Energieausweis
BAU-Forum: Neubau

Energieausweis

Hallo zusammen,

ich bin Laie und habe eine Frage zu Energieausweisen. Was ist, wenn der Ist-Wert größer als der Anforderungswert ist. Nehmen wir folgende Daten an:

Energieausweis für Wohngebäude gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEVAbk.) vom 18.11.2013.

Endenergiebedarf dieses Gebäudes 90 kWh/ (m² a) (C )

Primärenergiebedarf dieses Gebäudes 100 kWh/ (m² a)

Anforderungen gemäß EnEV

Primärenergiebedarf: Ist-Wert 100 kWh/m² a) Anforderungswert 42 kWh/ (m² a)

Energetische Qualität der Gebäudehülle HT: Ist-Wert 0,41 W/ (m² K) Anforderungswert 0,36 W/ (m² K)

Was bedeutet es, dass der Ist-Wert kleiner wie der Anforderungswert ist?

Bedeutet dies, dass das Gebäude nicht nach den Anforderungen der EnEV gebaut wäre?

Vielen Dank.

Viele Grüße und einen schönen Tag zusammen.

  1. Bitte der Reihenfolge nach

    Was ist ihr eigentliches Ansinnen bei dieser Frage?

    OK  -  lassen Sie mich raten: Sie sind Mieter und haben ein Mieterhöhungsbegehren bekommen mit der Begründung, dass Ihr Haus in die Mietspiegelkategorie "saniert nach EnEVAbk. 2002" einzuordnen ist und sie bezweifeln dies?!

    Um das alles beantworten zu können brauchen wir mehr Infos über das Gebäude.

    Baujahr des Gebäudes? Galt zum Zeitpunkt der Erstellung des Gebäudes bzw. zum Zeitpunkt der letzten Modernisierung des Gebäudes bereits eine EnEV-Fassung oder ist das Gebäude vor 2002 errichtet bzw. letztmalig modernisiert worden?

    Wurde das Gebäude nach 2002 energetisch saniert (z.B. Fenstertusch, Heizungserneuerung, Fassadendämmung, ...) und/oder unter Einhaltung der EnEV erweitert (z.B. Dachgeschossausbau)?

  2. Antwort Energieausweis  -  weitere Daten

    Guten Tag,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Nein es geht um eine Bauabnahme. Dort ist noch der Punkt des Energieausweises offen, dieser wurde jetzt erstmals vorgelegt. Das Gebäude wurde 2019 neu errichtet. Mir stellt sich jetzt die Frage, ob das Gebäude den Anforderungen entspricht denen es entsprechen muss.

    Gebäudetyp: Mehrfamilienhaus, einseitig angebaut Baujahr Gebäude: 2019 Baujahr Wärmeerzeuger 2019 Anlass der Ausstellung des Energieausweises: Neubau

    Ich vermute, dass entweder der Ausweis nicht stimmt und nochmal neu erstellt werden muss oder das Gebäude einen höheren Energieverbrauch hat als es laut EnEVAbk. haben dürfte. Ersteres wäre ein kleinerer Mangel. Zweites wäre vermutlich ein großer Mangel.

    Wissen Sie ob man in der Baugenehmigung sehen erlesen kann, nach welcher EnEV das Gebäude zu errichten ist? Wenn ja, müsste ich dies als Eigentümer auf dem Bauamt erfragen können?

  3. Der Nachweis ist rechnerisch erfüllt

    wenn die Ist-Werte nicht die Anforderungswerte (maximal zulässige Werte) überschreiten.

    Stell doch den Nachweis mal anonymisiert hier online

  4. Vielen Dank Herr Tilgner

    Guten Tag,

    vielen Dank Herr Tilgner.

    Anbei Stelle ich den Energieausweis in anonymisierter Form online.

    Wissen Sie ob das Bauamt die Einhaltung der EnEVAbk. prüft bzw. ob ich dort erfragen kann nach welchem EnEV Standard das Gebäude zu errichten war?

    Anhang:

    • BAU.DE / BAU-Forum: 1. Bild zu Antwort "Vielen Dank Herr Tilgner" auf die Frage "Energieausweis" im BAU-Forum "Neubau"
    • BAU.DE / BAU-Forum: 2. Bild zu Antwort "Vielen Dank Herr Tilgner" auf die Frage "Energieausweis" im BAU-Forum "Neubau"
    Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  5. Krass

    Durchgefallen!

