Ausführung Maurerarbeiten, Einhaltung von Normen
BAU-Forum: Neubau

Ausführung Maurerarbeiten, Einhaltung von Normen

Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
Wir bauen ein Haus (lassen bauen) und suchen jetzt in einer für uns schwierigen Situation Ansprechpartner und gute Hinweise.
Zum Hintergrund: Wir bauen mit Architekt inkl. Bauüberwachung. Der Dachstuhl wurde bereits montiert.
Vor ein paar Tagen haben wir durch einen "Sachkundigen" (nicht Gutachter) nachvollziehbar feststellen lassen, dass das Überbindungsmaß des Mauerwerks (KS) nicht den geltenden Normen (DINAbk. = 0,4xh) und Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers entspricht. Stoßfugen mit einem Abstand von mehr als 0,5 cm wurden gestern kurzfristig mit Rotband verschlossen.
Von Architekt und ausführendem Unternehmen haben wir erfahren, dass DIN-Richtlinien ausschließlich als Orientierung gelten und in keiner Form einen bindenden Charakter haben.
Unserem Planer haben wir (die bislang jede Rechnung direkt nach Eingang beglichen haben) mitgeteilt, dass wir ggf. auf einen Zahlungseinbehalt bzw. eine Verlängerung der Gewährleistung bestehen.
Der Bauunternehmer hat sich gegenüber unserem Architekten derart geäußert, dass er für diesen Fall sofort seine Arbeiten einstellen und den Vertrag (nach VOBAbk.) mit uns kündigen wird. Die ausstehenden Zahlungen will er dann in einem langwierigen, gerichtlichen Prozess einklagen. Ein Gutachten wird nicht akzeptiert, da ein Gutachter sich lediglich auf die geltenden Normen berufen würde.
Nun gut hier ein paar konkrete Fragen

1) Sind DIN-Richtlinien und Verarbeitungs-Richtlinien des Herstellers wirklich Auslegungssache?

2) Wer kann feststellen, ob das Nichteinhalten des Überbindemaßes zu Schäden führt?

3) Welche Maßnahmen können gegen die zu erwartenden Schäden getroffen werden

4) Kann ein Auftragnehmer bei begründeter Kürzung des Rechnungsbetrages den Vertrag kündigen?

5) Ist Rotband das geeignete Mittel o.g. Fugenstöße auszufüllen oder ist dies nur "Kosmetik"
Viele Grüße und ein schönes Osterfest
Stefan & Familie
Selbstverständlich verstehen wir die folgenden Beiträge nicht als Rechtsberatung.

  1. Antworten

    Servus,
    Antworten, aus meiner Sicht:
    1. Nein, nennen sich auch "anerkannte Regeln der Technik" und sind bindend
    2. Sachverständiger
    3. per Ferndiagnose nicht möglich, Sachverständiger/Statiker
    4. nach meinem Kenntnisstand nicht => Rechtsanwalt
    5. Kosmetik
  2. Frage: Wozu haben Sie einen Architekten?

    Und wenn Sie einen VOBAbk.-Vertrag haben, da steht in § 4 Nr. 2 Abs. 1, dass Ihr Unternehmer die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten hat  -  und Überbindemaß steht nicht nur in der Mauerwerks-DINAbk., sondern ist auch aaRdTAbk. ...
    Was soll denn eine Gewährleistungsverlängerung? Heutzutage muss man ja schon bangen dass ein Bauunternehmer die VOB-Verjährungsfrist von 4 Jahren überlebt  -  leider!
    Nicht ausreichendes Überbindemaß birgt die Gefahr von Rissen ...
    Und der Bauunternehmer hat kein Kündigungsrecht, aber Sie sollten sich überlegen, ob Sie mit diesem Zeitgenossen weiterarbeiten wollen!
  3. Allgemeine Regeln der Technik

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    Die DINAbk. werden von der privaten Institution DIN herausgegeben und sind somit nicht hoheitlich. Aber  -  entsprechend der Spruchpraxis besteht bei DIN usw. erst mal die widerlegbare Vermutung, das es sich bei DIN um allgemeine Regeln der Technik handelt. Und nach den allgemeinen Regeln der Technik ist zu bauen. Wo keine DIN existieren gelten dann zunächst die Herstellerempfehlungen als allgemeine Regeln der Technik.

