zu hoher Kniestock  -  wieviel Strafe?
BAU-Forum: Fertighaus

zu hoher Kniestock  -  wieviel Strafe?

Hallo liebe Experten, wir haben folgendes Problem: Unser Fertighaus soll im Münchener Umland aufgebaut werden. Aber die Bauvorschriften sind fürchterlich. So ist uns unter anderem ein Kniestock von 50 cm bei einem Einfamilienhaus im Dachgeschoss vorgegeben. Mit diesem Mini-Maß können wir uns aber überhaupt nicht anfreunden. Da man mit den Herren vom Bauamt aber überhaupt nicht verhandeln kann, hat uns unserer Fertighaushersteller geraten, den Plan mit einem Kniestock von 50 cm einzureichen, und er baut uns dann einen Kniestock von 100 cm (natürlich müssen wir ihm auf dem geänderten Plan unterschreiben, das wir von dem höheren Kniestock gewusst haben, falls es doch zu einer Bauabnahme kommen sollte). Er meint, dass in diesem Gebiet nach seinen Erfahrungen nach sowieso nie eine Bauabnahme erfolgt, und wenn, dann mit einer Strafe von so um 2.000 € zu rechnen sei. 2.000 € Strafe ist uns die Sache alle mal Wert  -  dachten wir. Nun haben wir aber von anderen Fertighausanbietern gehört, dass das so nicht stimmt, wenn man dabei erwischt wird, sind Strafen um die 20.000 € möglich  -  und das ist uns dann eindeutig zu viel! Wer kann uns weiterhelfen, bzw. hat Erfahrung wie hoch so eine Strafe wirklich ausfallen kann?
Schönen Gruß
Micha
  • Name:
  • Micha
  1. Strafe

    Foto von Oliver Kettig

    ... ist das eine  -  die spannendere Frage ist aber, ob das Haus dann überhaupt so stehen bleiben darf. Vielleicht muss rückgebaut werden.
    Im Ernst: Vergessen Sie's! Fragen Sie (neben den Fertighausfirmen) vielleicht auch mal einen Architekten, was der aus dem Bebauungsplan herausholen kann.
    Laienmeinung
    Grüße
  2. Ich verstehe Sie nicht, Micha.

    Sie kaufen doch tatsächlich ein Grundstück in einem Baugebiet, um darauf ihr Haus errichten zu wollen, ohne sich vorher über den gültigen Bebauungsplan zu informieren. Seien Sie mir net bös, aber so doof kann doch wirklich keiner sein.
    Und sich dann hinterher auch noch über die ach so uneinsichtigen Kollegen im Bauamt beschweren ist in meinen Augen eine unverschämte Frechheit ...
  3. Alles nicht einfach

    Grundsätzlich beinhaltet die Preisfindung für ein Grundstück die Bebaubarkeit desselben. Unabhängig von GFZAbk. und GRZAbk. beeinflusst die Drempelhöhe normalerweise die Geschossigkeit, auf jeden Fall aber die zu erreichende Wohnfläche abhängig von der Grundfläche. Bei einer Anhebung der Drempelhöhe um 50 cm erhalten sie bei einem 45 ° Sattel und Hausbreite von 8 m ca. 8 m² mehr Wohnfläche im DGAbk.. Multpliziert mit einem geschätzten Verkaufswert pro m² von 2000,- pro m² ergibt sich (Mehrkosten mal vernachlässigt) ein geldwerter Vorteil von 16.000,-.
    Sowas nennt man dann Affeneier ausnehmen. Und da soll das Bauamt mitspielen? Viel Glück.
    Gruß Christian
  4. Kniestock  -  Antwort an den "netten" Herrn Duddeck.

    Hallo Herr Duddeck,
    IHRE Antwort ist in meinen Augen eine Frechheit. Mich hier als doof zu bezeichnen ... das Grundstück haben wir nicht gekauft, sondern geerbt.
  5. Es tut mir leid

    Mein Statement bezog sich selbstverständlich nur auf ein gekauftes Grundstück, nicht auf ein geerbtes. Deshalb ziehe ich meinen vorigen Beitrag vollständig zurück und entschuldige mich bei Ihnen, Micha. Unter Anbetracht der neuen Informationen eines geerbten Grundstücks war mein Beitrag in der Tat grob und unfair.
    MfG Ortwin
  6. Ich kenne ...

    ein Baugebiet mit ebenfalls sehr rigiden Beschränkungen, da hat der Bürgermeister div. Häuser nachmessen lassen, weil er meinte, die verstiessen gegen die Auflagen.
    Und wenn Verstoß, dann gibt es auch schon mal nen Rückbaubescheid = Abriss!
  7. Erfahrung

    Foto von Martin G. Halbinger

    Die Erfahrung der Fertighausfirma in allen Ehren, durch Ihre Unterschrift auf den Plänen haben Sie den Schwarzen Peter und die Aussagen zur Höchststrafe haben Sie natürlich auch nicht schriftlich ...
    Die Höchststrafe nach BayBoAbk. beträgt 500.000 €!
    Darüber hinaus gibt es, wenn sich jemand beschwert (z.B. Nachbar) oder bei einer stichpunktartigen Kontrolle:
    Baueinstand, Planauftrag (entsprechend tatsächlicher Ausführung) ,
    danach
    • wenn es gut geht: Geänderte (nachträgliche) Baugenehmigung mit nicht unerheblichen Befreiungsgebühren.
    • Wenn es nicht gut geht: Rückbauverfügung mit entsprechender Zwangsgeldandrohung, Kosten für den Umbau (je nach Fertigstellungsgrad), Zeitverzögerung usw.

    Nur wenn keiner sich beschwert und keine Kontrolle kommt geht es gut ...
    zumindest so lange, bis Sie das Haus verkaufen wollen und der Käufer keinen Schwarzbau kaufen will.
    Sie sollten sich von einem unabhängigen Fachmann (der Fertighausverkäufer will erstmal sein Haus verkaufen) prüfen lassen, ob 1,00 m Kniestock sonst (außer Bebauungsplanfestsetzung) zulässig wären z.B. Vollgeschossigkeit, Abstandsflächen, GFZAbk. (bei älterne B-Plänen) Firsthöhe usw.
    Wenn es nur um die Kniestockhöhe geht ist evtl. eine Befreiung möglich, wenn alles nicht eingehalten ist, ist selbst eine nachträgliche Duldung nicht zu erwarten ...


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