Garagenumbau von Blech zu Mauerwerk/Genehmigungspflichtig?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Garagenumbau von Blech zu Mauerwerk/Genehmigungspflichtig?
Hallo,
will die alte Blechgarage auf meinem Grundstück abreißen, und diese um je 1 m in Länge und Breite vergrößern. Sie wäre dann 3,70/6,70. Abstandsflächen brauche ich nicht einzuhalten, da diese mitten auf dem Hof steht. Sie soll aus Mauerwerk mit einer Holzbalkendecke bestehen. Höhe = 3,36 m
Vielen Dank!
will die alte Blechgarage auf meinem Grundstück abreißen, und diese um je 1 m in Länge und Breite vergrößern. Sie wäre dann 3,70/6,70. Abstandsflächen brauche ich nicht einzuhalten, da diese mitten auf dem Hof steht. Sie soll aus Mauerwerk mit einer Holzbalkendecke bestehen. Höhe = 3,36 m
Vielen Dank!
-
behaupte nicht
ich kenne mich mit allen Landesbauordnungen aus - aber - hier bei mir wäre dein vorhaben genehmigungsfrei (solange es die einzige Garage auf dem Grundstück ist) Einzelheiten regeln allerdings die Bauordnungen der Länder und da kommt es vor allem darauf an obs für dein Gebiet einen gültigen Bebauungsplan gibt oder andere Dinge beachtet werden müssen z.B. § 34 LBOAbk.. das kann so pauschal nicht beantwortet werden. aber eher ja als nein.
Gruß
jens -
mit eher ja
als nein - meinte ich - du darfst eher genehmigungsfrei umbauen als nicht.
Gruß jens -
Garagenerneuerung
Also, bevor mich Herr Raabe wieder in Stücke reißt, weil ich mal behauptet habe die LBOAbk.'s seien praktisch gleich, folgender Hinweis, die LBO'der einzelnen Länder sind nicht gleich, sondern ähnlich, möglicherweise finden sich gleiche Regelungen in unterschiedlichen §§ wieder.
Zu Ihrer Garage, die bauliche Änderung ist in der Regel genehmigungsfrei. Jedoch differrenzieren einige Länder noch zwischen genehmigungsfrei und anzeigefrei. Prüfen Sie daher, (Anfrage an das Bauamt) ob Sie das Bauvorhaben nicht zumindest anzeigen müssen. Weiterhin sind Garagen nach den meisten LBO's nur bis zur einer Höhe von 2,75 m genehmigungsfrei. Sie planen jedoch eine Höhe von 3,36 m. Daher sollten Sie auch aus diesem Grund nachfragen. -
bin ich wirklich so schlimm
hhm - werde mal in mich gehen - vielleicht ist ja was dran!
aber eine Frage Herr volquardsen - gilt diese Höheneinschränkung in ihrer Bauordnung nicht nur für grenzbebauende Garagen?
ich nehme auch alles was ich zu den lbo's gesagt habe zurück wenn sie mir z.B. die LBOAbk. vom freistaat Sachsen mit der von Brandenburg - oder der von tühringen mit der von Berlin in Einklang bringen! möchte das nicht weiter ausführen.
MfG
jens -
und damit
-
Ne, so schlimm bist du auch nicht ...
Hallo Jens,
es ist auszuhalten mit dir! Zu SH, § 69 (1) 1 a, .. bedarf keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige : " notwendige Garagen nach § 6 Abs. 10 sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 10. " Zu den LBOAbk.'s, vielleicht können wir uns ja auf folgende hier zu findene Formulierung einigen: