Was sind eigentlich die Folgen bei Missachtung der EnEV?
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

Was sind eigentlich die Folgen bei Missachtung der EnEV?

Also wir haben ein Bauenhaus gekauft Baujahr 1950. Bisher wird ein Viertel desselben als Wohnhaus genutzt. Wir wollen nun alles komplett ausbauen und sehen nicht ein, unsere Gestaltungswünsche der EnEVAbk. anpassen zu müssen Dachdämmung ist zuschwer, mehrflüglige Fenster sind zu teuer, Plastik an der Wand sieht sch ... aus etc.. Da wir die Außenhülle nicht verändern, ist keine Baugenehmigung erforderlich.
Übrigens gibt es auch keinerlei Pläne für da Haus, also wie wollte man nachweisen,
a) dass ausgebaut und nicht nur repariert wurde?
b) wenn man es nachweisen würde, was passiert uns dann?
  • wird das Haus wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt?
  • wird es abgerissen?
  • bekommen wir Hausverbot?
  • werden wir enteignet?

Dies ist keine Scherzfrage, ich bin nach dem Lesen der EnEV ziemlich verunsichert. Bis jetzt dachte ich immer, es sei mein Privatvergnügen, soviel Öl zu verbrennen wie ich will (natürlich umweltgerecht!), gegen mein 6,9 Liter-Motor im Auto hat ja auch keiner was. Und Heizen bei göffneten Fenstern ist ja auch nicht verboten.
ps wir nehmen keine Fördermöglichkeiten in Anspruch
Für Antworten bin ich dankbar
DZ

  • Name:
  • Heimlichbauer?
  1. Wird keinen Interessieren,

    was Ihr da macht. Geprüft wird sowas höchstens, wenn es in Form einer Baugenehmigung dem Bauamt vorgelegt wird. Aber selbst da, würde ich bezweifeln, dass dort der Rechengang des Planverfassers geprüft wird! Im Nachhinein prüft erst recht keiner, selbst wenn's eine Förderung dafür gab. Wie will das Amt dann auch prüfen, ob meine Dämmung WLG030 oder WLG040 ist, oder ob nun T14, T12 oder T-gar nichts verbaut ist. Dazu müssten die ja mein Haus aufreißen! Das würde ich denen ordentlich verbieten. Um das zu kontrollieren müssten im gesamten Bauablauf mindestens 4 Kontrolltermine (Wand, Fußboden, Dach+Fenster) exakt eingetaktet werden. Ich schätze, damit ist jedes Bauamt personell hoffnungslos überfordert!
    Aber letztendlich bescheiße ich mich ja doch selbst, denn Energie wird bestimmt nicht billiger.
    Ich würde übrigens behaupten, dass viele Häuser trotz korekter Auslegung nach EnEVAbk. aus Kostengründen von den Firmen aus preisgründen schlechter gebaut werden, als der Kunde glaubt, da man diesen für unfähig hält die Produkte so genau zu kontrollieren.
    ich würde jedenfalls jedem Bauherren raten, sich die Wärmebedarfsberechnung exakt anzusehen und mit der vorgenommenen Ausführung zu vergleichen. Das spart später enorme Heizkosten.
    Um zu Eurer Ausgangsfrage zurückzukommen, denke ich, dass einzige was Euch gefährlich werden könnte, wäre so etwas wie eine Selbstanzeige ;-).
    (Bauherrenmeinung)
  2. Missachtung der EnEV