    Sie sind Bauherr?

    Übrigens: Das was sie online gestellt haben ist ja nur der Energieausweis, also ein Ergebnispapier einer langen Berechnung. Wenn Sie der Bauherr sind dann schuldet Ihnen der Aussteller des Energieausweises auch den zugrunde liegenden vollständigen EnEVAbk.-Nachweis (Berechnung von Gebäudehülle, Volumen, U-Werte der Bauteile, Haustechnik, Lüftungswärmeverluste, etc.)

    Baujahr 2019? Da war die EnEV 2014 in ihrer Novellierung von 2016 einzuhalten.

    Die amtliche Prüfpflicht für EnEV-Nachweise wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt. In Berlin und Brandenburg werden die EnEV-Nachweise für Nichtwohngebäude und für Wohngebäude mit mehr als 2 WEAbk. von "Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung" geprüft. Wie das bei ihnen ist weiß ich nicht.

  6. Käufer  -  nicht Bauherr

    Vielen Dank für die Hilfe. Nein ich bin nicht Bauherr ich habe von einem Bauträger gekauft. Dieser hat mir jetzt diesen Ausweis ausgeliefert da noch die Schlussrate offen ist.
  7. EEWärmeG

    Foto von Martin G. Halbinger

    der "-" bei Erneuerbare Energien irritiert auch etwas; das EEWärmeG fordert seit 2009 grundsätzlich die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien.

    Wenn da nicht irgendwelche besonderen Konstellationen bestehen (z.B. extrem lange Bauzeit und daher extrem "alte" Baugenehmigung) würde ich mal vorsichtig die rote Warnlampe anschalten ...

    Erstmal den Bauträger um eine erste Stellungnahme bitten, die Abnahme verweigern (soweit nicht schon geschehen) und sich einen (oder mehrere) Profis (Sachverständige, Fachanwalt) zur Beratung dazu holen. Den Rest müssen dann wohl die Fachleute prüfen ...

  8. Das ist ein Fall für

    die neue Hausverwaltung der WEGAbk., denn der Energieausweis bezieht sich nicht nur auf die von Ihnen gekaufte Wohnung, sondern auf das gesamte Gebäude. Mindestens die Hausverwaltung muss für die WEG einen kompletten EnEVAbk.-Nachweis (Ausdruck aller EnEV-Berechnungen die zum Energieausweis geführt haben) vom Bauträger erhalten. Die Hausverwaltung muss ja auch eine komplette Kopie der Baugenehmigungsunterlagen sowie weitere Dokumentationen (Statik, Schal- und Bewehrungspläne (Schalpläne, Bewehrungspläne), Schornsteinfegerabnahme, Brandschutz-Gutachten, Schallschutz-Gutachten, Lüftungskonzepte nach DINAbk. 1946-6, Dokumentation der Haustechnik, etc.) stellvertretend für die WEG entgegen nehmen.

    Der Energieausweisersteller muss dem Bauträger nicht nur den Ausweis aushändigen, sondern auch den zugrunde liegenden kompletten EnEV-Nachweis (Ausdruck der vollständigen Berechnung) und dieser Nachweis steht auch der WEG zu. Hat die WEG diesen EnEV-Nachweis nicht, so hat sie in spätestens 10 Jahren ein Problem, wenn der aktuelle Energieausweis abgelaufen ist und ein sodann beauftragter Energieberater mangels Bauunterlagen keinen neuen Energieausweis erstellen kann.

    Wenn Sie den EnEV-Nachweis vorliegen haben sollte die HV sofort einen Energieberater oder einen Prüfsachverständigen (sofern in ihrem Bundesland vorhanden) mit der Überprüfung dieses EnEV-Nachweises beauftragen.

    Machen Sie an die Hausverwaltung eine Mängelanzeige, die sowohl Sondereigentum als auch Gemeinschaftseigentum betrifft und fordern sie eine Überprüfung eines "augenscheinlich mangelhaften Energieausweises" durch einen externen Fachmann.

    Frage: Stehen sie schon als Eigentümer im Grundbuch? Dann können Sie auch beim Bauamt die Bauakte einsehen und sich den darin ggf. vorhandenen EnEV-Nachweis komplett kopieren lassen (wäre aber eigentlich Aufgabe einer Verwaltung sofern es schon eine Verwaltung der WEG gibt).


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