Verbindlichkeit eines Flächennutzungsplanes
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Verbindlichkeit eines Flächennutzungsplanes

Hallo,
kann mir hier jemand etwas zur Rechtsverbindlichkeit eines FNPs sagen? Ich finde in der Suche widersprüchliche Aussagen. Zum einen heißt es, dass sich aus dem FNP kein Baurecht ableiten lasse, er Stelle lediglich eine "Absichtserklärung" dar. Auf der anderen Seite wird gesagt, das ich mir eine Bebauung von ausgewiesenem Gartenland abschminken könne.
Wie schaut es denn nun aus? Unser Grundstück ist im FNP als Gartenland ausgewiesen, allerdings sind alle anderen Grundstücke in unserem Block als Wohngebiet ausgewiesen und bebaut. es gibt keinen Bebauungsplan. Ich war letzte Woche beim Bauamt um dort nachzufragen. Da wurde mir die Zuordnung unseres Grundstsücks als Gartenland genannt und damit meine weiteren Fragen zur Bebauung abgetan.
Für mich scheint es, als ob bei Erstellung des FNP willkürlich unser Grundstück ausgeguckt wurde, um es als einziges unbebautes Grundstück im Block auch unbebaut zu lassen, damit eine zu hohe Verdichtung des Bereiches vermieden wird. Dummerweise habe ich vergessen nachzufragen, wann der FNP erstellt wurde bzw. wir haben die Änderung nicht mitbekommen.
Verbietet der FNP nun eine Bebauung oder hätte ich bei einem Widerspruch gegen eine abgelehnte Voranfrage eine Chance, doch noch bauen zu dürfen?
  • Name:
  • Karin Schöck
  1. Flächennutzungsplan / § 34 BauGB

    Foto von Martin G. Halbinger

    Ein Flächennutzungsplan stellt nur eine planerische Absichtserklärung / Wunschvorstellung der Gemeinde dar.
    Außer in sehr seltenen Ausnahmefällen (z.B. bei bestimmten Außenbereichsvorhaben) hat der Flächennutzungsplan keinerlei Einfluss auf die zulässige Bebauung.
    Maßgeblich ist hier i.d.R. § 34 BauGB. Danach muss das neue Gebäude sich in die Umgebungsbebauung einfügen (u.a. nach Fläche, Höhe und Lage). Wenn z.B. in der Umgebung nur Gebäude mit einem Abstand von max 25 m zur Straße vorhanden sind, dann ist eine rückwärtige Bebauung (Abstand z.B. 35 m) nicht zulässig.
    Näheres kann nur mit konkreten Unterlagen und mit Ortskenntnis beurteilt werden.
  2. Flächennutzungsplan

    Die beschriebene Situation sehe ich als problematisch.
    Da die Gemeinde und das Planungsamt sich für die Benennung als Gartenland entschieden haben, werden sie einen Grund hierfür haben (wie plausibel (oder auch nicht) dies ist). Da die Gemeinde zu einer Bauvoranfrage oder Baugenehmigung Stellung beziehen muss, wird sie wahrscheinlich mit der Begründung, dass dies nicht im Interesse der Gemeinde liegt, ablehnen. Dazu hat sie leider planungsrechtlich das Recht. Aber einen Flächennutzungsplan (bzw. die Meinung der Gemeinde) kann man doch ändern. Also zunächst Gemeindevertretung aufsuchen, um die Gründe der Einordnung zu erfahren. Dann argumentieren, das die Bebauung im Interesse der Gemeinde liegt (Steuerzahler, Nachwuchs, Gemeindeentwicklung usw.) Wenn die Gemeinde der Bebauung zustimmt, wird vieles leichter.
    Das wird leider viel Arbeit, und ob es Erfolg hat, kann vorab keiner sagen (aber manchmal ist es leichter als man denkt).
    Dann muss es sich natürlich noch in die örtliche Bebauung einfügen, das hat aber schon Herr Halbinger beschrieben.
    Anm. : Das o.g. gilt nur für den Fall, dass es keine Innenbereichssatzung gibt. Sollte das Grundstück im Außenbereich liegen, müsste die Satzung geändert werden oder ein Bebauungsplan (für ein einzelnes Grundstück kaum realisierbar) erstellt werden.

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