    Nun zu Ihrem Fall. Wenn der Unternehmer keine schlagkräftigen Argumente hat (die er nicht hat), dann baut er nur nach den allgemeine Regeln der Technik wenn er die DIN einhält.

    Die allgemeine Regeln der Technik sind nicht irgendwo festgeschrieben, sondern entwickeln sich  -  evtl. festgeschrieben durch Gerichtsurteile. Es gibt DIN die den allgemeine Regeln der Technik hinterherhinken (z.B. die Schallschutznorm) oder (noch?) nicht allgemeine Regeln der Technik sind. Beim Überbindemaß sind sie es aber.

    Gibt es evtl. sogar schon ein Urteil dazu? Evtl. nicht, weil jeder Unternehmer weiß, das er den Prozess fast mit Sicherheit verliert und es deshalb lieber nicht darauf ankommen lässt.

  4. allein die VOB

    sagt bei den Maurerarbeiten schon aus, dass bei Maurerarbeiten die DINAbk. 1053 einzuhalten ist, über den Sinn der sonstigen Regeln brauchen Sie nicht diskutieren, ansonsten würd ich Art und Umfang der Probleme mal sachlich klären, um dann angemessene Maßnahmen ergreifen zu können.
    Die billige Drohung mit dem Vertrag kündigen würde für den Bauunternehmer ziemlich teuer, entweder ist er schnell beleidigt oder hat keine Ahnung (oder beides), aufpassen würd ich, dass er die Fehler nicht verschlimmbessert, Rotband gehört nicht auf einen zu verputzenden Mauerstein und ist in sich ein Fehler.
  5. VOB Teil C (was ist vereinbart?)

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    Ob das ausdrücklich im Vertrag steht oder nicht  -  mit einem Vertrag nach VOBAbk. ist sowohl VOB Teil B als auch VOB Teil C vereinbart.

    Die VOB ist nur wirksam vereinbart, wenn der Bauherr ausreichende Kenntnis von der VOB Teil B hat und Die VOB nicht durch Klauseln abgeändert wurde. In der Regel ist Die ausreichende Kenntnis der VOB durch den AN nur nachweisbar, wenn der BH Die VOB Teil B ausgehändigt bekommen hat und das durch seine Unterschrift bestätigt hat.

    Aber auch wenn die VOB nicht vereinbart ist (es liegt dann ein BGBAbk.-Vertrag vor), sind die allgemeinen Regeln der Technik einzuhalten.

    Beim VOB-Vertrag ist der Teil C wirksam vereinbart. Bestandteil der VOB Teil C ist die DINAbk. 18330, die in Punkt 2.2 extra auf die DIN 1053 bis DIN 1055 verweist  -  dass die DIN gilt, hat also Ihr Auftragnehmer unterschrieben. Punkt  -  mehr braucht man dazu nicht zu sagen.

  6. vielen Dank

    Sehr geehrte Herren,
    vielen Dank für Ihre Einschätzungen. Wir haben mit diesen Antworten gerechnet aber still gehofft, dass wir falsch liegen.
    Wir werden nun unseren Statiker und einen Gutachter mit der Prüfung betrauen. Leider vertritt unser Planer die Meinung des Rohbauers.
    Die Frage, wofür wir einen Architekten haben, stellen wir uns immer öfter und vielmehr die Frage wofür er sein Geld bekommt?
    Wie finden wir einen geeigneten Gutachter? Sind die "Gelben Seiten" ausreichend? Wie sieht es mit Gutachtern vom "TÜV" aus?
    Vielen Dank für abschließende Antworten
    Stafan & Familie
    • Name:
    • Stefan & Familie

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