Bestimmungen zur Höhe von Balkonbrüstungen
BAU-Forum: Balkon und Terrasse
Bestimmungen zur Höhe von Balkonbrüstungen
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So ist es in Bayern
Wie die Berliner Bauordnung aussieht kann ich Ihnen nicht sagen, aber hier in Bayern sind Balkongeländer und andere Umwehrungen in Art. 17 BayBO geregelt. Hier sind, auch in der Durchführungsverordnung keine genauen Höhenangaben gemacht ("sind ... ausreichend hoch und fest zu umwehren, ... "). Es können aber die Angaben der früheren, 1994 aufgehobenen DV als allgemeine Erfahrungssätze herangezogen werden:
Absturzhöhe bis zu 12 m: mindestens 90 cm
Absturzhöhe über 12 m: mindestens 110 cm
Wie gesagt, das gilt in Bayern und kann in Berlin anders aussehen!
Bei Altbau und dritter Stock würd ich auf mehr als 12 m Absturzhöhe schätzen ...
Noch was:
Wenn in dem betreffenden Geschoss Angestellte Arbeiten, gelten auch die Arbeitsstättenrichtlinien. Da müssen zum Beispiel die Brüstungen mindestens 1 m hoch sein.
Und noch was:
Wenn es Altbau ist, könnte es auch noch was mit dem Denkmalschutz zu tun haben!
Gruß
Klaus Bleser -
Balkonhöhe-Regelung für Bayern
Leider fehlt in Bayern der § Umwehrungen in der BayBO. In anderen Bundesländern kann man dies nachlesen. So gilt z.B. üblicherweise bei einer Absturzhöhe bis 12 m. mindestens 90 cm und bei einer Absturzhöhe über 12 m: mindestens 110 cm.
Gilt das auch für Bayern?
Wie wäre die Mindesthöhe der Umwehrung bei einer Balkonmauerstärke von 55 cm?
Dies halte ich gerade bei Kindern für sehr gefährlich, wenn auch hier nur 90 cm gelten würden.
Oder spielt die Dicke der Umwehrung für die Mindesthöhe keine Rolle? -
Bauordnung Berlin
Siehe§ 36 Umwehrungen
(1) 1 In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im allgemeinen zum Begehen bestimmt
sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren. 2Dies gilt nicht,
wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, wie bei Verladerampen, Kais und
Schwimmbecken.
(2) Nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im allgemeinen zum
Begehen bestimmt sind, sind zu umwehren, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Flächen
herausragen.
(3) 1 Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, sind zu umwehren
oder verkehrssicher abzudecken; liegen sie in Verkehrsflächen, so sind sie in Höhe der
Verkehrsflächen verkehrssicher abzudecken. 2 Abdeckungen an und in öffentlichen Verkehrsflächen
müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein.
(4) 1 Fensterbrüstungen müssen bis zum fünften Vollgeschoss mindestens 0,80 m, über dem
fünften Vollgeschoss mindestens 0,90 m hoch sein. 2Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn
durch andere Vorrichtungen, wie Geländer, die nach Absatz 5 vorgeschriebenen Mindesthöhen
eingehalten werden. 3Im Erdgeschoss können geringere Brüstungshöhen gestattet werden.
(5) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:
1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken, Dächern sowie
Umwehrungen von Flächen mit 1 m bis 12 m Absturzhöhe 0,90 m,
2. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe 1,10 m.
(6) 1 In, an und auf Gebäuden, bei denen in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern gerechnet
werden muss, dürfen Öffnungen in Geländern, Brüstungen und anderen Umwehrungen mindestens in
einer Richtung nicht breiter als 12 cm sein. 2Sie sind so auszubilden, dass Kindern das Überklettern
erschwert wird. 3 Ein waagerechter Zwischenraum zwischen Umwehrung und der zu sichernden Fläche
darf nicht größer als 4 cm sein.
Grüße -
BauO Berlin
§ 36: bis Absturzhöhe max. 12 m = Brüstungs- / Geländerhöhe 90 cm. Bei größerer Absturzhöhe 1,00 m.