Änderungsbaugesuch  -  Verlust der Eigenheimzulage
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Änderungsbaugesuch  -  Verlust der Eigenheimzulage

Hallo Zusammen,
wir haben am Jahresende 2005 noch ein Baugesuch eingereicht für ein Einfamilienhaus wegen der Eigenheimzulage.
Unser Baugesuch wurde von der Gemeinde und auch vom zuständigen Bauamt genehmigt. Wir könnten theoretisch anfangen mit bauen.
Jetzt wollen wir aber das Haus um einen 1 Meter in der Breite und 2 Meter in der Länge kürzen weil es uns zu teuer und zu groß ist.
Das Haus sieht von außen genauso aus wie vorher nur die Innenräume werden anders aufgeteilt.
1. Müssen wir das nachgenehmigen lassen? Unser Architekt sagte immer kleiner machen kann man immer ohne Probleme.
2. Was viel wichtiger ist: Verlieren wir dadurch die Eigenheimzulage?
3. Wer kontrolliert die Größe vom Haus. Wenn jemand das Baugesuch anschaut und es mit dem neue geplanten Haus vergleicht wird äußerlich kein Unterschied zu sehen sein  -  außer der Größe.
4. Können wir trotzdem bauen und evtl. nur eine Strafe zahlen.
5. Können wir den Architekten verklagen weil der das Haus zu groß und zu teuer geplant hat. Er wusste genau was wir uns leisten können und was es maximal kosten darf.
6. Was können die Konsequenzen sein wenn wir es einfach ohne Genehmigung kleiner bauen?
Vielen Dank für Eure Hilfe
Gruß
Jürgen
  • Name:
  • Jürgen
  1. Tektur ...

    Ich möchte Ihnen raten:
    1. den Gedanken an eine genehmigungswidrige Ausführung Ihres Bauvorhabens ("kleiner bauen") schnellstens zu vergessen.
    2. für eine derart gravierende Änderung der Genehmigungsplanung (insbesondere die Außenabmessungen) ist eine neue Baugenehmigung erforderlich.
    3. da Ihre Fragen in viele Richtungen weisen empfiehlt sich die, allerdings kostenpflichtige, Prüfung des Sachverhaltes und eine entsprechende Beratung durch unabhängige Sachverständige, hier bspw. Steuerberater, Bausachverständiger/unabhängiger Bauberater und Fachanwalt für Baurecht.
    Hinweis: Die Durchführung eines Bauvorhaben sollte in keinem Falle von der Gewährung, bzw. Inanspruchnahme staatlicher Zuschüsse (vgl. Eigenheimzulage) anhängig sein.M.E. ist die bislang gewährte Eigenheimzulage und deren Höhe allenfalls als "Zubrot", bspw. für die Inneneinrichtung, zu betrachten und sollte nicht Gegenstand der Finanzierung sein.
    MfG
    Ralph Kaiser

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