Nichterfüllung Werkvertrag
BAU-Forum: Baufinanzierung

Nichterfüllung Werkvertrag

Unser Heizungsbauer hat seinen Werkvertrag nicht erfüllt, da nachträgliche Mängel aufgetreten sind (Heizung und Warmwasser fallen gelegentlich aus).
Der Besitzer hat seine Firma "aufgelöst" und ist nicht mehr erreichbar (im HRB ist aber keine Insolvenz erkennbar).
Kann eine andere Firma beauftragt und auf Kostenerstattung geklagt werden? Kann der Architekt in Regress genommen werden?
Land: NRW
  1. Gewährleistungsansprüche bei aufgelöster Heizungsbaufirma

    Foto von Ralf Wortmann

    Hallo Joachim!
    1. War es eine Einzelfirma (1 Alleininhaber) oder eine Gesellschaft (z.B. GmbH)?
    2. Der Architekt kann höchstens dann in Anspruch genommen werden, wenn er  -  mit solchen Leistungsphasen beauftragt  -  einen Planungs- oder Bauüberwachungsfehler (Planungsfehler, Bauüberwachungsfehler) begangen hat. Dazu müsste aber erst einmal ermittelt werden, welche Ursache der Mangel hat.
    3. Bevor du nicht ausreichend ermittelt hast, wo der Heizungsbauer abgeblieben ist und bevor du diesen nicht (nachweisbar: Einwurf-Einschreiben) fristsetzend zur Mangelbeseitigung aufgefordert hast und die Frist verstrichen ist, könnte sich die Beauftragung einer anderen Firma im Hinblick auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch nachteilig auswirken.
    4. Wie alt ist die Heizungsanlage jetzt? Wurde sie regelmäßig (1xjährlich) gewartet?
    Weiteres folgt nach deiner Antwort.
    Viele Grüße
    Ralf
  2. Hallo Ralf, zu 1. : GmbH mit 2 Geschäftsführern ...

    Hallo Ralf,
    zu 1. : GmbH mit 2 Geschäftsführern (und einem Prokuristen, welcher früher Besitzer war bzw. dessen Frau).
    zu 2. : Heizungsbauer hat sich über die Vorgaben des Herstellers hinweggesetzt / Heizungsbauer war gleichzeitig als Fachingenieur beauftragt / Architekt ist kein Fachingenieur, hatte aber Bauüberwachung (bestreitet aber Überwachungsauftrag für Gewerk Heizung).
    zu 3. : Inverzugsetzung per Einschreiben bereits vor Monaten gescheitert, da Einschreiben an Firmenadresse nicht abgeholt worden war. Postzustellungsauftrag wurde von der Post nicht angenommen, da ich kein Rechtsanwalt bin.
    zu 4. : Anlage ist zwei Jahre alt (wurde einmal gewartet, im letzten Jahr gar nicht). Gewährleistung: 4 Jahre (Laufzeit gem. VOBAbk.).
    Habe ex-Besitzer heute endlich tel. erreicht: Er behauptet, er sei zuletzt nur noch "Gehaltsempfänger" gewesen und nicht haftbar.
    Sein Schwiegersohn (früher als Elektriker dort angestellt, jetzt mit neuer Fa. unter gleicher Anschrift) hat uns ein Angebot "zum Selbstkostenpreis" gemacht. Ist sonst ein netter Kerl, aber leider nicht zuverlässig genug.
    Ich hoffe, dass die Infos zu einer ersten Einschätzung reichen.
    Gruß
    Joachim
  3. Die Baufirma löst sich auf  -  was tun?

