WDVS zulassungskonform?
BAU-Forum: Außenwände und Fassaden

WDVS zulassungskonform?

im grünen Forum hat wohl einer gerade ein Problem mit einem "Warm-Pfusch". Ein namhafter WDVSAbk.-Systemhersteller versucht, ein X für ein U vorzumachen. Ich zitiere mal:
"WDVS zulassungskonform?
Gegebenheit: Einfamilienhaus (Gebäude geringer Höhe ) mit WDVS 12 cm. Alle Bestandteile des WDVS von einem Hersteller. Zulassung liegt vor. Zulassung sagt, dass das WDVS im eingebauten Zustand schwerentflammbar (Baustoffklasse DINAbk. 4102-B1 ) ist und dann weiter hinten in der Zulassung, dass bei Dämmstoffplatten mit Dicken über 100 mm aus Brandschutzgründen die nun allseits bekannte Brandschottung ausgebildet werden muss.
Es kam, wie es kommen musste, keine Brandschottung. Es gab Mecker. Die ausführende Firma bezog sich einerseits auf die LBOAbk., dass bei Gebäuden geringer Höhe kein B1 erforderlich ist und zückte weiterhin die Verlängerung, Änderung und Ergänzung der Zulassung. Und beruft sich dort auf einen Passus der da lautet:
" Die Wärmedämmverbundsysteme sind im eingebauten Zustand schwerentflammbar (Baustoffklasse DIN 4102-B1 nach DIN 4102-1) Wird das Wärmedämmverbundsystem mit Dämmstoffplatten über 100 mm Dicke ohne die in Abschnitt (siehe oben) bestimmten Maßnahmen ausgeführt, so ist es im eingebauten Zustand normalentflammbar (Baustoffklasse DIN 4102-B2 nach DIN 4102-1 ). Die Schwerentflammbarkeit (Baustoffklasse DIN 4102-B1 ) für das WDVS mit Dämmstoffplatten aus Polystyrol-Hartschaumplatten ist nur nachgewiesen, wenn der Einbau der Fenster in Regelausführung (bündig mit oder hinter der Rohbaukante ) erfolgt. "
Er hat also ein B2 eingebaut, dass ist nach LBO möglich und durch die Zulassung gedeckt. Dazu unterstützend ein Schreiben des Verkaufsberater der Niederlassung des Herstellers in dem steht: Bei Gebäuden geringer Höhe  -  8 m nach ... Bauordnung und Bauaufsichtlicher Zulassung z.B. Einfamilienhaus kann ebenfalls auf eine zusätzliche Brandschottung verzichtet werden, die Einstufung der Baustoffklasse verändert sich dadurch von B1 in B2.
Und weiter: ..., ist es zulässig auf den Einbau der Brandschottung bei oben genanntem Gebäude zu verzichten.
Das Schreiben eines Verkäufers, ohne bitte dessen Kompetenz anzweifeln zu wollen, reicht mir nicht und hole mir eine Stellungnahme des Herstellers ein.
Dort steht dann wortwörtlich:
" Hiermit können wir Ihnen nochmals bestätigen, dass eine Ausführung ohne brandschutztechnische Maßnahmen wie in der Zulassung Z ... vom ... 2001 beschrieben sind, möglich und zudem durch die Zulassung abgedeckt ist.
Dieses System ist im eingebauten Zustnad normalentflammbar (Baustoffklasse DIN 4102-B2). Der Einsatz von Fassadenbekleidungen ist in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. Ist in Ihren vorliegendem Fall, Aufgrund der Gebäudehöhe die Anwendung einer normalentflammbaren (DIN 4102-B2 ) Fassadenbekleidung baurechtlich gegeben, so kann auf die Brandschutzmaßnahmen verzichtet werden. "
Und nun?
Bezüglich der LBO ist ja schon richtig. Aber irgendwiesonst nicht geregelte Baustoffe benötigen einen Verwendbarkeitsnachweis. So wie hier in diesem Fall eine AbZ. Nur die läuft auf B1. Soll damit automatisch gleich B2 mit abgedeckt sein (ala Bauträger macht Raumhöhe anstelle der vereinbarten 2,60 nur mit 2,45 und beruft sich auf die LBO, die sagt, dass bis 2,40 abei Wohnräumen zulässig ist)?
In meinen Augen nicht. Bedarf es hier nicht einer Zustimmung im Einzelfall?
In den technischen Systeminfos des Fachverbandes WDVS steht: In den AbZ ist keine Unterscheidung bezüglich der Gebäudehöhe bzw. -Größe enthalten. Maßgeblich sind stets die Angaben in den AbZ des WDVS-Systems, das angewendet werden soll.
Und die AbZ sagt nun mal, dass bei Dämmstoffdicken über 100 mm zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen.
Das Ganze klingt für mich nicht plausibel. Und trotz aller "Bekundungsschreiben" seitens des Herstellers, was passiert, wenn es brennt und es kommen eben durch die fehlende Brandschottung Personen zu schaden? Wie ist Eure Meinung? "
  1. B2 wird durch derartige Zulassung abgedeckt. Es gibt auch ein Schreiben vom DIBt, wo dies nochmals bestätigt wird [auch für Zulassungen ohne diesen Passus "Wird das Wärmedämmverbundsystem mit Dämmstoffplatten über 100 mm Dicke ohne die in Abschnitt (siehe oben) bestimmten Maßnahmen ausgeführt, so ist es im eingebauten Zustand normalentflammbar (Baustoffklasse DIN 4102-B2 nach DIN 4102-1 ) " In den älteren AbZ steht das nämlich nicht drin.

