zu geringe Raumhöhe im Neubau
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zu geringe Raumhöhe im Neubau

Guten Tag,
Der Bauträger unseres Neubaus (RH) in Hessen hat die vertragliche festgelegte Raumhöhe von 2,60 um 10 cm unterschritten. Der Rohbau ist soweit abgeschlossen, d.h. eine Korrektur wäre nur durch Abriss möglich. Man denkt nun darüber nach durch Reduzierung des Estrichs etc. nochmal 5 cm zu gewinnen. Zum einen fehlen dann noch immer 5 cm zum anderen hat dies doch sicherlich auch Auswirkungen auf Fensterhöhe, Türen etc. ...?
auch insgesamt ist das Haus dadurch niedriger und damit reduziert sich auch der Licht/sonneneinfall. man überlegt auch die Decken nachträglich nochmal anzuheben. das hat doch sicher auch Auswirkungen auf Schalldämmung, isolierng etc?
welche Möglichkeiten habe ich? kann ich auf 2,60 bestehen? was passiert dann?
über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!
schon mal vielen Dank im Voraus!
  • Name:
  • alexander
  1. Bauträgervertrag

    Das geschuldete Werk nach BGBAbk. ist gem. der vertraglichen Vereinbarungen zu errichten. Nebenbei natürlich auch nach den anerkannten Regeln der Technik.
    Wie Sie schreiben wird über Vieles nachgedacht, um den drohenden Mangel, bzw. existenten, abzuwenden.
    Ich empfehle daher:
    1. lassen Sie sich erst einmal die Angebote für die Mängelbeseitigung vorlegen und von Ihrem Verkäufer beschreiben
    2. sind diese nicht zu Ihrer Zufriedenheit, haben Sie m.E. Anspruch auf Wandelung des Kaufvertrags (Zurücktretung)
    . -.
    Sollte Ihnen daran (vgl.2.) nicht gelegen sein, so möchte ich Ihnen empfehlen, dass Sie einen qualifizierten Baubegleiter beauftragen, der bspw. auch die vereinbarte Mängelbeseitigung begutachtet. Allerdings sollten Sie sich über die Tragweite einer Vereinbarung s.o. bewusst sein. Daher sollten Sie Ihren Sachverständiger Begleiter (und wenn's nicht anders geht auch einen Fachanwalt) vor Unterschrift einen Blick in die angestrebte Vereinbarung werfen und sich hierzu entsprechend beraten lassen.
    . -.
    Sollten Sie zum Schluss kommen, dass Sie mit dem jetzigen Zustand (10 (5) cm weniger Raumhöhe) leben können, besteht ein Recht auf angemessene Minderung. Auch in diesem Falle sollten Sie eine solche Vereinbarung nicht ohne fachliche Unterstützung unterzeichnen.
    MfG
    R. Kaiser

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