht auch beim Unternehmer dieser baut die Grundleitungen ein, und der hat dafür gerade zustehen. Der Generalunternehmer/Bauträger also für den Teil, wie üblich, von 1 m vor dem Haus bis ins Haus. Bei unserem Ver- und Entsorger (Versorger, Entsorger) ist man da ziemlich rabiat: kein Protokoll, kein Wasser.

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