    Foto von Ralf Wortmann

    Hallo, Joachim!
    Solange über das Vermögen der GmbH noch nicht das Insolvenzverfahren eröffnet ist und sie im Handelsregister nicht gelöscht ist, gibt es sie  -  rechtlich gesehen  -  auch noch. Auf die Gesellschafterverhältnisse der GmbH kommt es nicht an, Ansprechpartner ist für dich stets nur die GmbH als solche.
    Wenn die GmbH keine Geschäftsanschrift mehr hat, kannst du Zustellungen auch unmittelbar an den oder die Geschäftsführer bewirken. Erkundige dich beim Handelsregister, wer derzeit (noch) als GFAbk. eingetragen ist, ermittle dessen Adresse und Stelle ihm "als Geschäftsführer der ... GmbH" die fristsetzenden (aktualisierten) Schreiben zu, die du eigentlich der GmbH zukommen lassen wolltest. Dann hast du wegen etwaiger Schadensersatzforderungen erstmal auf möglichst preiswerte Weise alles getan, was derzeit getan werden kann.
    Lass dich von den Geschäftsführern nicht verkohlen, wenn sie dir erzählen, dass sie die GmbH verkauft haben, etc.. Sie sind solange (ergänzend) für die Zustellung von Post an die GmbH zuständig, bis sie im Handelsregister als Geschäftsführer gelöscht werden. Sie machen sich auch gegenüber einer evtl. verkauften GmbH schadensersatzpflichtig, wen sie auf solche Weise erhaltene Post nicht dorthin weiterleiten.
    Notiere dir gut, was dir die Geschäftsführer wann über die wirtschaftliche Lage der GmbH sagten. Oft erzählen sie dir wortreich, wie schlecht es der Firma geht, vergessen aber, dass sie dann "eigentlich" binnen 3 Wochen Insolvenz anmelden müssten. Das könnte später für dich mal hilfreich sein, falls die Staatsanwaltschaft wegen Insolvenzverschleppung ermittelt.
    Aber: Vor Ersatzvornahmen erst die gesetzten Fristen verstreichen lassen. Und: Einschaltung eines RA wäre zu raten.
    Schicke Einschreiben nicht per Rückschein, sondern per Einwurf-Einschreiben. Drucke dir dann unter

    Viele Baufirmen schrauben ihr Schild ab, melden aber noch keine Insolvenz an, weil sie hoffen, damit durchzukommen und weil sie oft für andere Bauvorhaben noch die spätere Auszahlung von
    Gewährleistungseinbehalten erwarten, die es noch "abzusahnen" gilt.
    Kann also sein, dass bei deiner GmbH tatsächlich noch ein bisschen was zu holen ist. Es wird aber zumeist schwierig sein, da heranzukommen, es sei denn, du kennst von der GmbH ein paar ältere Bauvorhaben, bei denen noch die Auszahlung von Gewährleistungseinbehalten aussteht.
    Bei etwaiger Insolvenzverschleppung haften der oder die Geschäftsführer auch persönlich, aber es ist ein dornenreicher und nicht ganz billiger Weg, dort etwas zu erlangen. Das zu versuchen hat im Grunde erst dann Sinn, wenn einer der Schuldigen deswegen auch rechtskräftig verurteilt wurde, was  -  leider  -  viel zu selten vorkommt.
    Frage am besten turnusmäßig (alle 2 Monate) beim Insolvenzgericht an, ob ein Verfahren anhängig ist und melde ggf. dann bei Verfahrenseröffnung deine Forderung an.
    Oder hol dir von Creditreform oder Bürgel eine Auskunft über die aktuelle wirtschaftliche Situation der Firma und entscheide dann, ob du gegen sie vorgehst. Die Verjährungsfristen im Auge behalten!
    Ob dein Architekt haftet und auch zur Bauüberwachung bzgl. der Heizungsanlage verpflichtet war, hängt u.a. vom Vertrag ab. Kann ich so aus der Ferne nicht sagen.
    Viele Grüße,
    Ralf

    • Meine Beiträge sind privat und stets ohne Gewähr. -
  4. Einwurf-Einschreiben

    Hallo Ralf,
    vielen Dank für die vielen Infos.
    Ich hätte nicht erwartet, das "nur" ein Einwurf-Einschreiben genügt. Darin werde ich also eine letzte Frist setzen
    und Ersatzvornahmen bei Fristablauf ankündigen.
    Soll ich darin auch schon mit Rechtsmitteln drohen, wenn die Kosten der Ersatzvornahmen vom ex-Geschäftsführer
    nicht beglichen werden (wovon ich ausgehen muss)?
    Oder ist das schon Sache des Anwalts?
    Gruß
  5. Einwurf-Einschreiben

    Hallo Ralf,
    vielen Dank für die vielen Infos.
    Ich hätte nicht erwartet, das "nur" ein Einwurf-Einschreiben genügt. Darin werde ich also eine letzte Frist setzen
    und Ersatzvornahmen bei Fristablauf ankündigen.
    Soll ich darin auch schon mit Rechtsmitteln drohen, wenn die Kosten der Ersatzvornahmen vom ex-Geschäftsführer
    nicht beglichen werden (wovon ich ausgehen muss)?
    Oder ist das schon Sache des Anwalts?
    Gruß

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN