Soll-Plan als Ist-Plan vorgelegt: arglistige Täuschung?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Soll-Plan als Ist-Plan vorgelegt: arglistige Täuschung?

Hallo allerseits! Kann man von arglistiger Täuschung sprechen, und welche Folgen hätte das denn dann  -  wenn: die Grundrisspläne im Bauantrag bereits dem zukünftig gewünschten Soll-Zustand entsprechen? Wenn also Aufgrund der Kenntnis um den Zweck einer Erhaltungssatzung, alles dafür getan wird zu verschleiern, dass man tatsächlich aus familienfreundlichen Dreizimmerwohnungen, investitions- und verkaufsfreundliche Zweizimmerwohnungen bauen will? Wenn also statt von einer "Kernsanierung", ausschließlich von "Austausch der Kacheln und Sanitärinstallationen" gesprochen wird? Weiß das jemand? Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen!
  • Name:
  • Mike Niko
  1. Kaffeesatzlesen?

    Ich nehme mal an, Mietwohnungen sollen in Eigentumswohnungen umgebaut werden und insgesamt soll eine WEGAbk. errichtet werden. Sie lesen in "Erhaltungssatzung" dass es Mietwohnungen bleiben müssen. Dabei ist es so, dass eine Teilungserklärung/Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt werden muss, deren Pläne der Baugenehmigung entsprechen muss. Genau das tut der Eigentümer. Arglistige Täuschung wäre es, wenn Pläne eingereicht werden und anders gebaut wird. Da die geänderten Pläne der Erhaltungssatzung entsprechen und die Änderungen nicht bauantragspflichtig sind ist das Vorgehen legal und genau richtig für den beabsichtigten Zweck.
  2. Bestand

    Foto von Martin G. Halbinger

    Üblicherweise gleichen die Bauaufsichtsbehörden im Genehmigungsverfahren die Plandarstellung mit den letzten Baugenehmigungsn ab. (zumindest bei uns) wenn das also vor 50 Jahren mal als 3 Wohnungen genehmigt war und der jetzt angibt, das im Bestand 6 Wohnungen vorhanden sind, fällt das auf. Oft werden Beim Erlass von Erhaltungssatzungen Bestandsaufnahmen gemacht und auch da ist dann erfasst, was früher vorhanden war.

    Der Bauantrag stellt immer den beabsichtigten zukünftigen Zustand dar, sollte aber auch die dafür geplanten Änderungen erkennbar enthalten; sowohl baulich als auch in der Nutzung.

    "Austausch von Kacheln und Sanitärinstallation" wäre eh genehmigungsfrei ... zumindest bauordnungsrechtlich. Könnte aber eben Nach der Erhaltungssatzung einer Erlaubnis bedürfen, wenn es dann eine "Luxussanierung" wird. Kernsanierung bedeutet, dass das Gebäude mindestens bis Rohbauzustand zurückgebaut wird und dann oft auch Statische Bauteile geändert werden.

    Genehmigt werden immer nur die Maßnahmen die beantragt wurden. Wenn der Antrag nicht dem entspricht, was gemacht werden soll, ist auch die Genehmigung faktisch wertlos, weil falsch. Das es, je nach Kontrolltätigkeit der Behorden eine grauzone geben kann, will ich nicht abstreiten. Aber die Baufirmen sollten sich die Genehmigung vorlegen lassen, der Architekt unterschreibt, das es plangemäß ausgeführt wurde usw. und oft genug melden Nachbarn oder "besorgte Bürger" Maßnahmen die nicht genehmigt sind und dann von der Behörde aufgegriffen werden.

    Die Folgen ... ein bunter Blumenstrauss an Möglichkeiten: Baustopp, Bußgeld, Verpflichtung nen neuen Bauantrag vorzulegen, usw. oder auch die Feststellung, das es noch der Genehmigung entspricht ...


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