    ... B2 wird durch derartige Zulassung abgedeckt. Es gibt auch ein Schreiben vom DIBt, wo dies nochmals bestätigt wird [auch für Zulassungen ohne diesen Passus "Wird das Wärmedämmverbundsystem mit Dämmstoffplatten über 100 mm Dicke ohne die in Abschnitt (siehe oben) bestimmten Maßnahmen ausgeführt, so ist es im eingebauten Zustand normalentflammbar (Baustoffklasse DINAbk. 4102-B2 nach DIN 4102-1 ) " In den älteren AbZ steht das nämlich nicht drin.
    Es kam auf Initiative einiger, großer südlich sitzen Systemanbieter zu Stande, die ein Problem mit einem RA Hägele hatten : -]
    Ich würde es eher auf der Schiene versuchen, was in der Ausschreibung drin stand bzw. dem Kunden an Prospektmaterial vorlag. Dort ist bei Polystyrolsystemen immer von B1 die Rede. Der Kunde wollte B1, also solle er auch B1 bekommen ...
  2. WDVS ist nicht zulassungskonform!

    typisch, diese Antworten der Firma! Da sitzen gutbezahlte Leute, die ihren Kunden Steine statt Brot geben. Geben massig Geld aus für die Erwirkungen von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, damit Ihre Produkte, nämlich nicht geregelte Baustoffe (das heißt: dafür gibt es keine allgemein anerkannte Regel der Technik! Auch das muss man sich mal reinziehen) überhaupt in Verkehr gebracht werden dürfen und hinterher sagen die ihren Kunden (WDVSAbk.-Verarbeiter) bei auftretendem Murks, dass das ja alles so nicht gemeint ist ...
    Es liest sich ganz so, als ob es sich um die Zulassungen einer in Südbaden ansässigen namhaften Firma mit drei Buchstaben handelt. Entsprechende Regelungen finden sich aber auch in anderen abZ. Ich habe zu diesem Thema mich schon vor Monaten ausgelassen und verweise auf meine Website.
    Für diejenigen, die die Zulassungen nicht kennen, sie können angesehen werden unter den folgenden Links:

