Löschung einer Grunddienstbarkeit wg. Zweckentfremdung
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Löschung einer Grunddienstbarkeit wg. Zweckentfremdung

Hallo,
wir wohnen in einem Reihenmittelhaus. Vor den Reihenhäusern sind PKW-Stellplätze angelegt. Leider sind die Plätze versetzt angelegt, d.h. der Stellplatz von unserem Nachbar ist noch ca. 1,50 m auch vor unserem Haus.
Geregelt ist dies über eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen mit dem "Recht zur Nutzung als PKW-Stellplatz". Nun nutzt unser Nachbar diesen Teil aber nicht als PKW-Stellplatz (er hat vor seinem eigenen Haus genug Platz für sein Auto), sondern er hat den Streifen fast komplett eingepflanzt (mit teilweise 2 m hohen Bäumen) und hat dort auch seine Mülleimer stehen. Dies war schon so, als wir unser Haus gekauft haben. Außerdem hat er bei Sanierungsarbeiten am Stellplatz einfach den Grenzstein entfernt.
Jetzt die Fragen:
  • Können wir eine Löschung der Grunddienstbarkeit beantragen, weil er den Platz nicht zweckgerichtet nutzt?
  • Wer bestimmt, wie hoch die Bäume auf dem Platz wachsen dürfen, und ob sie überhaupt dort wachsen dürfen?
  • Können wir auch nach über 5 Jahren noch die Neusetzung des Grenzsteines verlangen?
  • Kann sich der Nachbar auf irgendein "Gewohnheitsrecht" berufen?

Vielen Dank für Ihre Antworten!
B. Moritz
PS: Wir wohnen in Baden-Württemberg

  • Name:
  • B. Moritz
  1. Hilfe erhalten Sie ...

    bei Ihrem gemeindlichen Bauamt und der Bauaufsichtsbehörde Ihres Landratsamts. Schildern Sie dort Ihren Fall und begründen Sie den Zweck Ihres Anliegens (bspw. Störung durch die Zweckentfremdung, die gem. Ihren Schilderungen gegeben sein dürften, Beeinträchtigung durch Bewuchs, etc.).
  2. Vielen Dank für die Antwort. Beim Bauamt haben ...

    Vielen Dank für die Antwort.
    Beim Bauamt haben wir schon nachgefragt, die sagen, das sei Privatrecht, sie könnten uns da keine verbindliche Rechtsauskunft geben. Wir sollten uns einen Anwalt nehmen und das klären lassen. Die gleiche Auskunft gab uns der Notar (verantwortlich fürs Grundbuch). Sehr "hilfreich".
    Es wird uns wohl aber nicht viel anderes übrig bleiben.
    Aber nochmal kurz die Frage. Können wir auch über 5 Jahre nach der unrechtmäßigen Entfernung des Grenzsteins eine Neusetzung verlangen?
    Uns war es damals nicht so wichtig, weil wir eigentlich dachten, wir hätten eine gute Nachbarschaft. Aber in der Zwischenzeit wird sogar angezweifelt, ob wir auf diesem Stück Pkw-Stellplatz zu Renovierungszwecken ein Gerüst stellen dürfen. Da wäre uns eine klare Regelung mit Grenzstein etc. doch lieber.
    Gruß B. Moritz
    • Name:
    • B. Moritz
  3. Also es ihr Grundstück?

    Wenn das Grundstück Ihnen gehört, dann hat doch der Nachbar lediglich das Recht auf einen Stellplatz.
    Wenn es Ihr Eigentum ist, sollten Sie erstmal den Nachbarn auffordern, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
    Prüfen Sie bitte auch mal das Baulastenverzeichnis beim Bauamt. Wahrscheinlich ist der Stellplatz dort auch als Baulast eingetragen.
    Aber ich denke, es ist schwer, den Grundbucheintrag wegzukriegen, wenn der Eigentümer des "herrschenden" Grundstücks damit nicht einverstanden ist.
    Gruß
  4. Ja, es ist eindeutig unser Grundstück. Der Nachbar ...

    Ja, es ist eindeutig unser Grundstück. Der Nachbar hat lediglich eine Grunddienstbarkeit mit Nutzungsrecht.
    Wie der "ursprüngliche" Zustand war, wissen wir nicht, weil der Zustand mit Blumenbeet und Mülleimer schon so war, als wir eingezogen sind. Deshalb auch meine Frage nach "Gewohnheitsrecht".
    Aber wahrscheinlich kommen wir ohne Anwalt tatsächlich nicht weiter. Seit heute steht im Blumenbeet (also auf unserem Grundstück!) ein Schild "Betreten des Grundstücks verboten! ", um unsere Handwerker abzuschrecken.
    Mit solchen Leuten kann man wahrscheinlich nicht normal reden.
    Gruß
    B. Moritz
    • Name:
    • B. Moritz
  5. Das ist sehr schade..

    wenn man so einen Stress hat.
    Aber hier wird man Ihnen auch nicht helfen können, da die Grenze zur Rechtsberatung da überschritten würde.
    Deshalb ist eine Beratung beim Anwalt schon das Richtige.
    Aber alle Unterlagen, z.B. Grundbuchauszug, Auszug aus dem Baulastenverzeichnis, Flurkartenauszug, Fotos der Örtlichkeit würde ich gleich zum Anwalt mitnehmen, das verkürzt vielleicht den Beratungsaufwand.
    Gruß
  6. Vielen Dank für alle Tipps ...

    Vielen Dank für alle Tipps
    • Name:
    • B. Moritz

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