Schlusszahlungserklärung nach VOB und Abzug möglich?
BAU-Forum: Neubau

Schlusszahlungserklärung nach VOB und Abzug möglich?

Hallo,
ist es eigentlich möglich dem Bauunternehmer die vorbehaltlose Annahme der Schlussrechnung/Zahlung in Verbindung mit dem Ausschluss von weiteren Forderungen schriftlich zu erklären,
und zudem einen zuvor abgesprochenen Betrag dennoch von der Schlussrechnung abzuziehen?
Oder müsste der Bauunternehmer diesen Betrag gleich bei Stellung der Schlussrechnung abziehen?
Ich habe nämlich eine Schlussrechnung erhalten, die allerdings nicht um den vorher abgesprochenen Betrag gemindert wurde.
Jetzt möchte ich weitere Forderungen schriftlich ausschließen, dann aber den vereinbarten Betrag bei meiner Überweisung abziehen.
Geht da, oder mache ich damit meine vorbehaltlose Annahme der Schlussrechnung wieder unwirksam?
<gibt es ggf. irgendwo ein Muster für eine Schlusszahlungserklärung kostenlos zum Download? >
  • Name:
  • Frank S.
  1. kein Problem

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Abzüge und die abschließende Erklärung schließen sich nicht aus. Der Abzug wird ja erst wirksam, wenn der Unternehmer nicht widerspricht. Ist er mit dem Abzug nicht einverstanden, regelt die VOBAbk.: "Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach den Absätzen 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären".
    Zum Text der abschließenden Erklärung siehe

    Das Vergabehandbuch des Bundes enthält ein Formblatt. Wenn Sie sich den Download antun wollen: das Vergabehandbuch hat 2,4 MB, das Formblatt finden Sie auf Seite 252.

  2. Ergänzung

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Es scheint eine Begriffsverwirrung vorzuliegen. Es geht nicht um die vorbehaltlose Annahme der Schluss"Rechnung". Die gibt es nicht. Es geht in der VOBAbk. ausschließlich um die vorbehaltlose Annahme der Schluss"Zahlung". Also: berechtigten Abzug vornehmen, zahlen, dem Unternehmer ein korrigiertes Rücklaufexemplar der Rechnung und die Erklärung zuschicken. Diese muss nicht gegengezeichnet werden um (nach 24 Werktagen) wirksam zu werden.

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