Generalunternehmer/Handwerker verlegt in 6-Familienhaus die Sammelleitung für Küchenabwässer im Keller mit 0 % Gefälle. Die Mängelrüge mit Hinweis auf die nach €- bzw. DINAbk.-Normen geforderten Mindestgefälle wird zurückgewiesen, da die Normen, weil nicht besonders vereinbart, nicht Vertragsbestandteil wären. 0 % Gefälle wären nach den "Anerkannten Regeln der Technik" zulässig.
Zitat: "Vertraglich ist die ... Gesellschaft verpflichtet, ein voll
funktionsfähiges Abwassersystem zu erstellen. Da kein negatives Gefälle vorhanden ist und das Abwasser vollständig abfliest, ist ein Mangel an diesem Bauwerk nicht vorhanden. "
Die Feststellung, dass die geltenden Normen hier nicht Vertragsbestandteil sind, ist richtig. Aber: Ist die Schlussfolgerung und Behauptung richtig, die mit 0 % Gefälle hergestellte Sammelleitung entspräche den "Anerkannten Regeln der Technik" und wäre mangelfrei?
Danke für Antworten
- dsff-