Ist das Erstellen von Tekturplänen Nebenleistung od. besond. Leistung gem. HOAI?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Ist das Erstellen von Tekturplänen Nebenleistung od. besond. Leistung gem. HOAI?

Es betrifft Leistungen gem. § 73 HOAIAbk. (Technische Ausrüstung). Der Auftraggeber verlangt die kostenlose Erstellung von Tekturpläne für die Entwässerungseingabe (Leistungsbild 4: Genehmigungsplanung). Die Tektur der Entwässerungseingabeplanung wird nur deshalb erforderlich, weil der Auftraggeber bei der Architektur die Werkplanung gegenüber der Entwurfs- und Genehmigungsplanung (Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung) geändert hat. Da nun einige Nassräume anders angeordnet sind als in der Genehmigungsplanung verlangen die Stadtentwässerungswerke nun vom Bauherrn (Auftraggeber) Tekturpläne. Der Auftraggeber verlangt nun vom Planer der Technischen Ausrüstung, diese Tekturpäne kostenlos zu erstellen mit der Begründung, " ... dass laut § 73 HOAI kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung für die Erstellung der Tekturpläne besteht, da das Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen in Leistungsphase 4 als Grundleistung abgegolten ist. "
Es handelt sich aber m.E. nicht um Vervollständigung oder Abänderung der Eingabeplanung, weil diese je korrekt und vollständig erbracht wurde und von den Stadtentwässerungswerken auch so genehmigt wurde. Die Tektur wird ja nur erforderlich, weil allein der Auftraggeber bei der Ausführung von seiner Genehmigungsplanung abgewichen ist. Sind diese Leistungen wirklich gratis zu erbringen? Wer kann mir da weiterhelfen? Vielen Dank.
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  1. Tekturplanungen sind besondere Leistungen nach HOAI ...

    nur gem. § 15 HOAIAbk., wenn diese Änderungen nicht vom Architekten (Planer) zu vertreten sind.
    § 73 sieht die Berechnung für Tekturen als besondere Leistungen nicht vor (m.E. wurde dies vom Verordnungsgeber schlicht vergessen). Da aber Aufgrund von Planänderungen die vom Auftraggeber (AG) veranlasst wurden, die von Ihnen erbrachte Entwurfs- und die Genehmigungsplanung (Entwässerungsgesuch) geändert werden muss, ist m.E. die Tektur der Entwässerungsplanung, also LPh 4 gem. § 73 HOAI entweder anteilig nochmals, oder als Zeithonorar zu vergüten.
    Der Hinweis Ihres AG auf den von Ihnen zitierten Passus:
    "Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, ... " greift nach meiner Auffassung schon allein deshalb nicht, da der gleiche Wortlaut sich auch in § 15 HOAI in LPH 4 (Architektenleistung) wiederfindet, eine separate Bezahlung einer Tektur als besondere Leistung aber ausdrücklich nicht ausschließt.
    Das Erarbeiten, Vervollständigen und Anpassen der Vorlagen für die Genehmigung der LPH 4 des § 15, wie auch die des § 73 bedeutet und bezieht sich darauf, dass die in LPH 3 erbrachten Planungsleistungen in den genehmigungsfähigen Zustand gebracht werden, also bspw. die Eintragungen in die Zeichnungen der LPH 3 nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorzunehmen sind, nach behördlichen Besprechungen sich ergebende Änderungen, Ergänzungen, Anpassungen, vorzunehmen sind, etc.
    Hinweisen können Sie Ihren AG auch darauf, dass Sie die Vorlagen (zumindest Teile davon, vgl. oben) für die erforderliche Genehmigung (Tektur) neu erstellen müssen, was wiederum eine Teilleistung der LPH 4 darstellt. Ggf. müssen Sie, je nach Umfang der Änderungen, sogar Teilleistungen der LPH 3 erbringen (dies ist nur von Ihnen einzuschätzen).
    Keinesfalls führt m.E. die vom AG veranlasste Änderung zu einer kostenfreien (Folge-) Leistung eines AN. Informieren können Sie sich auch bei Ihrer zuständigen Kammer.
    Bei weiter bestehenden Problemen kann Ihnen letztlich nur ein Anwalt, versiert im Honorarrecht, weiterhelfen.
    MfG
    Ralph Kaiser

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