    Was passiert wenn Sie die die Vorschriften der EnEVAbk. nicht einhalten. Nun Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit. Ich denke mal, dass wissen Sie auch.
    In der EnEV heißt es hierzu: " Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung ... zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
    Die Ordnungswidrigkeit kann ... mit einer Geldbuße bis zu 25 T€ ... geahndet werden. "
    Doch darum geht es hier nicht, natürlich kann man bewusst gegen Vorschriften verstoßen, so zusagen bürgerlicher Ungehorsam, muss dann allerdings auch bewusst die möglichen Konsequenzen in Kauf nehmen.
    Ihre Fragestellung ist in etwa wie die: " Ich parke ständig im absoluten Halteverbot, das Schild an dieser Stelle ist für absolut nicht einsehbar, doch wie schütze ich mich davor, dass mein Auto abgeschleppt wird. "
    Kommen wir zu dem eigentlichen zurück, Ihrer Hauserweiterung bzw. Umbau. Kommt Ihnen dabei nicht in den Sinn, alleine aus Vernunft, (möglicherweise unter Hilfestellung von Fachleuten ), nicht unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten, etwas für die Verbesserung der Wärmedämmung und möglicherweise der Heizung zu tun.
    Falls nicht, tun Sie was Sie wollen, erwarten Sie aber nicht, dass irgend jemand Ihnen auch noch bescheinigt, dass Sie richtig davor sind.
    Auch keine Scherzfrage, wie verbrennen Sie eigentlich soviel Öl wie Sie wollen, unter umweltgerechten Bedingungen?
  3. Missachtung 2.

    Servus,
    das vorige Posting ist das eine.
    Was ist aber mit den anderen Dingen:
    • Eigenheimzulage
    • KfW-Förderungen
    • Finanzierungen, etc.

    steht da nicht überall irgendwo etwas, das nach den rechtlichen Vorschriften gebaut werden muss?
    Muss der Bauherr oder einer seiner Erfüllungsgehilfen nicht irgendwann bei der Fertigstellung deren Einhaltung bestätigen um die entsprechenden Subventionen oder Kredite zu bekommen?
    Zu dem Thema habe ich mich mit einem Juristen unterhalten. Dessen Einschätzung dazu ist nicht uninteressant: "Streng genommen ist das dann B ... g".

  4. Danke für die Antworten

    Herr Weber, Sie haben mir etwas Gelassenheit zurückgegeben. Ich war gestern nach dieser Lektüre wirklich etwas verunsichert.
    zur Finanzierung: Wir bauen ohne Baufinanzierung, also geben wir auch keine Versprechen hinsichtlich Ausführung. Sonst wäre es tatsächlich Betrug dem Kreditgeber ggü.
    Zur Vernunft in Bezug Heizkosten: Der Großteil der Energie kommt
    aus dem eigenen Wäldchen, mit Erdgas wird nur die Bequemlichkeit bedient.
    Und selbst wenn nur mit Erdgas geheizt werden sollte: die Baukosten normgerecht liegen 30 bis 50 T€ höher als in unserer Planung, dafür kann ich fast ein Fertigteilhaus bauen lassen und vermieten oder Menge Gas für kaufen. Davon abgesehen, Einfachverglasung sieht besser aus und tut den Pflanzen gut, wir erleben jetzt unter einer Superverglasung, dass viele Pflanzen mickrig dahinvegetieren oder gar nicht aufgehen. deshalb soll in einigen Fenstern nur Einfachverglasung rein. Ob ein "luftdicht" verpacktes Haus wohnklimatechnisch gut ist, können wir jetzt nicht bestätigen. Wir haben hier meist zwei, drei Fenster gekippt, um "richtig durchatmen" zu können. (Vielleicht liegt dies auch nur daran, dass wir vor unserer jetzigen Bleibe in Einfachverglasung gelebt hatten).
    und zum Umweltschutz: heute ist dieses Dämmmaterial Sondermüll, es wäre verwunderlich, wenn sich dies ändern sollte. Selbst diese "natürlichen" Dämmstoffe haben soviel Chemie drin, dass ich es nicht als Kompost unter meinen Tomaten haben möchte. Vom Energie Aufwand bei der Herstellung, Transport und Verbauung her bestrachtet, ist dies ähnlich "umweltschonend" wie Photovoltaik oder aller drei Jahre ein Neues Auto kaufen, weil dies einen halben Liter weniger verbauchen soll. Das eine wie das andere ist mE obrigkeitsgewolltes, ideologiehaftetes Marketing ähnlich dem Ablasshandel vor der Reformation.
    Aber davon abgesehen, natürlich würde ich superdämmen (so wie ich mich an einem Windpark beteiligt habe), wenn es sich rechnen würde, aber dass tut es nicht.
    Herr Volquardsen, ich hätte das umweltgerechte Ölverbrennen als den Vorschriften gemäßes Verbrennen bezeichnen sollen. Für die Einen ist jegliches Tun außer Käfer-aus-dem-Haus-bringen und Frösche-über-die-Straße-tragen umweltschädlich, Andere sind froh, dass es die Menschheit noch nicht so lange gibt, sonst hätten wir jetzt überall diese Saurierreservate. Nein hätten wir nicht, sondern hier wäre ein (geschütztes) subtropisches Meer oder ein (gekühlter) 3000 Meter hoher Gletscher, dass kann man sich aussuchen. Aber die Welt dreht sich weiter, ob wir wollen oder nicht.
  5. Vorsicht

