Innenarchitekt Abrechnung: Was ist üblich? Kosten, Honorar & Leistungsphasen prüfen
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Innenarchitekt Abrechnung: Was ist üblich? Kosten, Honorar & Leistungsphasen prüfen
ich habe folgendes Problem:
Für die Gestaltung unseres Wohn- / Esszimmers (Wohnzimmers, Esszimmers) eines Neubaus (ca. 47 m²) bat ich einen Innenarchitekten um Hilfe. Er kam zu einem Vorort-Termin. Bei diesem Gespräch stellte ich ihm die Frage, wie hoch den seine Kosten sein würden. Er sagte mir, das er nach der HOAIAbk. bezahlt würde, und das würde dann bei 10 % der entstehenden Kosten liegen.
Danach erhielt er den mündlichen Auftrag eine Idee für die Gestaltung des Raumes zu erstellen. Beim nächsten Treffen zeigte er mir eine Zeichnung im Maßstab 1:50. Dort waren seine Ideen in einem Grundriss sowie mehreren Ansichten dargestellt. Im Anschluss an unserem Treffen dankte ich Ihm und bat um eine Rechnung, da ich die nächsten Schritte gerne selbst ausführen wollte.
Eine Woche später erhielt ich eine Rechnung, die nach der Honorartafel § 16 HOAI abgerechnet wurde. Die Ausbaukosten schätzte er auf 500,- €/m² (23.500,- €).
Er berechnete die Leistungsphasen 1 bis 4:
1. Grundlagenermittlung: 3 v.H.
2. Vorplanung 7 v.H.
3. Entwurfsplanung 16 v.H.
4. Ausführungsplanung 15 v.H. (50 %)
Diese macht aber in Summe immer noch ca. 1100,- €. Dies erscheint mir für eine Idee (Zeichnung) als zu Hoch. Außerdem kann ich mir nicht vorstellen, wie ich in einem Wohnzimmer ca. 500,- €/m² verplanen kann, da nur von den entstehenden Kosten als Berechnungsgrundlage die Rede war.
Daraufhin habe ich Ihm geschrieben, das ich die geschätzten Ausbau- und Einrichtungskosten (Ausbaukosten, Einrichtungskosten) nicht nachvollziehen kann. Als Antwort erhielt ich ein Schreiben, das die geschätzten Kosten Erfahrungswerte seien, und fügte noch eine Aufstellung der geleisteten Arbeit hinzu:
Mitarbeiter 11 h zu 40,- €/h
Architekt 7 h zu 80,- €/h
Wie soll ich jetzt handeln?
Vielen Dank für alle Antworten!
Thomas
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Ich verstehe, dass Sie eine Abrechnung von einem Innenarchitekten erhalten haben und diese prüfen möchten. Hier sind einige Punkte, die ich Ihnen empfehle zu beachten:
- Prüfen Sie die Leistungsphasen: Die Abrechnung sollte die erbrachten Leistungsphasen (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Ausführungsplanung etc.) detailliert auflisten.
- Vergleichen Sie mit der Honorarordnung: Auch wenn die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) für Innenarchitekten nicht zwingend gilt, kann sie als Richtlinie dienen, um die Angemessenheit des Honorars zu beurteilen.
- Berechnungsgrundlage prüfen: Die Berechnungsgrundlage (z.B. anrechenbare Kosten, Stundensätze) muss transparent und nachvollziehbar sein.
- Vertragliche Vereinbarungen: Überprüfen Sie, ob es vorab eine schriftliche Vereinbarung über die Kosten gab. Mündliche Absprachen sind schwer nachweisbar.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Abrechnung von einem unabhängigen Sachverständigen oder einem Anwalt für Baurecht prüfen, um sicherzustellen, dass sie korrekt ist.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Leistungsphasen
- Die Leistungsphasen beschreiben die einzelnen Schritte eines Bauprojekts von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Sie sind in der HOAI definiert und dienen als Grundlage für die Honorarberechnung.
Verwandte Begriffe: HOAI, Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Ausführungsplanung - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
- Die HOAI ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Richtlinie für die Honorarberechnung, ist aber nicht zwingend bindend, sofern keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Anrechenbare Kosten, Honorartafel - Anrechenbare Kosten
- Die anrechenbaren Kosten sind die Kosten, die zur Berechnung des Honorars des Architekten oder Innenarchitekten herangezogen werden. Sie umfassen in der Regel die Baukosten, einschließlich Material- und Handwerkerkosten.
Verwandte Begriffe: HOAI, Honorar, Leistungsphasen - Grundlagenermittlung
- Die Grundlagenermittlung ist die erste Leistungsphase eines Bauprojekts. Sie umfasst die Klärung der Aufgabenstellung, die Ortsbesichtigung und die Zusammenstellung der relevanten Informationen.
Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, HOAI, Vorplanung - Vorplanung
- Die Vorplanung ist die zweite Leistungsphase eines Bauprojekts. Sie beinhaltet die Erarbeitung eines ersten Konzepts und die Abstimmung mit dem Bauherrn.
Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, HOAI, Grundlagenermittlung, Entwurfsplanung - Entwurfsplanung
- Die Entwurfsplanung ist die dritte Leistungsphase eines Bauprojekts. Sie ist die detaillierte Ausarbeitung des Konzepts, einschließlich der zeichnerischen Darstellung und der Kostenberechnung.
Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, HOAI, Vorplanung, Ausführungsplanung - Ausführungsplanung
- Die Ausführungsplanung ist die vierte Leistungsphase eines Bauprojekts. Sie ist die detaillierte Planung aller Bauteile und Installationen, einschließlich der Erstellung von Werkplänen und Detailzeichnungen.
Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, HOAI, Entwurfsplanung
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was tun, wenn die Abrechnung des Innenarchitekten zu hoch erscheint?
Vergleichen Sie die abgerechneten Leistungen mit dem ursprünglichen Angebot und den tatsächlich erbrachten Leistungen. Fordern Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten an und suchen Sie gegebenenfalls rechtlichen Rat. - Welche Rolle spielt die HOAI bei der Abrechnung von Innenarchitekten?
Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) dient als Richtlinie für die Honorarberechnung, ist aber für Innenarchitekten nicht zwingend bindend, sofern keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Sie kann jedoch zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars herangezogen werden. - Wie kann ich mich vor überhöhten Rechnungen schützen?
Schließen Sie vorab einen schriftlichen Vertrag mit dem Innenarchitekten ab, in dem die Leistungen, der Zeitrahmen und die Kosten klar definiert sind. Lassen Sie sich einen Kostenvoranschlag geben und vereinbaren Sie gegebenenfalls ein Festpreis. - Was sind anrechenbare Kosten?
Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die zur Berechnung des Honorars des Architekten oder Innenarchitekten herangezogen werden. Sie umfassen in der Regel die Baukosten, einschließlich Material- und Handwerkerkosten. - Was ist der Unterschied zwischen Grundlagenermittlung und Vorplanung?
Die Grundlagenermittlung umfasst die Klärung der Aufgabenstellung, die Ortsbesichtigung und die Zusammenstellung der relevanten Informationen. Die Vorplanung beinhaltet die Erarbeitung eines ersten Konzepts und die Abstimmung mit dem Bauherrn. - Was ist eine Entwurfsplanung?
Die Entwurfsplanung ist die detaillierte Ausarbeitung des Konzepts, einschließlich der zeichnerischen Darstellung und der Kostenberechnung. Sie dient als Grundlage für die Genehmigungsplanung. - Was beinhaltet die Ausführungsplanung?
Die Ausführungsplanung ist die detaillierte Planung aller Bauteile und Installationen, einschließlich der Erstellung von Werkplänen und Detailzeichnungen. Sie dient als Grundlage für die Bauausführung. - Was ist eine Honorartafel?
Eine Honorartafel ist eine Tabelle, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Abhängigkeit von den anrechenbaren Kosten und dem Schwierigkeitsgrad des Projekts angibt. Sie ist in der HOAI enthalten.
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HOAI Abrechnung: Mindestsätze bei fehlender Vereinbarung
H-O-A-I- Oberlehrer an -:
Wenn Ihre Angaben stimmen, muss Ihr Architekt - wenn er schon nach HOAIAbk. abrechnen will - dies auch richtig tun. Folgende Kritik:
- mangels schriftlicher Honorarvereinbarung vor (!) Architektentätigkeit darf der Architekt die Mindestsätze nach HOAI verlangen. Die Rechnung hat u.a. wie folgt auszusehen: Die anrechenbaren Kosten nach DINAbk. 276 (Fassung 1981!) sind darzustellen (§ 10 HOAI); für die Leistungsphasen (Lp) 1-4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung. Komplziert hierbei für die Innenarchitektur der richtige Umgang mit § 10 Abs. 3a und 4 HOAI - wenn Sie sich quälen wollen, lesen Sie dort einmal nach ... wichtig v.a. deshalb, weil die Berücksichtigung vorhandener Bausubstanz in den anrechenbaren Kosten hinsichtlich ihres Umfanges der schriftlichen Vereinbarung bedarf.
- die vollständige Erbringung der Lp 1-4/§ 15 HOAI berechtigt zum Ansatz von 26 % des rechnerischen Gesamthonorars. Dies nach einem für die Zukunft des deutschen Architektenstandes bitteren Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes aus Juni 2004 jedoch nur, wenn bei einem die Lp der HOAI in Bezug nehmenden mündlichen oder schriftlichen Vertrag sämtliche Leistungen der jeweiligen Lp auch nachweislich erbracht wurden. Sonst sind die Ansätze der Lp im Wege der Minderung entsprechend zu reduzieren.
- wieso will Ihr Architekt bis Lp 4 gearbeitet haben? Wäre interessant, dass mal nachweisen zu lassen. Lp 4 ist immerhin schon die Genehmigungsplanung, beim raumbildenden Ausbau (= Innenarchitektur) also auch die Prüfung, ob Genehmigungen erforderlich sind. Was sagt Ihr Architekt dazu?
usw.
