Insolvenz und Gewährleistung
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Insolvenz und Gewährleistung

Liebe Teilnehmer am Forum,
wie sind unsere Gewährleistungs-Ansprüche gegenüber dem
Auftragnehmer unseres Einfamilienhaus [ BGBAbk.-Werkvertrag mit fünfjähriger Gewährleistung, Abnahme am 01.09.2003 ] zu bewerten, wenn dieser nun einen Insolvenzantrag gestellt hat.
Lassen sich diese Ansprüche ggf. gegenüber dem Insolvenzverwalter
durchsetzen?
Vielen Dank für Eure Mithilfe!
Bundesland: Baden-Württemberg
Jochen
  • Name:
  • Jochen Reu
  1. abschreiben

    Hallo,
    die Ansprüche, sofern denn welche bestehen, sind zur Tabelle anzumelden und werden im Rahmen des Verfahrens ausgeglichen.
    Da aber meistens nichts zu holen ist, gibt es auch nichts zum verteilen und deshalb gehen Sie höchstwahrscheinlich leer aus.
    Mit freundlichen Grüßen
  2. Wen das

    ein Bauträger oder Generalunternehmer war und verschiedene Gewerke von Nachunternermer erstellt worden sind kann der Bauträger/Generalunternehmer die Ansprüche abtretten das die nachunternehmer für Ihre Gewerk haften.
    MfG
  3. Ansprüche gegen Nachunternehmer bei Insolvenz des Auftraggebers

    gehören aber leider auch zur Insolvenzmasse. Da einzelne Gläubiger aber nicht bevorzugt werden dürfen, darf der Inso diese Ansprüche (die ja auch in Geld zu bewerten wären) nicht aussondern. Das ist zwar mit dem gesunden Menschenverstand nicht zu verstehen, weil ja die Erwerber die Leistung bereits bezahlt haben, aber so ist halt IMHO die Rechtslage.
    Anders wäre es, wenn in Ihrem Notarvertrag die entsprechenden Ansprüche gegen die Nachunternehmer bereits an Sie abgetreten worden wären: prüfen Sie bitte daher Ihren Vertrag auf eine entsprechende Klausel.

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