    Kann es sein, dass sich Ihr Bauernhaus im Außenbereich befindet?
    Auch für die Umnutzung von nicht genutzten Gebäudeteilen ist ein Bauantrag erforderlich. Wenn man z.B. als Nicht privilegierter ein solches Gebäude umnutzt, erweitert oder ausbaut und hierfür keine Genehmigung einhohlt, kann dies sogar eine Rückbauverfügung nach sich ziehen.
    Auch wenn das Gebäude im Ortskern steht ist eine Baugenehmigung erforderlich. Wenn wegen einer erhaltenswerten Außenfassade Außendämmung nicht in Frage kommt und auch Innendämmung unerwünscht oder technisch nicht möglich ist, z.B. wegen Lehmputz mit künstlerischen Wandverzierungen, dann ist ein Befreiungsantarg von der Energieeinsparverordnung zu stellen. Ein Standsicherheitsnachweis ist ebenfalls neu zu erstellen, z.B. wegen Ausbaulasten im Dachgeschoss, Überprüfen der Holzbalkendecken wegen neuer Auflast durch Trockenestrich, leichte Trennwände, Abbrechen oder Versetzen von tragenden Bauteilen, etc.
    Suchen Sie sich einen Architekten oder Bauingenieur, der zweckmäßigerweise beim Bauen im Bestand auch die Statik und den EnEVAbk.-Nachweis rechnen kann.
    Gruß, Andreas
  6. ja ist im Außenbereich

    Hallo Herr Lost,
    wir sind bereits mitten im Bau, seit meinem letzten Eintrag sind ja auch 4 Monate ins Land gegangen. Von einem Bekannten (selbstst. Arch.) habe ich mir das mal rechnen lassen, offiziell kann er ja keinen Stempel druntermachen, sicher ist es, aber trotz (gewünschter) dicker Wände kommen wir eben nicht auf die Vorgaben der EnEVAbk..
    Es geht also vorwärts.
    Wir wohnen im Außenbereich und betreffs der Umnutzung ist mir ein Punkt nicht klar. Wir haben (laut Grundbuch) ein Grundstück, bebaut mit Wohnung, Ställen, Scheunen gekauft. Das ist alles, wasdas Grundbuchamt weiß, keine m² der bebauten Fläche, nur ein Plan der Vermessungspunkte, noch nicht mal eine genaue Zeichnung der Lage der Gebäude, von einer Bauzeichnung mal ganz zu schweigen.
    kann man uns eine Umnutzung nachweisen, wenn es keinen Nachweis der ursprünglichen Nutzung gibt?
    Der Altbesitzer ist verstorben, die Erben, also unsere Verkäufer haben nie da gewohnt.
  7. Na hoffentlich merkst keiner

