Wird hier der Bauträger zum Bauträger?
BAU-Forum: Neubau

Wird hier der Bauträger zum Bauträger?

Liebe Forumsteilnehmer,
über dieses Thema finde ich leider nirgends etwas  -  obwohl ich das fast nicht glauben mag.
Beim Abschluss der notariellen Verträge. (Bau- und Leistungsbeschreibung (Baubeschreibung, Leistungsbeschreibung), Bauträgervereinbarung, Kaufvertrag für das Sondereigentum Teilungserklärung) wurde von uns angemerkt, dass in der Bau- und Leistungsbeschreibung (Baubeschreibung, Leistungsbeschreibung) die Kfz-Abstellplätze sowie die Gemeinsame Zuwegung zu unserem sowie den anderen Reihenhäusern keine Erwähnung fand.
Anm. Natürlich ist sie in der Teilungserklärung und Kaufvertrag erwähnt. (aber nicht nach Art und Beschaffenheit)
Darauf hin wurde uns mitgeteilt das die Kfz-Abstellplätze sowohl in der Teilungserklärung als auch im Kaufvertrag für das Sondereigentum erwähnt seien und somit keine gesonderte Erwähnung in der Leistungsbeschreibung notwendig sei.
Der Zufahrtsweg (immerhin ca. 180 m²) sei Gemeinschaftseigentum und würde vom Veräußerer (Bauträger) gepflastert und "Ersterstellt" werden. Die Baubeschreibung mit der Aussage das keine Außenanlagen außer der Terrasse zu erstellen ist, betrifft nur das Sondereigentum und somit sei kein Handlungsbedarf bezüglich der Änderung der beurkundeten Leistungsbeschreibung.
Jetzt kommt es wie es kommen muss  -  da ich Laie das vom Bauträger und Makler mit Engelszungen vorgetragene leider geglaubt habe.
Den Bauträger interessieren seine Aussagen und die Aussagen des von ihm eingeschalteten Maklers nicht mehr und er will eine Reihenhausanlage mitten auf dem Acker übergeben und sich von dem selbigen machen. Oder die Zuwegung für 4.000 € zusätzlich pro Partei erstellen. Natürlich ist das Herrichten der Abstellplätze auf dem jeweiligen Sondereigentum auch nicht umsonst  -  bzw. nicht kostenlos.
Dazu muss man noch sagen, das die Gebäude an sich abgenommen wurden (auf dem Protokoll ist vermerkt: Außenanlagen fehlen).
Wie lege ich diesem falschem Bruder in Rheinland Pfalz das Handwerk?
danke!
Peter
PS Bei unserem Nachbarn wird die gleiche Show geboten
  • Name:
  • Peter
  1. Ohne Zeugen  -  bei Engelszungen

    am besten den Gemeindepfarrer, weil theologische Belange mitbetroffen  -  werden Sie nicht mal die Tatsache belegen können, dass darüber gesprochen wurde, und da darüber hinaus Grundstückskauf und Bauvertrag vom Notar beurkundet werden mussten, ist der Inhalt der vermutlich mitbeurkundeten Dokumente (LVAbk., Baubeschreibung) mit so etwas von öffentlichem Glauben versehen, dass Ihre Beweislage vermutlich hoffnungslos sein dürfte.
    Sie haben ja selbst schön geschildert, dass nur die bloße Existenz eines Sondereigentums-Parkplatzes und Gemeinschaft-Zuweges festgelegt ist, nicht jedoch, wie diese einmal aussehen werden und insbesondere nicht, dass Ihr Bauträger daran irgendetwas machen muss.
    IMHO (Kein Jurist!) schlechte Karten.
  2. Bauträgervertrag-notarielle Beurkundung

    Herr Thiele hat (leider) Recht.
    Verträge sollten vor Abschluss durch fachlich qualifizierte Dritte geprüft werden.
    Zitat: " ... würde vom Veräußerer gepflastert und "ersterstellt" werden". Allein der Konjuktiv deutet daraufhin, dass es sich um ein mündliches "Versprechen" handelt.
    ? War Ihnen bewusst, dass die Erstellung (Pflasterung) des Gemeinschaftseigentums nicht Vertragsinhalt ist, Sie also nur einen Anteil am Gemeinschaftseigentum erwerben, ohne dass dieses bspw. gärtnerisch angelegt wird?
    Nichts gegen Notare, aber es soll auch schon vorgekommen sein, dass einzelne ("schwarze Schafe") einem Bauträger mehr vepflichtet waren als Ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Funktion. (u.a. Aufklärung der Parteien und ausgewogenen Vertragsgestaltung)
    Ich möchte Ihnen empfehlen:
    1. den Vorgang und die Unterlagen von einem Berater für den Immobilienkauf (versiert in Bauträgerverträgen)
    oder
    2. von einem Fachanwalt für Baurecht (Schwerpunkt Bauträgerverträge) (ggf. als Erstberatung) prüfen zu lassen.
    Diese werden Ihnen dann ggf. einen möglichen gangbaren Weg aufzeigen können, so dieser existiert.
    Wenn nicht, dann haben Sie für die Zukunft vielleicht etwas gelernt.
    MfG
    R. Kaiser
  3. vielen Dank für die Antworten

