Tiefgarage Bodenversiegelung Regeln der Technik
BAU-Forum: Keller

Tiefgarage Bodenversiegelung Regeln der Technik

Hallo zusammen,

Ich bin Robert und neu hier im Forum und hoffe auf einen guten Informationsaustausch! :) Leider bin ich Ingenieur für Maschinen, also kenne ich mich im Bau nicht so gut aus, habe aber ein Recht gutes Verständnis für Technik.

Es geht um folgendes: Wir haben eine Wohnung in einem Neubau Mehrfamilienhaus gekauft. Dieses Haus verfügt über eine ca. 200 qm große Tiefgarage für 8 Stellplätze. Auf der Bodenplatte befindet sich ein Verbundestrich, der zu den Rändern und zwischen den einzelnen Estrich "Gebieten" über offene Fugen verfügt. Der Estrich ist nicht versiegelt oder beschichtet und die Fugen sind offen. In der Mitte der Garage befindet sich ein Abfluss, allerdings ist kaum Gefälle vorhanden. Ich habe mich selber Mal informiert und herausgefunden, dass Aufgrund von Tausalzen usw. eine recht hohe Anforderung an die Beschichtung einer Tiefgarage bestehen. Ich habe mir schon den Mund fusselig geredet, aber der Architekt besteht darauf, dass das so gängige Praxis ist und keine Beschichtung benötigt wird.

Mich würde vor allem eine Einschätzung von einem Fachmann oder jemanden interessieren, der sich damit schon mal auseinander gesetzt hat. Was kann ich an dieser Stelle machen? Gibt es Dokumente, die die anerkannten Regeln der Technik dokumentieren, an denen sich der Architekt halten muss? Wir sind ein junges Pärchen und haben wie oben beschrieben leider keinen bautechnischen Hintergrund. Der Architekt nimmt meine Hinweise also nicht ernst.

Viele Grüße

Anhang:

  • BAU.DE / BAU-Forum: 1. Bild zu Frage "Tiefgarage Bodenversiegelung Regeln der Technik" im BAU-Forum "Keller"
  • BAU.DE / BAU-Forum: 2. Bild zu Frage "Tiefgarage Bodenversiegelung Regeln der Technik" im BAU-Forum "Keller"
Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  • Name:
  • Robert
  1. offensichtlich eine WEG

    In einer WEGAbk. geschieht alles mit Abstimmungen und Verwalter. Eine falsche Abdichtung ist ein Mangel der verjährt. Das will offensichtlich der Architekt erreichen weil er involviert ist. Der Mangel wird die WEG teuer zu stehen kommen und die Gemeinschaft muss bezahlen. Jetzt müssen sie erreichen, dass die Verjährung unterbrochen wird. Vermutlich hat der Architekt eine Abnahme erreicht und das bedeutet jetzt Beweislastumkehr. Zu klären wäre, wie kritisch der Mangel ist und mit welchen Mitteln ein Schaden unterbunden wird. Kritisch sind insbesondere Stützen die im Bodenbereich von Salzwasser zerfressen werden. Offene Dehnungsfugen und offene Anschlussfugen am Rand sind ein Mangel. Insgesamt ist ein Estrich keine Abdichtung. Eine ordnungsgemäße Abdichtung hätte vor dem einbringen des Estrich gemacht werden müssen mit besonderem Augenmerk an jeder aufgehenden Wand oder Stütze bis in einer nach DINAbk. festgelegten Spritzhöhe. Jeder Architekt muss das wissen, aber nicht wenn er selbst Bauherr ist, das vergisst er aus Kostengründen. Wenn das der erste Murks in der WEG ist dann kommt noch viel zum Vorschein und wird zum Dauerthema bei Instandhaltungen. Noch viel Spaß in dieser WEG.
  2. DIN

    Guten Tag,

    Vielen Tag für die fachkundige Antwort. Die Abnahme hat noch nicht stattgefunden, weshalb ich mich im Vorfeld erkundige. Was würden Sie uns für die Abnahme raten? Reicht es wenn wir die Abnahme ablehnen wg. der beschriebenen Mängel oder ist dafür eine Begutachtung notwendig?

    Welche DINAbk. beschreibt diesen Sachverhalt?

    Vielen Dank und viele Grüße

    Robert

  3. Keine Abnahme? das ist gut

    Die Beweispflicht der Mängelfreiheit liegt beim Errichter. Der wird einen eigenen SV beauftragen der alles mängelfrei abnehmen will. Vorschriften für Abdichtungen sind umfangreich. Bereits die Einordnung der Tiefgarage und das Gefälle zu den Bodeneinläufen wird Streit geben. Sie müssen sich mit den anderen Eigentümern absprechen und einen eigenen SV beauftragen. Die Abnahme ist zu verweigern. Bei der Abnahme sollte neben dem eigenen SV auch der zukünftige Verwalter zugegen sein. Der muss unabhängig sein und nicht vom Bauherrn kommen. Diesen Verwalter müssen sie vom ersten Tag an seine Haftpflicht erinnern wenn er Abnahmen aus Gefälligkeit zustimmt. Eine ausgesprochene Abnahme kehrt die Beweislast um. Prüfen sie auch in der Baubeschreibung und in den Verkaufsunterlagen ob dort etwas über die Bauwerksabdichtung steht. Es reicht schon wenn dort nur steht "nach DINAbk.".
  4. Keine Abnahme?

    Man kann die Abnahme verweigern. Aber nicht wegen geringfügiger Mängel.

    Ob das hier vorliegt kann ich nicht beurteilen. Ein geringes Gefälle würde ich nicht als wesentlich ansehen.

    Architekten habe auch schon Rinnen zu einem Schacht innerhalb der Tiefgarage geplant, der über Verdunstung (!) entwässert.

    Die Aussage eines Verwalters über einen Bauträger, der baut die Objekte wenigstens fertig, sagt wohl alles über die Branche.

    Wenn man solche Probleme vermeiden will, muss man mieten.


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