    Hallo Her Heimlichbauer,
    die EnEVAbk. ist dabei das kleinere Problem.
    Ich vermute es handelt sich dann um einen zulässigerweise errichteten Aussiedlerhof im Außenbereich. Das Gebäude ist von 1950, wenn ich mich richtig erinnere. Es ist also möglich, dass es Zeichnungen vom Gebäude gibt, die Sie vielleicht nicht mehr finden können, die aber beim Bauamt im Aktenregal vor sich hin stauben.
    Nach dem der Landwirt seinen Betrieb aufgegeben hat, wurde aus dem Aussiedlerhof ein im Außenbereich zulässigerweise errichtetes Wohnhaus mit Bestandsschutz. Diese Wohnhäuser darf man im Außenbereich auf maximal 2 Wohneinheiten mit jeweils 100 m² Wohnfläche erweitern. Die 100 m² je Wohneinheit sind dem Gesetz über die öffentliche Wohnungsbauförderung entnommen. Die Bauämter mancher Regierungsbezirke lassen 120 m² Wohnfläche zu. Dabei kann man nicht so argumentieren, dass man nur eine Wohneinheit auf 240 m² erweitern darf. Wenn Sie also z.B. eine Wohnung mit 70 m² im Gebäude haben dürfen Sie diese um 30 m², bzw. um 50 m² erweitern.
    Aber: Die Genehmigung zur Erweiterung erhält nur der, der in diesem Gebäude schon einige Jahre lebt und sich mit den beengten Verhältnissen abgefunden hat. Es geht also nicht, ein Außenbereichsgebäude zu erweben, und dieses kurze Zeit darauf auszubauen. In einem anderen Forum ist mir mal dieses Beispiel begenet: Jemand hat ca. 1970 ein Wohnhaus im Außenbereich gekauft und im nächsten Jahr erweitert. Der Bestand hatte ca. 90 m² Wohnfläche, nach dem Umbau 130 m². Nach 30 Jahren wurde der Umbau dem Bauamt bekannt. Es lag keine Genehmigung vor. Es wurde eine Abrissverfügung erteilt, und zwar für das Gesamtgebäude! Mit der Begründung, dass der neue Besitzer nicht lange genug im Gebäude gewohnt hatte, die Gerichte sehen da je nach Fall 7-10 Jahre Wohnen in beengten Verhältnissen als angemessen an, bevor man sein Wohnhaus im Außenbereich auf das zuässige Maß erweitern darf. In diesem Fall wurde durch den Umbau der Bestandsschutz aufgelöst, weil der Umbau wohl so gravierend war, dass ein Rückbau von nur einzelnen Gebäudeteilen nicht möglich war.
    Im Außenbereich ist es sehr kritisch, ohne Genehmigung irgendetwas umzubauen, da Bauen im Außenbereich sehr strengen Regeln unterliegt und auch von den Bauämtern entsprechend scharf überwacht wird. Dies ist politisch so gewollt, da nur Privilegierte, also z.B. Landwirte, im Außenbereich Hofstellen bauen dürfen mit der erforderlichen Wohnung für den Landwirt. Nach Betriebsaufgabe hat der Landwirt 7 Jahre Zeit, die ungenutzten Landwirtschaftlichen Gebäudeteile für eine neue Existenz umzunutzen, der darf dann z.B. bis zu 3 neue angemessen Wohnungen in den ehemaligen Landwirtschaftlichen Gebäudeteilen bauen. Dies gilt nur für den Landwirt selbst, bzw. dessen Nachkommen. Lesen Sie mal § 35 BauGB. Es soll so von der Politik aus verhindert werden, dass eine Zersiedlung in den Außenbereich stattfindet und dort mehr Wohnraum geschaffen wird. Sie hätten also erstmal ca. 8 Jahre in Ihrem Bauernhaus unter beengten Verhältnissen wohnen müssen, dann hätten Sie einen Bauantrag stellen können, um das Bauernhaus auf maximal 2 Wohneinheiten a 100 m² (oder 120 m²) zu erweitern. Das Sie nun einen Schwarzbau im Außenbereich haben ist bedenklich, aber Sie können halt nur hoffen, dass es keiner merkt. Falls es rauskommt, kann es sein, dass Sie vielleicht mit einem saftigen Bußgeld davonkommen. Dies hätte Ihr Architekt Ihnen mitteilen sollen. Ich will Ihnen aber nicht zu viel Angst machen und wünsche Ihnen da alles Gute, aber ich wohne auch im Außenbereich und habe einige Jahre versucht den Umbau des ungenutzten Heubodens im DGAbk. zur Wohnung zu beantragen, war nicht möglich, weil unsere Landwirtschaft 1970 beendet wurde. Durch die Aussetzung der 7 Jahresfirst in NRW in 2004 wurde es dann möglich, den Heuboden zur Wohnung umzunutzen. Die Landwirtschaftskammer musste dem Bauamt bescheinigen, dass auch tatsächlich Landwirtschaft in ausreichendem Maß betrieben wurde, die Genehmigung hat mehr als ein halbes Jahr gebraucht usw. Sie sehen also, dass es im Außenbereich ziemlich kompliziert wird.
    Gruß, Andreas

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