Knifflige Frage an die Kollegen ...
BAU-Forum: Neubau

Knifflige Frage an die Kollegen ...

folgende Situation:
auf der Grenze zu einem Grundstück, dass neu bebaut werden soll hat ein Nachbar ein Nebengebäude ... in diesem befindet sich dessen Heizungsanlage, da er über keinen Keller verfügt. Das Nebengebäude ist ca. 2,5 m hoch und der Kamin wird ca. 2 m über das Dach des Nebengebäudes geführt. Der Neubau soll zu dieser Grenze einen Abstand von H/2 (3 m) haben. Es ist nun zu befürchten, dass die Abgase bei ungünstiger Witterung in die Gaubenfenster des Neubaus ziehen können. Hat der Bauherr des Neubaus die Möglichkeit die Erhöhung des Kamines zu fordern?
Das ganze Drama spielt in Bayern!
Gruß
Thomas Gebhardt
PS: Wo steht eventuell, dass Kamine auf der Grenze nicht errichtet werden dürfen?
  1. Art. 7 (4) BayBO

    Foto von Martin G. Halbinger

    Art. 7 (4) BayBoAbk. Abweichungen von den Abstandsflächen:
    " ... Nebenräume ohne Feuerstätte mit einer Nutzfl. bis 20 m² brauchen zur Grundstücksgrenze keine Abstandsflächen einzuhalten, wenn ... "
    Nebenräume mit Feuerstätte fallen nicht unter diese Regelung, Sie sind folglich nicht an der Grenze zulässig.
    Evtl kann das Nebengebäude unter den Bestandsschutz fallen (z.B. wenn älter als die BayBO (1962); der Vorbesitzer Ihres Grundstücks einer Abweichung zugestimmt hat ...)
  2. das ist das Problem ...

    wann der Nachbar die Kiste gebaut hat weiß ja keiner mehr so genau ... Fakt ist, dass er mit Erdgas heizt, d.h. ich könnte bei den stadtwerken nachfragen, wann dort das Netz in Betrieb genommen wurde, dann bleibt aber immer noch die Problematik mit dem Gewohnheitsrecht?!  -  ODER?
    Sollte man in diesem Fall mal die örtliche Bauaufsicht anspitzen  -  oder eine gütliche Einigung erzielen?
    Bauordnung ist gut, nur bei Bestand nicht mehr anwendbar  -  wo (lange) kein kläger war ...
    Trotzdem Danke
  3. das ganze ist zivilrechtlich zu lösen ...

    Wenn baurechtlich keine Lösung gefunden werden kann, dann beleibt immer noch ein zivilrechtlicher Anspruch aus § 906 BGBAbk..
    Da empfiehlt sich auch jeden Fall eine Einigung mit dem Nachbarn.
  4. Schwarzbau / Genehmigt

    Foto von Martin G. Halbinger

    • Wenn das Nebengebäude legal ist (Früher genehmigt bzw. zulässig gewesen) kann die Behörde nicht einschreiten.
    • Wenn das Gebäude ein Schwarzbau ist, der nie genehmigungsfähig war, wird er auch nicht durch Zeitablauf zulässig. Es kann aber durch die Behörde immer die Herstellung rechtmäßiger Zustände verlangt werden. (Nur die rechtl. Grundlage für eine "Strafe" verjährt)
    • vermutlich wäre eine gütliche Einigung auch in Hinblick auf eine gute Nachbarschaft die beste Lösung.

    In Anbetracht seiner rechtlichen Position (Schwarzbau) sollte er dazu zu bewegen sein, den Kamin zu erhöhen, wenn Sie im Gegenzug der Grenzbebauung zustimmen. Evtl. ist diese (mit Ihrer Zustimmung) im Rahmen einer Abweichung sogar genehmigungsfähig.
    Eine Gasheizung stinkt ja auch kaum / nicht (Im Gegensatz zu alten Holz- oder Ölheizungen)


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