- Oberlehrer Ende -
Wenn Sie wollen, könnten Sie also eine HOAI-gerechte Schlussrechnung verlangen. Wenn Sie jedoch die Planung des Architekten (weiter) verwenden wollen und können, also eigentlich zufrieden sind, würde ich den Mindestsatz 777,66 € netto zahlen (Honorarzone III, 25.565 € anrechenbare Kosten, Vomhundertsätze der Lp 1-4). Damit wäre der Architekt gut bedient. Erspart er sich doch den Aufwand der Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach DIN 276, was im Falle raumbildender Ausbauten kaum einem Architekten richtig gelingt. Ließe er sich darauf nicht ein, würde ich schon schikanehalber auf einer belastbaren DIN-Kostenermittlung bestehen. Zumal ich Zweifel hätte, ob hier wirklich nachweisbar bis Lp 4 einschließlich geplant wurde.
-
HOAI: Leistungsphase 3 – Bewertung und Beauftragung
Da ist aber
noch einiges unklar.
Zu den Leistungsphasen:
Die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) ist in der HOAIAbk. für den raumbildenden Ausbau mit 14 v.H. bewertet, nicht mit 16 v.H.
Theoretisch könnte man diese Leistungsphase nach § 19 HOAI höher bewerten, wenn Sie als Einzelleistung beauftragt wird. Aber dann müsste das auch so beauftragt werden (nach überwiegender Meinung schriftlich). Haben Sie das? Wenn nein, warum werden dann weitere Leistungsphasen abgerechnet?
Die Leistungsphasen 2 und 3 beinhalten übrigens auch Vorverhandlungen/Verhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit. Ich unterstelle einmal, dass bei Ihrer Wohnzimmereinrichtung keine Genehmigungen erforderlich sind. Also müssen keine entsprechenden Unterlagen gefertigt und eingereicht werden, und es erübrigt sich die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung).
Sie schreiben aber von "4. Ausführungsplanung 15 v.H. (50 %) ". Die Ausführungsplanung ist nach HOAI aber die Lph. 5 und ist mit 30 v.H. bewertet. Hat also Ihr Innenarchitekt Teile der Ausführungsplanung abgerechnet? Hat er Ausführungspläne gemacht? Ging die Beauftragung so weit?
Und noch was:
Wesentlicher Bestandteil der Lph 3 (Entwurfsplanung) ist die Kostenberechnung. Die wurde anscheinend nicht erstellt. Somit sollte hier nicht der volle v.H. -Satz abgerechnet werden können.
Zu dem Berechnungsbeispiel von Herrn Dr. Siegel (ohne Oberlehrermodus 🙂 und ohne an den v.H. -Sätzen zu drehen):
Nach § 25 HOAI (Abs. 2) gibt es für Leistungen des raumbildenden Ausbaus eine Erhöhung der Honorare. Ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad gilt ein Zuschlag von 25 % als vereinbart, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Der käme noch dazu ...
Besten Gruß
Klaus Bleser -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Innenarchitekt Abrechnung prüfen: Honorar & Leistungsphasen
💡 Kernaussagen: Die Abrechnung eines Innenarchitekten sollte stets transparent und nachvollziehbar sein. Bei fehlender Honorarvereinbarung gelten die Mindestsätze der HOAIAbk.. Die korrekte Bewertung der Leistungsphasen ist entscheidend für die Richtigkeit der Abrechnung. Eine schriftliche Beauftragung einzelner Leistungsphasen kann die Bewertung beeinflussen.
⚠️️ Wichtig/Achtung: Laut HOAI Abrechnung: Mindestsätze bei fehlender Vereinbarung darf der Architekt bei fehlender schriftlicher Honorarvereinbarung die Mindestsätze nach HOAI verlangen. Es ist ratsam, vor Beginn der Architektentätigkeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.
✅ Zustimmung/Empfohlen: Es wird empfohlen, die anrechenbaren Kosten nach DINAbk. 276 (Fassung 1981!) detailliert darzustellen, um die Berechnungsgrundlage des Honorars transparent zu machen. Dies hilft, das Gesamthonorar besser nachzuvollziehen und zu prüfen.
🔧 Praktische Umsetzung: Prüfen Sie die Leistungsphasen genau. Wie im Beitrag HOAI: Leistungsphase 3 – Bewertung und Beauftragung erläutert, ist die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) im raumbildenden Ausbau mit 14 v.H. bewertet, nicht mit 16 v.H., es sei denn, es liegt eine gesonderte Vereinbarung vor.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Vorfeld alle Details zur Abrechnung mit dem Innenarchitekten und halten Sie diese schriftlich fest. Achten Sie auf die korrekte Anwendung der HOAI und die detaillierte Aufschlüsselung der Kosten und Leistungsphasen. Bei Unklarheiten holen Sie sich rechtlichen Rat ein.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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