Bauträger möchte Selbstschuldnerische Bürgschaft als (anstelle?) Finanzierungsbestätigung
BAU-Forum: Baufinanzierung

Bauträger möchte Selbstschuldnerische Bürgschaft als (anstelle?) Finanzierungsbestätigung

Foto von Martin Outl

Ein potentieller Bauträger möchte im Vertrag nach VOBAbk.-B jetzt eine "Selbstschuldnerische Bürgschaft" in Höhe von 15000 € vereinbaren. Er sagt, dies sei eine Finanzierungsbestätigung für ihn.
Wir haben stattdessen angeboten, ihm die Finanznachweise in Form von Barmitteln und Darlehenszusagen zu zeigen  -  will er aber bisher nicht. Statt "Selbstschuldnerische Bürgschaft" würde der Bauträger auch die jetzige Einzahlung auf ein neues Sparbuch auf seinen Namen akzeptieren, über das wir nur gemeinsam verfügen können. Angeblich macht der Bauträger dies mit seinen Kunden immer so und hat bisher noch nie die Sparsumme in Angriff genommen, sondern dem Kunden das Sparbuch immer bei (nach?) der letzten Rate wieder zurückgegeben.
Ist das gängige Praxis oder hat es einen Haken?

Wir bekommen im Gegenzug vom Bauträger keine Fertigstellungsbürgschaft oder Gewährleistungsbürgschaft. In der VOB/B § 17 habe ich nur was zur solchen Fertigstellungs- und Mängelbeseitigungsbürgschaften gefunden  -  nichts von einer Finanzierungsbestätigung als Selbstschuldnerische Bürgschaft oder per Sperrkonto.

Was bringt uns eine Finanzierungsbestätigung in Form einer Selbstschuldnerischen Bürgschaftschaft? Kostet uns (?) doch nur Gebühren und bei der Einzahlung ins Sparbuch gegen uns die Zinsen verloren, die wir sonst beim Festlegen auf 9 Monate bekommen würden.
Sind wir da zu pingelig oder zu vorsichtig?
Wir sehen da auch für den Bauträger keine Vorteile, weil er nicht ohne unser Zustimmung an das Sparbuch gehen könnte. (Die genauen Verfügungsbedingungen kennen wir noch nicht.

Vor einiger Zeit gab es schon mal 'ne Diskussion in ähnlicher Richtung:

  1. Handwerkersicherungsgesetz oder so ähnlich?

    Hallo,
    "gängige" Praxis ist es nicht.
    Der Gesetzgeber hat vor einiger Zeit diese Möglichkeit geschaffen. Der Unternehmer kann eine Zahlungsbürgschaft verlangen, muss aber die Kosten dafür tragen.
    Zwischenzeitlich wurde das alles in das BGBAbk. aufgenommen. Die genauen Paragraphen kann ich aber nicht aus dem Hut zaubern (müsste blättern). Bestimmt wird noch Hilfe diesbezüglich kommen, oder @Stubenrauch ;-)) )
    Mit freundlichen Grüßen
  2. Habe ich in der Bankausbildung geschlafen?

    Bei Eröffnung eines Sparbuches auf den Namen des Bauträger, wird dieser doch Gläubiger? Wie wollen Sie dessen alleinige Verfügungsbeschränkung dann ausschließen. Hätte mich nur mal technisch interessiert.
    Bei solchen Fragen, mit rechtlichen Schwerpunkten ist es auf jeden Fall angebracht, sich juristisch beraten zu lassen.
    Ich geh da zu meinem ansässigen Notar (Bayern) Dort bekommt man Rat (natürlich auch andere Interessierte) ruhig, sachlich und im Entwurf kostenlos.
    Außerdem: Was will der Bauträger mit 15.000 € anfangen?
  3. Bauhandwerkersicherungshypothek

    nennt sich diese im BGBAbk. vorgesehene Sicherung für den Handwerker, die das Gegenstück der Bürgschaft ist.
  4. Danke für die Hinweise  -  wann sind Mängel behoben?

    Foto von Martin Outl

    Ich hatte das mit der Sparbuch-Alternative leider falsch aufgeschrieben. In dem Fall würde dies Sparbuch auf unseren Namen (wir als Baufamilie) laufen und beim Bauträger deponiert mit einer Verfügungsvereinbarung.
    Die Vereinbarung sagt im Wesentlichen, dass der Bauträger nur auf das Geld zugreifen darf/soll, wenn alle schriftlich fixierten Mängel behoben sind und wir trotzdem der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen würden.  -  Aber wer/wie stellt fest, dass "alle schriftlich fixierten Mängel behoben sind"? Die Baufamilie und der Gutachter im Zweifelsfall?

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