Mängel und Gründungssohle
BAU-Forum: Neubau

Mängel und Gründungssohle

Laut Ausführungsplanung soll mein Einfamilienhaus neben einem Streifenfundament eine Stahlbetongründungssohle d=16 cm auf Noppenbahn; C20/25; mit ganzflächiger Q131 Bewehrung und unter Tragenden Wänden zusätzlich R188 A erhalten. Der Beton wurde auf die Bewehrung der tragenden Wände geschüttet. Danach wurden die Q131 Matten ohne irgedwelche Abstandshalter oder Verbindungen aufgelegt und durch Drücken, Begehen und Steinwürfe in den Beton eingebracht. Da der angelieferte Beton für die 110 m² nicht ausreichte wurde er am Ende durch Zugabe von Wasser gestreckt.
Aus der ausgehärteten Sohle schauen nun an mindestens 2 Stellen die Stahlmatten heraus, die Platte ist sehr uneben (Einschläge der Steine!) und weist zahlreiche Risse auf.
Können derartige Mängel nachgebessert werden oder muss die ganze Platte erneuert werden?
  • Name:
  • Ulrike Bischoff
  1. Was sagt Ihr Bauleiter dazu

    oder Architekt?
    Bauen Sie mit Bauträger oder Architekt?
    Machen Sie unbedingt Fotos.
    Lassen Sie sich die Betonlieferscheine zeigen!
    Persönliche Meinung: Nochmals neu machen (lassen (zur Übung).
    Aber keine Rechtsberatung, die gibt es beim Anwalt ...
  2. Ich baue mit Bauträger. Er will sich die ...

    Ich baue mit Bauträger. Er will sich die Platte nach seinem Urlaub (der Bau ruht nun für 10 Tage) ansehen und die Lieferscheine heraussuchen.
    Fotos habe ich gemacht. Außerdem haben sich schon einige Nachbarn die ungewöhnliche Platte angesehen (Zeugen).
  3. Was die Nachbarn sagen Zählt nicht

    Hallo,
    Sind Ihre Nachbarn Bausachverständige? Wen nicht dann Holen sie sich einen, am besten ein öbuvAbk. von der Handwerkskammer in Ihre nähe.
    MfG
    Yilmaz
  4. Wenn ich nicht wüsste,

    dass es da draußen alles gibt, würde ich diese Frage als Fake einstufen.
    An der Ausführungsbeschreibung stimmt ja gar nichts. Rein überhaupt nichts.
    Das fängt mit der annotuck Baustahlmatte an (oder bekommt Ihr noch die Q131), geht über die Art der Gründung bis hin zur betonage.
  5. Q131

    @Mark
    die Q131 sind seit 2001 als Lagermatten nicht mehr lieferbar.
    Wann (oder überhaupt) die Statik für diese BVAbk. gerechnet wurde!?
    MfG
    Yilmaz
  6. Investieren Sie ein bisschen Geld

    und schreiben (bzw. lassen Sie Schreiben > z.B. RA) eine Rechtlich wirksame Formulierung, dass Sie diese Leistung so nicht abnehmen. Der Generalunternehmer ist dran, zu Beweisen, dass das so richtig ist.
    Denn wenn die Bodenplatte schon so ist, wie wird dann der Rest?
    Lassen Sie klären, welche Art von Vertrag Sie haben (und ob z.B. das Grundstück schon Ihnen gehört > Hausverbot z.B. ) und was die Vertragsgestaltung dazu sagt.
    Denn wenn mal das Haus drauf steht, lässt sich die Bodenplatte nicht mehr ändern.
  7. Weitere Infos

    Einen Sachverständigen werden wir auf jeden Fall hinzuziehen. Ich bezweifle allerdings, dass die Handwerkskammer in unserem Fall eine gute Wahl ist. Der Generalunternehmer ist dort nämlich sehr aktiv. Wie sieht es denn mit dem TÜV aus?
    Die Statik wurde vor ein paar Wochen von dem Generalunternehmer gerechnet. Er ist prüfbefreit gemäß Prüfe-VO, Zul. Nr. x beim Landkreis. Wenn ich einige Kommentare anschaue reicht diese Qualifikation womöglich nicht aus. Also auch noch einmal die Statik prüfen lassen?
    Bezahlt oder unterschrieben haben wir übrigens noch gar nichts.
  8. liest sich immer gut. AN ist in der ...

    liest sich immer gut.
    AN ist in der Beweispflicht  -  bis zur Abnahme.
    Aber wie soll der Laie den Beweis anfordern und bewerten?
    Wenn der Laie nicht weiß, dass etwas im Argen liegt, wird er den Beweis nicht fordern.
    Oder soll die Formulierung in etwa so aussehen:
    Hiermit fordere ich den Beweis, dass alle bisher Erstellten Arbeiten, den vertraglich vereinbarten, anerkannten Regeln der Technik entsprechen?
    Nö  -  ohne eigenen Sachverständigen geht es selten.
  9. Dann wählen Sie doch ein öbuv Sachverständigen aus ...

