Architekt bis Lp 8 beauftragt, Wechsel des Architekt nach Lp 4 sinnvoll?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Architekt bis Lp 8 beauftragt, Wechsel des Architekt nach Lp 4 sinnvoll?

Ich habe einen Bauingenieur mit Bauvorlageberechtigung für ein Einfamilienhaus mit doppelcarbort (Fertigteil) inkl. Statik beauftragt.
Da ich mittlerweile die erste Abrechnung bekommen habe (Lp 1-4) und viel selber machen möchte sowie einen günstigeren Architekten kennengelernt habe (er sagte so ein HOAIAbk. Vertrag ist heute eher ein Traum als Realität) würde ich gerne den Vertrag kündigen. Macht dies denn Sinn? schließlich bezahle ich ja sein Honorar noch nach Kostenschätzung (160.000 €) und nicht nach realen Fertigstellungskosten.
Ein weiterer Punkt ist, das er für die Genehmigungsstatik Rohbausumme 80.000 € ansetzt und 55 % bezahlt haben will. Beauftragt war aber nur eine Statik. Muss er nicht Grundlagen und Statikerstellung, also Lp 1 und 4 = 33 % ansetzen?
  • Name:
  • Yeti
  1. überhöhte Geschwindigkeit (Honorarhöhe)

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    Es gibt Vorschriften, wie schnell gefahren werden darf. Aber es gibt genügend Stellen, wo die vielen Autofahrer abgezockt werden, die schneller fahren.

    Und es gibt auch Planer, die sich aus Gründen der Existenzsicherung nicht an die Vorschriften halten  -  Und dann an notwendigen Investitionen (Computer, Software, Fachliteratur usw.) sparen müssen.

    Die Bauherren, die die Notlage der Planer ausnutzen und am falschen Ende sparen sind gleich Mehrfach die Dummen:

    1. Besteht die Gefahr mit einem Planer zu arbeiten, der nicht auf der Höhe der Zeit ist.
    2. Bei der Planung wird dann oft Qualität durch Schnelligkeit ersetzt.
    3. Die Baumehrkosten infolge schneller Planung übersteigen in der Regel weit die Kosten, die bei der "billigen" Planung eingespart wurden.
    4. Bei Schadenersatzansprüchen kann die Versicherung die Leistungen aus der Berufshaftpflichtversicherung in dem gleichen Maße kürzen, wie das Honorar gekürzt wurde. Und vom armen Planer kann der Bauherr auch den Restbetrag nicht pfänden lassen.

    In den Honorartabellen für die Statik haben wird von Bezugsgrößen ausgegangen. Im Falle der Hochbaustatik ist diese Bezugsgröße 55 % von der Rohbausumme  -  hat also mit den Leistungsphasen überhaupt nichts zu tun.

    Die Tragwerksplanung besteht nicht nur aus LPAbk. 1 und LP 4.

  2. Leider eine unverständliche Antwort für mich Herr Ebel

    Tut mir leid, das habe ich nun gar nicht verstanden.
    nicht einmal das mit der Statik für die Baugenehmigung.
    Wenn nur eine Statik für die Baugenehmigung erstellt und eingereicht wurde sind das nach HOAIAbk. 55 %-Punkte? Es findet doch kein Tragwerksentwurf statt, nur die Tragwerksermittlung und allenfalls die Grundlagenklärung.
    • Name:
    • Yeti
  3. HOAI-Tabellen

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    Zur Ermittlung der Honorare existieren in der "Honoraranordnung für Architekten und Ingenieure" (HOAIAbk.) Tabellen. Da einige Tabellen in verschiedenem Zusammenhang gebracht werden, wird einiges angepasst.

    Ist beispielsweise die Rohbausumme 200 000 €, so wird in die Tragwerkstabelle mit 55 % davon, 110 000 € gegangen und dann 100 % für das Honorar der LPAbk. 1-9 abgelesen.

    Ein Irrtum von Ihnen besteht darin, dass Sie glauben mit dem Entwurf des Hauses ist auch schon das Tragwerk geklärt.

  4. Vielen Dank Herr Ebel Das habe ich jetzt ...

    Vielen Dank Herr Ebel!
    Das habe ich jetzt verstanden.
    Ich werde mir mal diese HOAIAbk. besorgen.
    • Name:
    • yeti

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN