REH mit ideell geteiltem Grundstück  -  Maß des Grundstücks weicht ab
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REH mit ideell geteiltem Grundstück  -  Maß des Grundstücks weicht ab

Unser Reihenhaus, das wir schlüsselfertig vom Bauträger kaufen, ist nun bald fertig. (Bayern) Wir haben angefangen erste Werte nachzumessen und sind auf Ungereimtheiten gestoßen:
Im Notarvertrag gibt es zwei Urkunden mit maßstabgetreuen Zeichnungen.
Die eine Urkunde umrahmt das Haus selbst und zeigt mebenbei den Abstand zu den Allgemeinanlagen (Weg) auf. Die andere Urkunde mit dem handschriftlichen Titel "Sondernutzungsrecht" umrahmt das gesamte Grundstück an dem uns ein Sondernutzungsrecht zusteht.
Wenn ich nun mein Maßstablineal auflege, ergeben sich Unterschiede bezüglich der Grundstücksbreite von 20 cm.
Nun bin ich mir unklar, welche der beiden Urkunden nun die Grunstücksgröße tatsächlich verbrieft. Auch möchte ich gerne wissen, welche Toleranzen ich bei dieser wohl etwas außergewöhnlichen Grundstücksverteilung in Kauf nehmen muss.
Wie viele cm sind bei einer Grunstücksbreite von 8 Metern bei 12 Metern Länge tolerabel. Wo kann ich das nachlesen? Es sind zwar nur ein paar Zentimeter, aber auf die ganze Länge betrachtet ja doch einige Quadratmeter die ich bezahlt habe ...
  • Name:
  • Petra Claudia Muhlenbeck
  1. Größe des Grundstücks

    Urkunden mit maßstabsgetreuen Zeichnungen? Nachgemessen mit Maßlineal? Abweichungen bis zu 20 cm?
    Schauen Sie einmal in Ihren Kaufvertrag!
    In der Regel findet sich irgendwo in etwa folgender Passus: "Der Verkäufer (Bauträger) haftet in keiner Weise für die Größe, Güte und Beschaffenheit des Grund und Bodens mit Ausnahme der Eignung zur Bebauung gemäß §.. des Vertrages. "
    Sinn des Ganzen, dieser Satz findet sich in der Regel auch bei frei verkäuflichen Grundstücken, nicht nur beim Bauträger-Erwerb, der Verkäufer möchte "kleinliche" Auseinandersetzungen über die tatsächliche Grundstücksgröße vermeiden.
    Weicht Ihre tatsächlich Grundstücksgröße jedoch um mehr als 10-15 % von der vertraglich vereinbarten Größe ab (Vermessung!), gibt es möglicherweise einen Nachbesserungsanspruch des Kaufvertrages.

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