    Dann wählen Sie doch ein öbuvAbk. Sachverständigen aus einem anderen Handwerksbezirk.
    Der TÜV ist hierfür ... Lieber nicht weiter ausführen.
  10. hä?

    Zitat___________
    Bezahlt oder unterschrieben haben wir übrigens noch gar nichts.
    /Zitat__________
    Wie darf man denn das verstehen? Die fangen doch nicht an ein Haus zu bauen ohne das ein Vertrag besteht?
  11. Weitere Infos 2 (Vertrag)

    Doch! Vom Generalunternehmer liegt uns lediglich ein Angebot mit einer sehr detaillierten Aufstellung der einzelnen Positionen (z.B. 20 Stück BMF Winkel ...) vor in dem auf VOBAbk., Teil B und C verwiesen wird. Ansonsten haben wir bisher nur mündlich bzw. wie die Juristen wohl sagen durch schlüssiges Handeln operiert. Die Mangel zeigen wir nun aber auch schriftlich an.
    Das Grundstück gehört uns übrigens (siehe Kommentar Hausrecht).
  12. Aus Erfahrung

    Foto von Stephan Langbein

    weiß ich, dass alles möglich ist und Dank

    Bestehen zwischen den Vertragsparteien während der Bauzeit Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Bauleistungen zur vollständigen ordnungsgemäßen Ausführung und Lieferung der in diesem Vertrag übernommenen Leistungen zu erbringen sind, so ist zu diesen Punkten ein vom Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam anerkannter, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit verbindlicher Wirkung zwischen den Parteien einzuschalten. Können sich die Vertragsparteien nicht innerhalb einer Woche nach Aufforderung durch eine der beiden Parteien auf einen bestimmten Sachverständigen einigen, so wird dieser auf Antrag von einer der beiden Parteien, von der Industrie- und Handelskammer (Industriekammer, Handelskammer) für beide Seiten verbindlich bestimmt. Die nach den Feststellungen des Gutachters unterliegende Partei trägt die entstehenden Honorarkosten des Gutachters; bei teilweisem Unterliegen bestimmt sich die Aufteilung der Honorarkosten nach dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens. Die Feststellungen des berufenen Sachverständigen sind in jedem Fall für beide Parteien verbindlich.
    siehe:

    Ich bin mehr als froh, dass ich meinen Werksvertrag aus dutzenden Beiträgen von BAU.DE zusammengestellt habe, denn Streit gab es bei uns keinen (es war alles im Detail geregelt). Ein Passus hat mir oftmals das Leben leicht gemacht: Der Generalübernehmer ist berechtigt mit der Erbringung der vertragsgemäßen Leistung nach schriftlicher Zustimmung durch den AG Dritte zu beauftragen.
    Also schnell nach einem Sachverständigen suchen, der auch vom Generalunternehmer akzepiert wird, sonst kann das Gutachten abgelehnt werden und es geht von Vorne los!

  13. Ooooohhh ja ...

    Einen Gutachter, den der Bauunternehmer akzeptiert. Rotfl!
    Ein Gutachten, das einer der Vertragspartner bestellt, ist IMMER ein Parteigutachten und kann von der Gegenseite  -  auch im Nachhinein  -  angezweifelt werden. Selbst gegen ein gerichtlich beauftragtes Gutachten kann man sich wehren!
    Ob der Bauunternehmer den Gutachter akzeptiert, ist zweitrangig. Wichtig ist, das der Gutachteninhalt stimmt!
    Bei solchen Totalsanierungsfällen ist Kooperation des Verursachers eh eher selten.
  14. Umso dringlicher

    Foto von Stephan Langbein

    ist ein Werksvertrag. Was nützt der Inhalt, wenn er stimmt, aber nicht akzeptiert wird? Was macht man da, Herr Dühlmeyer?
  15. Das selbe, wie auch  -  wenn der SV von beiden Seiten akzeptiert wird.

    Streiten  -  wenn das GA einen nicht gefällt.
    Daher ist es ja um so wichtiger, kein Larifari GA in Händen zu halten, sondern eines, was nicht wiederlegt werden kann.
    Also auf den aRdT, den DINAbk. Normen usw. basiert.

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