Garantierte Bauzeit
BAU-Forum: Neubau

Garantierte Bauzeit

Hallo zusammen,
vielleicht hat ja jemand schon Erfahrung dazu. Wir bauen gerade ein Haus mit einer Baufirma, die uns im Werkvertrag eine garantierte Bauzeit von 80 Werktagen bescheinigt hat. Diese sind bereits verstrichen und es wird wohl noch ca. 2-3 Wochen dauern, bis das Haus fertig ist. Hat jemand Erfahrung, was das für Konsequenzen für die Baufirma hat bzw. haben kann. Können wir einen gewissen Prozentsatz von der Schlussrate einbehalten, oder ist das nur eine Floskel im Vertrag? Danke für Eure Unterstützung.
Wir bauen in NRW.
  • Name:
  • Andre
  1. Keine Konsequenz ...

    sehr wahrscheinlich ...
    Ohne genaue Fristen (Datum) können Werktage auch aufgeteilt bzw. verteilt werden ... sprich: Die müssen nicht am Stück sein ...
    Gruß
  2. Garantierte Bauzeit überschritten  -  welche Folgen hat das?

    Foto von Ralf Wortmann

    Hallo, Andre!
    Falls ihr im Bauvertrag für solchen Fall keine Vertragsstrafe vereinbart habt, könnt für die Zeit, die es bis zur Übergabe des Hauses länger dauert, als im Bauvertrag garantiert, Schadensersatz verlangen, aber keine Baupreisminderung.
    Der Schaden muss euch konkret entstanden sein und im Bestreitensfall von euch auch nachgewiesen werden können. In der Regel besteht so ein Verzögerungsschaden vor allem in Wohnraummieten, die länger zu zahlen sind und Bereitstellungszinsen der Bank, da sich ja auch das Zahlen des Werklohnes i.d.R. weiter hinauszögert.
    Ihr solltet vorsorglich die Firma noch einmal per Einwurfeinschreiben schriftlich mit Setzung einer kurzen, knappen, genau mit Kalenderdatum angegebenen "Nachfrist" zur Fertigstellung und Übergabe des Hauses auffordern und darauf hinweisen, dass sich die Firma nach dem Vertrag bereits in Verzug befindet und dass ihr Schadensersatzansprüche wegen des Leistungsverzugs geltend machen werdet.
    (Hinweis: Meine Tipps sind stets ohne Gewähr und können eine juristische Beratung am konkreten Einzelfall nicht ersetzen.)
    Viele Grüße
    Ralf Wortmann, Magdeburg
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (Baurecht, Architektenrecht)
  3. Urteil vorhanden?

    ... gibt es zu einem halbwegs passenden Fall ein Referenzurteil?
    80 Werktage sind etwa 4 Monate ... da hätte der Bauunternehmer im Januar anfangen müssen ... da gibt es doch mit Sicherheit Frosttage, an denen nicht gearbeitet werden konnte ...
    Bitte keine falschen Hoffnungen wecken ...
    Gruß
  4. Und haben Sie Eigenleistung erbracht

    dann könnte der schlauerweise sagen, in der Zeit konnten wir nicht Arbeiten.
    Fazit: Was ist Vertraglich GENAU vereinbart. Vorher alles nicht genau zu sagen ...
    80 Tage von WAS
    Das einzige Konkrete wäre ein Fertigstellungstermin.
    Nur Laie, keine Rechtsberatung.
  5. "Werktage" beim VOB-Vertrag und beim BGB-Vertrag

    Foto von Ralf Wortmann

    Hallo!
    @Bernhard Furch
    Der Fragesteller, so interpretiere ich ihn, wollte wissen, worin seine Verzugsschadensansprüche bestehen, wenn er denn überhaupt dem Grunde nach welche inne haben sollte. Dass wir alle von hier aus nicht mit der ausreichenden Sicherheit sagen können, ob Andre solche Ansprüche dem Grunde nach überhaupt hat, versteht sich von selbst, denn wir hier im Forum kennen Andres Vertragstext nicht und auch nicht die näheren Umstände des Bauablaufs.
    Ob sich der Bauunternehmer auf Frosttage berufen könnte, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden. Wenn die VOBAbk./B wirksam vereinbart worden sein sollte, müsste er Baubehinderungen i.d.R. schriftlich anzeigen und es gilt zudem der § 6 Ziff. 2 Abs. II VOB/B:

    "Witterungseinflüsse während der Ausführungsszeit, mit
    denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet
    werden musste, gelten nicht als Behinderung. "

    Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass diese Bestimmung auch auf BGBAbk.-Werkverträge entsprechend angewandt werden kann (über § 242 BGB, Treu und Glauben), da es sich um allgemein gültige Rechtsgrundsätze handelt.
    Abgesehen davon: Wir hatten einen sehr milden Winter.
    @kho:
    Ob Eigenleistungen die Bauzeit verlängern, hängt davon ab, ob sie tatsächlich, auch bei fiktiv ordnungsgemäßer Baukoordination des Bauunternehmer den Baufortschritt behindern, ob der Bauherr unvorhersehbar über Gebühr lange brauchte und ob (beim VOB-Vertrag) der Bauunternehmer eine solche etwaige Baubehinderung schriftlich anzeigte, sofern sie nicht offensichtlich war.
    @Andre:
    Das, was 80 Werktage bedeuten, hängt übrigens ebenfalls davon ab, ob es sich um einen BGB-Vertrag oder um einen VOB-Vertrag handelt. Im VOB-Vertrag werden arbeitsfreie Samstage als Werktag mitgerechnet. Das wird abgeleitet aus einer Formulierung in § 11 Ziff. 3 VOB/B (Ein Werktag entspricht dort 1/6 Woche).
    Beim BGB-Vertrag werden Sonntage, Feiertage und Samstage nicht als Werktage mitgerechnet.
    Wenn (als Beispiel) am 26.05.2008 exakt 80 Werktage verstrichen wären, wäre das Bauvorhaben also, beim VOB-Vertrag am 23.02.2008 und beim BGB-Vertrag am 04.02.2008 begonnen worden.
    Viele Grüße an alle
    Ralf Wortmann, Magdeburg
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (Baurecht, Architektenrecht)


Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN