Abnahme, Einzug und Vertragsstrafe
BAU-Forum: Neubau

Abnahme, Einzug und Vertragsstrafe

Hallo zusammen,
wieder eine Frage zur Abnahme und Vertragsstrafe.
Wir haben ein Haus über Bauträger gebaut, Bauende wäre der 28.11.06 gewesen, ab diesem Zeitpunkt wurden pro Tag 2 Promille der Bausumme Vertragsstrafe fällig, max. 5 %. Die Formulierung im Werkvertrag lautet hier "Der AN hat die übertragenen Leistungen in einer Vertragsfrist von 32 Kalenderwochen fertig zu stellen. " (bezogen auf den Baubeginn 18.04.06 der ebenfalls so im Werkvertrag steht).
Wir sind (wg. Umzug aus der CH) zwangsweise Anfang November eingezogen. Leider hat 2 Tage vor unserem Einzug unsere Sanitärfirma den Keller unter Wasser gesetzt (Haupthahn aufgedreht und bei 2 Rohren fehlte noch eine Muffe ;-)
Deshalb musste der Keller ausgetrocknet werden (schwimmender Estrich und Fußbodenheizung) und konnte somit nicht fertiggestellt werden und war auch nicht nutzbar.
Ende Dezember 2006 konnten die Arbeiten im Keller dann weitergehen, etliche Nacharbeiten sowohl im KG als auch noch am Rest des Hauses laufen immer noch und werden sukzessive auch fertiggestellt.
Wir haben jetzt die Vertragsstrafe einbehalten und deswegen Diskussionen mit dem Bauträger. Da wir durch unseren Einzug (konkludentes Handeln) den Bau abgenommen haben stünde uns die Vertragsstrafe nicht mehr zu. Im Abnahmeprotokoll vom 15.11.06 haben wir explizit den Vorbehalt der Zahlung der Vertragsstrafe vermerkt, sowie die separate Abnahme des Kellers nach Fertigstellung.
Weiß jemand hier im Forum wie dies rechtlich zu bewerten ist bzw. ob wir ggf. keine Ansprüche wg. des nicht fertiggestellten/nutzbaren Kellers haben?
Vielen Dank vorab
Andi
  • Name:
  • Andi
  1. Bauabnahme-Konkludentens Verhalten-Mängel

    Sehr geehrter Herr Fragesteller,
    ohne eine fachliche und inhaltliche Prüfung der gesamten Vertragsunterlagen und der tatsächlich entstandenen Schäden und Verantwortlichkeiten für die Verzögerung des Ferstigstellungstermins, kann Ihre Frage hier m.E. nicht verantwortlich beantwortet werden.
    Fraglich ist auch, ob, bei einem zu prüfenden Schadensausmaß, die lediglich durchgeführte Bauaustrocknung (die i. Ü. nur überschüssiges Wasser aus dem Bau (dr. den Bau) austrocknen soll) genügt, um den Schaden der durch den Sanitärinstallateur (nach Ihren Angaben) entstanden sein soll, zu beheben. Jedenfalls haben Sie hier Schadensersatzansprüche nach BGBAbk. aus "nicht behebbarem Mangel".
    Meine Empfehlung:
    Lassen Sie den Vorgang und die Vertragsunterlagen fachlich (bautechnisch) und inhaltlich von einem qualifizierten Berater für den Immobilienkauf prüfen. Dieser wird Ihnen den besten gangbaren Weg aufzeigen können, ggf. auch den Gang zum Fachanwalt für Baurecht.
    MfG
    R. Kaiser
  2. Vertragsstrafeeinbehalt dürfte nicht gerechtfertigt sein

    Hallo,
    Sie schreiben, dass die Bauarbeiten bis 28.11.06 abgeschlossen sein sollten. Da dieser Termin nur indirekt ermittelt wurde, ist er eventuell nicht einmal wirksam vereinbart. (RA fragen)
    "Im Abnahmeprotokoll vom 15.11.06 haben wir ... "
    Die Abnahme erfolgte demnach vor dem vertraglichen Fertigstellungstermin. Mit der Abnahme haben Sie die Leistung "als im wesentlichen vertragsgerecht erbracht" anerkannt. Andernfalls hätten Sie die Abnahme verweigern müssen.
    Der Einzug selbst dürfte keine Abnahme darstellen, da Sie wegen der äußeren Umstände dazu gezwungen waren.
    In wieweit Ihnen Schadensersatzansprüche wegen des nicht bzw. nur teilweise nutzbaren Kellers zustehen, sollte ggf. ein Rechtsanwalt prüfen. Ohne die näheren Umstände zu kennen könnte ich mir aber einen Vergleich als die bessere (weil schnellere, billigere und Nerven schonendere) Lösung vorstellen.
    Mit freundlichen Grüßen

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