Rohbau schützen
BAU-Forum: Neubau

Rohbau schützen

Vielleicht bin ich zu dumm, aber ich kann mit der Suche keine Antwort auf folgende Frage finden. Wir haben ein BGBAbk.-Vertrag. Als Rohbau mit Dachstuhl fertig war, hat es stark geregnet. Den Bauunternehmer hat es nicht gejuckt. Es war aber noch keine Bauabnahme. Muss der Bauunternehmer sein Werk nicht von schlechten Witterungsverhältnissen schützen, oder ist das nur im VOBAbk. geregelt? Wie gesagt nur Rohbau und Dachstuhl, keine Fenster und kein Dach, nicht mal die Unterspannbahn ...
Frohe Ostern
Danke Sabine Köhler
  1. Sicher ...

    muss er sein Werk schützen, aber den Regen stoppen kann er nicht wen er keine gute Beziehung zur Gott hat:)
    Er kann feuchteempfindliche Baustoffe vor Regen schützen, Dämmung, nicht gedeckelte Mauerwerk usw.
    Dem Dachstuhl sollte mit ein-zweimal nasswerden nichts passieren, aber wochenlang offen lassen ist nicht in Ordnung.
    MfG
    Yilmaz
  2. Mein Bauunternehmer ist kein Zauberer

    Ja, klar, Regen wegzaubern kann er nicht. Gibt es eine Regelung, Gesetz usw., die besagen, dass ein Bauwerk von Witterungsschäden geschützt werden MUSS? Mit " er KANN feuchteempfindliche Baustoffe vor Regen schützen" kann ich nicht viel anfangen. Mein Rohbau (im Herbst) war ca. 4 Wochen ungeschützt, es regnete sehr stark, es gibt Ausblühungen am Mauerwerk und alle sind zufrieden (außer Bauherrin). Der Dachdecker hatte erzählt, dass er einige Kontralatten (?) nicht ordentlich befestigen konnte, da der Dachstuhl verdreht wurde. Da aber das Dach gedeckt ist, ist der Rohbauer wahrscheinlich fein raus, die Ausblühungen sind aber sichtbar, unser putze will etwas auftragen (Angebot liegt noch schriftlich nicht vor), er erzählte nur was vom Mehraufwand
    MfG Sabine K.
  3. Das..

    mit Kann , war falscher ausdruck, Er MUSS das schützen. Bis zur Abnahme bleibt das Risiko bei dem Unternehmer. Wen Mängel vorliegen dürfte es auch nicht zu einer Abnahme kommen.
    MfG
    Yilmaz
    PS: Geregelt ist das bei VOBAbk.-Vertrag § 4 Abs. 5 und bei BGBAbk.-Vertrag § 644
  4. @Yilmaz:

    Wasser ohne Ende bis zum "Untergang" ;-)
    Nein, soviel wird es doch nicht gewesen sein.
    Ich bin eher für § 633 BGBAbk..
    Grüße
  5. @Uwe

    § 633 ist am Tag der Abnahme Interessant, § 644 während des Bauablaufs. Der bestellers kann sich heute auf § 634 berufen.
    Ich denke da ist der Planer, Überwacher nicht ganz unschuldig.
    MfG
  6. @Yilmaz:

    Ich bleib dabei.
    Deins ist ein "Osterei" ;-)
    Sorry und Grüße
  7. @Uwe

    Dann schöne "Ostereier" :)
  8. Wer

    war für die Koordination der Gewerke zuständig?
    Konkret:
    Wer hat wann den Dachdecker für Lattung/Eindeckung geordert?
    • Name:
    • M.P.
  9. Abnahmeverzug

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Wenn eine Leistung fertig ist (hier gemäß Fragestellung der Fall), hat der AG die Pflicht, abzunehmen (§ 640 BGBAbk.). Tut er das pflichtwidrig nicht, verhält er sich m.E. widersprüchlich, wenn er dem AN gleichzeitig aufbürdet, das Werk "bis zur Abnahme" zu schützen. Eventuell gestellte Ansprüche müssten dann ins Leere laufen. Aber vielleicht hat ja wenigstens eine stillschweigende Abnahme des Rohbaus stattgefunden, z.B. durch Benutzung als Vorleistung für die Errichtung des Dachstuhls? Dann wäre schon mal der Maurer wegen der Ausblühungen raus.
  10. Leider, Herr Stubenrauch hat Recht

    Es ist wahrscheinlich so, dass wir durch die Entscheidung, das Dach noch vor der Abnahme zu decken, eine stillschweidende Abnahme mit Wissen des Architekten herbeigeführt haben ...
    Sabine K.
  11. Nicht doch so schnell ;-)

    Der Maurer ist doch nicht automatisch raus,
    nur weil der Zimmermann die "Ausblühungen" (im EGAbk.?) nicht gesehen hat.
    @Sabine:
    Ein (gemeinsamer) Vertrag für Rohbau und Zimmerer?
    Maurer hat Schlussrechnung schon gestellt?
    War der Mauerer überhaupt schon fertig? (Anpassung der Giebelwände nach dem Richten)
    Architekt ist auch mit Bauleitung beauftragt?
    Herr Peters hatte auch noch eine Frage gestellt!
    Grüße
  12. Ausblühungen

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Verstehe ich nicht Herr Filusch. Hätte der Zimmerer denn eine Abnahme des Rohbaus nebst Rüge der Ausblühungen vornehmen müssen? Ausblühungen, die vielleicht noch gar nicht da waren, sondern erst nach 4-wöchiger Bewitterung entstanden sind, als der Maurer längst fertig war?
  13. nein, natürlich nicht.

    Herr Stubenrauch,
    ich gehe noch immer (vielleicht irrtümlich) von einem Vertrag für Rohbau und Zimmerer aus.
    Wenn der Bau erst nach deren Fertigstellung nass wurde,
    weil der Dachdecker (neuer Auftrag) so spät in die Pötte kam,
    muss man natürlich von einer stillschweigenden oder fiktiven Abnahme ausgehen
    und Sabine ist (in der Zwischenzeit) für den Schutz Ihres Eigentums verantwortlich.
    Grüße
  14. Hallo Yilmaz!

    Ich möchte mich dann hiermit in aller Form bei Dir entschuldigen.
    Du hattest recht. Das Osterei habe ich geliefert.
    Dass ich die Frage etwas anders aufgefasst hatte,
    werdet Ihr mir hoffentlich "3 Tage nach Knapikowski"
    abnehmen.
    stillschweigend
  15. Es ...

    gibt nichts wo du dich dafür entschuldigen musst Uwe!
    Wir haben uns nur mit Ostereiern beworfen und da wir keine Politiker sind, ist das doch nicht soo schlimm :)
    Schöne Grüße.
    Yilmaz

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