    Mir wurde mehrfach versichert das die Erstellung der Gemeinschaftsflächen notwendiger Weise zur Ersterstellung der Reihenhäuser gehört und vom Verkäufer zu erbringen sei. Der Käufer habe damit nichts zu tun und lediglich die Erstellung des Sondereigentums sei hier vertraglich zu regeln.
    Mir wurde geasgt, das dies bei solchen Bauvorhaben üblich sei, da man ja Kauft und nicht erstellen lässt. Lediglich für die weitere Unterhaltung der Flächen sei zu sorgen. Stichwort WEGAbk.
    Das war auch für mich verständlich. Denn wenn ich eine Wohnung im 25 Stockwerk kaufe, erwarte ich nicht noch einmal zusätzlich 5.000 € für einen Fahrstuhl zu bezahlen. Oder dass das Treppenhaus sich im Rohbauzustand befindet. Ebenso kann es doch nicht sein, das man z.B. einen Kaufvertrag für eine Garage abschließt und letztendlich nur den Platz erwirbt auf den man dann selbst eine hinstellen könnte nur weil die Bauart der Garage nicht extra definiert wurde. Besonders ärgerlich wenn sogar der Notar noch die Aussage macht, das es egal sei ob dies in der Baubeschreibung oder im Kaufvertrag erwähnt sei.
    Ich denke es wird ohne einen Rechtsbeistand hier nicht mehr weiter gehen. Vielleicht kann mir noch jemand den ein oder anderen Tipp geben. z.B. kann mir der Bebauungsplan etwas nützen.
    danke!
    Peter
  4. vielen Dank für die Antworten

    Mir wurde mehrfach versichert das die Erstellung der Gemeinschaftsflächen notwendiger Weise zur Ersterstellung der Reihenhäuser gehört und vom Verkäufer zu erbringen sei. Der Käufer habe damit nichts zu tun und lediglich die Erstellung des Sondereigentums sei hier vertraglich zu regeln.
    Mir wurde geasgt, das dies bei solchen Bauvorhaben üblich sei, da man ja Kauft und nicht erstellen lässt. Lediglich für die weitere Unterhaltung der Flächen sei zu sorgen. Stichwort WEGAbk.
    Das war auch für mich verständlich. Denn wenn ich eine Wohnung im 25 Stockwerk kaufe, erwarte ich nicht noch einmal zusätzlich 5.000 € für einen Fahrstuhl zu bezahlen. Oder dass das Treppenhaus sich im Rohbauzustand befindet. Ebenso kann es doch nicht sein, das man z.B. einen Kaufvertrag für eine Garage abschließt und letztendlich nur den Platz erwirbt auf den man dann selbst eine hinstellen könnte nur weil die Bauart der Garage nicht extra definiert wurde. Besonders ärgerlich wenn sogar der Notar noch die Aussage macht, das es egal sei ob dies in der Baubeschreibung oder im Kaufvertrag erwähnt sei.
    Ich denke es wird ohne einen Rechtsbeistand hier nicht mehr weiter gehen. Vielleicht kann mir noch jemand den ein oder anderen Tipp geben. z.B. kann mir der Bebauungsplan etwas nützen.
    danke!
    Peter
  5. Man/Frau ...

    könnte auch den baurechtlichen Weg gehen.
    Einstellplätze sind baurechtlich notwendig. Daher kann ohne erstellte Einstellplätze die Endabnahme durch die Baurechtsbehörde nicht erfolgen/erfolgt sein. Sollte diese nicht gefordert sein, wär es einfach "nur so" ein Verstoß gegen die Bauordnung, eine Nutzung der Wohneinheiten wahrscheinlich nicht zulässig.
    Also keine Abnahme durch die WEGAbk. möglich.

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