Landschaftsbauarbeiten DIN 18320
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Landschaftsbauarbeiten DIN 18320

Hallo,
ich habe mal eine Frage zu den Landschaftsbauarbeiten nach DINAbk. 18320. Was gehört alles zum Umfang? Gehört eine Stützmauer auch dazu?
Kann mir jemand Links zum Volltext der DIN 18320 nennen?
Viele Dank und schöne Grüße,
Martin
  • Name:
  • Martin K.
  1. kommt

    Foto von Lieselotte Tussing

    drauf an.
    Sie können m.E. aus der DINAbk. nicht ersehen, ob eine Stützmauer irgendwo hin gehört oder nicht. Das ist wohl Verhandlungssache zwischen Ihnen und dem Auftragnehmer.
    Schildern Sie mal Ihren Fall, dann gucken wir weiter.

    Die DIN 18320 gehört zum Teil C der VOBAbk. und ist m.W. nicht online einzusehen.

    • Name:
    • Tu
  2. wegen Architektenhonorar

    es geht um das Architektenhonorar. Bisher hat mein Architekt die gesamten Landschaftsbauarbeiten gemäß Kostenschätzung zu den anrechenbaren Kosten gezählt. Das will ich aber so nicht hinnehmen (§ 15 HOAIAbk.). Ich will nur die Arbeiten zu den anrechenbaren Kosten zählen, die er auch tatsächlich überwacht und dazu gehört wohl kaum das Pflanzen von Sträuchern, Hecken etc.
    Er hat auch lediglich nur Naturwerksteinarbeiten DINAbk. 18332 und Landschaftsbauarbeiten in der Kostenschätzung erwähnt. Ich weiß jetzt nicht ob er mit Naturwerksteinarbeiten die Beläge für Stellplätze/Terrasse oder die Stützmauer meint. Klar, am besten den Architekten fragen, doch bevor ich ihn darauf anspreche möchte ich mich vorab informieren.
    Gruß
    Martin
    • Name:
    • Martin K.
  3. @Martin

    Foto von Lieselotte Tussing

    das ist sehr schwer einzuschätzen, wenn man die Situation vor Ort und vor allem die bisherigen Verhandlungen und den Vertrag nicht kennt.
    Der Architekt überwacht ja nicht 'nur' die Arbeiten, er plant und rechnet sie ja auch. So z.B. die Dimensionen der Stützmauer, das Material, die Ausführung etc.
    Sie reden von der Kostenschätzung, Ihrem Text entnehme ich aber, dass die Arbeiten bereits  -  mindestens teilweise  -  ausgeführt sind. Wenn der Architekt jetzt eine Rechnung stellt, muss er die Einzelsummen belegen. D.h., Ihnen die Rechnungen, die dazu gehören, auch mit angeben.
    Zu den Pflanzarbeiten: wenn er das Aussuchen und Setzen der Pflanzen gemanagt und den Untergrund pflanzbereit hat vorbereiten lassen, gehört ihm in meinen Augen schon ein Honorar dafür.
    Ich verstehe Ihre Scheu, mit ihm drüber zu reden, ohne genaues Hintergrundwissen zu haben. Sie sollten es aber trotzdem tun. Machen Sie ihm klar, dass er dazu verpflichtet ist, seine Rechnung so aufzuschlüsseln, dass Sie sie nachvollziehen können. Das ist Ihr Recht!
    • Name:
    • Tu
  4. ausgeführt ist noch nichts

    das Honorar ist für die LPAbk. 1-4. Der Architektenvertrag steht kurz vor der Unterzeichnung.
    Ich werde mit ihm sicherlich darüber reden. LP 5-9 basieren sowieso auf einer anderen Kostenermittlung (Kostenanschlag) und da können evtl. Eigenleistungen von den tatsächlichen Erstellungskosten ja abgezogen werden. Ist auch vertraglich so geregelt.
    Vielen Dank
    • Name:
    • Martin K.
  5. Eigenleistungen

    Foto von Lieselotte Tussing

    wirken sich normalerweise nicht honorarmindernd aus, weil der Architekt nicht weniger, sondern im allgemeinen mehr Arbeit damit hat. Einbindung der Leistungen in einen normalen Bauablauf, Herstellung in fachgerechter Ausführung uvm.
    Probieren Sie es; schmökern Sie aber bitte im eigenen Interesse noch ein bisschen im Architektur-Honorar-Forum.
    • Name:
    • Tu

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