hässliche Dachterrasse ohne zu WG zu fragen
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

hässliche Dachterrasse ohne zu WG zu fragen

Hallo,
unser Nachbarn über uns wohnen quasi unterm Dach, also mit Dachschrägen. Die Wohnungen im Haus sind alle Wohneingetum.
Vor kurzem haben diese Nachbarn eine Dachterrasse in die Schräge gebaut. Die Wohneingetümer sind nicht gefragt worden.
Meine Fragen:
1. Darf er das oder reicht nur eine Baugenehmigung (wir wohnen in NRW)?
2. Gilt dies als Sondereigentum oder als Gemeinschaftseigentum? Die Teilungserklärung gibt nichts her.
3. Die Dachterrasse ist mit Holz im Stil "Bauernhof Rustikal" verkleidet. Dazu noch Blumenkübel. Sieht gräßlich aus. Und das mitten in der Stadt in NRW und nicht in Bayern. Nicht gegen diesen Stil, in Bayern auf dem Land sähe das gut aus, aber alle Mitbewohner sind der Meinung, dass das nicht hierhin passt. Haben auch hier die Mitbewohner kein Veto Recht?
  1. warum lassen Sie sich das gefallen?

    Baurechtlich braucht man dafür eine Genehmigung die erteilt werden kann vorbehaltlich der Rechte Dritter.
    WEGAbk.-rechtlich braucht man dafür einen einstimmigen Beschluss, eine Änderung der Teilungserklärung und die zugehörige Grundbucheintragung.
    Alle Gestaltungsänderungen in der WEG sind zustimmungspflichtig.
    Die Außenhaut und das Dach sind immer Gemeinschaftseigentum.
    Wieso lässt Ihr Verwalter das alles zu?
    Die Drittrechte sind in diesem Fall die der WEG.
    Also fordern Sie den Rückbau in den ursprünglichen Zustand.
    Eine amtliche Baugenehmigung rechtfertigt in einer WEG keinen Umbau.
    Gruß
  2. Bauliche Änderungen: WEG-Verwalterbefugnisse, ...

    wie sich diese aus der Teilungserklärung ergeben, können dazu führen, dass bei baulichen Änderungen das Gemeinschaftseigentum betreffend alleinig die Zustimmung des Verwalters notwendig ist (der seine Zustimmung hierfür einem einstimmigen Beschluss der WEGAbk. zugrunde legen kann), somit wird der nach WoEigG einstimmige Beschluss der WEG bei baulichen Veränderungen zulässigerweise ausgehebelt.
    Leider gehen die Verwalterbefugnisse, auch was dieren Verträge angeht, m.E. viel zu weit und beschneiden die Rechte der Wohneigentümer oft erheblich.
    Wie Herr Klaus schreibt hat die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung mit dem WEG-Recht nichts zu tun, wenn auch diese die Voraussetzung für eine Änderung im Dachgeschoss darstellt.
    Allerdings muss weder die Teilungserklärung, noch das Grundbuch geändert zu werden.
    Der Eigentümer der die Dachfläche "angekratzt" hat kann allenfalls ein Sondernutzungsrecht für die Grundfläche der hinzugekommenen Fläche der Dachterrasse beantragen, wenn es ihm die WEG erteilen möchte. Sein Eigentum stellt diese Fläche nicht dar.
    Ich möchte Ihnen empfehlen nach Rücksprache mit den anderen Eigentümern (damit Sie nicht allzu allein dastehen):
    1. eine Sonderversammlung einberufen zu lassen
    2. den Verwalter und den betreffenden Eigentümer sich zu den Umständen erklären zu lassen
    3. einen entsprechenden Beschluss (Entschädigung der WEG und Haftungserklärung des DGAbk.-Besitzers; Rückbau scheint eher unwahrscheinlich) zu bewirken und ggf. den Verwalter (falls dieser willentlicher Helfer war) durch Beschluss abnahmen zu lassen.
    MfG
    Ralph Kaiser
  3. mehrere Varianten sind denkbar

    Variante 1:
    Ein Eigentümer hat das selbständig entschieden und auf eigene Kosten gemacht und der Verwalter hat das unterstützt.
    Wenn die anderen Eigentümer das nicht einstimmig "heilen" sollte der Verwalter seine Berufshaftpflichtversicherung informieren und sich um den Rückbau Gedanken machen.
    Auf keinen Fall kann das bleiben oder gar ins Grundbuch eingetragen werden, auch die TE kann nicht geändert werden.
    Die TE muss aber geändert werden um die Instandhaltung durchführen zu können.
    Variante 2:
    Es gibt einen Mehrheitsbeschluss welcher der Verwalter umgesetzt hat.
    Der Verwalter hat dann einen Fehler gemacht und muss der WEGAbk. den Schaden durch Rückbau ersetzen.
    Die Herbeiführung von rechtssicheren Beschlüssen gehört zu den grundlegenden Aufgaben eines Verwalters.
    Bauliche Veränderungen in einer WEG müssen nun mal einstimmig beschlossen werden.
    Variante 3:
    Es gibt einen einstimmigen Beschluss.
    Nun hat der Verwalter die Befugnis, Bauanträge zu stellen, Bauarbeiten zu beauftragen und die TE über einen Notar ändern zu lassen.
    Der Verwalter richtet sich nur nach Beschlüssen, er wird nicht von selbst tätig und darf auch nicht Befehlen einzelner Sondereigentümer handeln.
    Einzig mit Hinweis auf eine bestehende TE darf er handeln wenn Sondereigentümer gegen die TE verstoßen.
    Ein Verwalter verwaltet bis zur Wiederwahl nur das Gemeinschaftseigentum.
    Hat er keinen richtigen Verwaltervertrag ist er nur Buchhalter.
    In allen Fällen haftet er für seine Tätigkeit.
    Warum macht das ein Verwalter: er will nur ihr Bestes und das ist Geld!
    Gruß
  4. Hausverwalter ist ahnungslos

    Es ist so, dass die Hausverwaltung total ahnungslos ist.
    Sie wusste nichts von einer Dachterrasse und die Miteigentümer (also auch ich) haben sie nicht informiert.

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