    Und dort ist eindeutig geschrieben:
    "Das eingebaute WDVS muss die Anforderungen an schwerentflammbare Baustoffe erfüllen" Das ist der Kasus Knacktus! Dieser Passus steht in der abZ STO unter 2.1.9 und ist nicht durch die Ergänzung vom 19.11.2003 ersetzt worden.
    So einfach ist das ...
    Übrigens, wer mal sehen will, wie so eine schwer entflammbare Fassade im Brandfalle aussieht, mag sich diese Bilder ansehen ...
    Das ganze hat anscheinenend keine 10 Minuten gedauert!
    Und, nachdem ein B2-WDVS nicht durch die Zulassung gedeckt ist, braucht der Verarbeiter eine Zustimmung im Einzelfall  -  und die dürfte er m.E. nicht bekommen, denn die Brandbarriere aus Mineralfaser-Lamelle (oder bei "neowall" die Gewebeschlaufe) oberhalb jeder Gebäudeöffnung verhindert, das haben Versuche der MFPA Leipzig ergeben, nicht nur die Brandausweitung nach oben (Brandüberschlag), sondern insbesondere das Abtropfen von Polystyrolschmelze (bei Feuerwehrmännern sehr beliebt!) und dient daher dem Schutz von Dritten, nämlich Rettern und zu rettenden Personen!
    Abgesehen davon beseitigt eine etwaige Zustimmung im Einzelfall nicht den fabrizierten Murks  -  es gibt S (chw) achverständige, die sowas schon in ihr Gutachten geschrieben haben, sondern segnet diesen nur baupolizeirechtlich ab ...
    Übrigens ... ich stehe mit mener Meinung nicht alleine da  -  andere sagen sie nur nicht so deutlich
    Dass ich vor zwei Jahren da eine Diskussion in Gang gebracht habe, mag schon sein. Die treibende Kraft war aber wohl ein massiv betroffenere Generalübernehmer, der das Problem bis Anfang Mai 2002 etwa vierhundert Mal hatte und danach trotz gegenteiligen Bekundungen ganz schnell die Bauart geändert hat.
    Dass  -  und da stimme ich mit Herrn Ulrich überein, ein WDVS in B2, auch wenn nichts ausdrücklich im Vertrag steht (also die Beschaffenheit nicht vereinbart ist) keine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Auftraggeber erwarten kann!
    So kommt man ebenfalls zum Mangel i.S.v. § 13 Nr. 1 VOBAbk./B.
    Außerdem habe ich als Unternehmer auch Aufklärungs- und Hinweispflichten. Nur wenn ich diesen vollumfänglich genüge, ist ein etwaiges Einverständnis des Auftraggebers mit einer von den Regeln abweichenden Ausführung wirksam.

  3. Feuerversicherung

    Werter Herr Hägele
    Vielleicht sollte der Bauherr mal seine Feuerversicherung fragen, schließlich muss die im Barndfall die Dämmung neu bezahlen. Wie sieht's da aus. Wird das Gebäude so überhaupt versichert und wenn ja, steigen die Prämien?
  4. Feuerversicherung

    der Versicherung ist es schlicht und ergreifend "wurscht". Zumindest im Vorfeld. Und im Falle eines Falles suchen die dann mit ziemlicher Sicherheit nach Möglichkeiten, entweder nicht oder weniger zahlen zu müssen. Eine Anfrage hier in Bayern bei der VKB ergab, dass ein Risikozuschlag nicht erhoben werde und mit Kürzungen der Versicherungsleistungen nicht gerechnet werden müsse, weil ja die BayBAuO normalentflammbare Fassaden bei Gebäuden geringer Höhe zulasse. Auf die Problematik der abZ sind die nicht eingegangen.
  5. vorweg, schwer entflammbar heißt, dass das Material nicht selbstständig brennt und das Feuer sich so ausbreiten kann. Es brennt also nur, wenn es sich im Bereich des Brandherdes befindet, brennt aber nicht selbständig weiter ...

    ... vorweg, schwer entflammbar heißt, dass das Material nicht selbstständig brennt und das Feuer sich so ausbreiten kann. Es brennt also nur, wenn es sich im Bereich des Brandherdes befindet, brennt aber nicht selbständig weiter ...

    ... es gibt ein Schreiben vom DIBt an den Fachverband WDVSAbk. in dem es heißt: " ... möchten wir Ihnen und Ihren Verbandsmitgliedern bestätigen, dass WDVS mit PS-Dämmstoffen nur dann als schwerentflammbar klassifiziert sind, sofern die Ausführungsbestimmungen der Zulassungen eingehalten werden. Wird auf die in der Zulassung geforderte Ausführung der Brandsperren aus Mineralwolle oder anderer spezieller Sturz- und Laibungsausbildungen (Sturzausbildungen, Laibungsausbildungen) verzichtet, entspricht das WDVS der Baustoffklasse normalentflammbar (DINAbk. 41-B2 nach DIN 4102-1) "

    Da steht nicht, dass das System dann nicht mehr zulassungskonform ist, sondern nur, dass sich dann die Brandklasse ändert ...

  6. Wunsch der Vater des Gedankens

    Da ist der Wunsch der Vater dieser Interpretation. Aber solange in der Zulassung steht, dass das WDVSAbk. schwerentflammbar sein MUSS, wird das auch nicht durch den Hinweis, dass sich die Brandschutzeigenschaft ändert, auch nicht abgesebnet. Es ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass eben gerade ein B2-WDVS durch eine B1  -  Zulassung nicht gedeckt ist. Deshalb der klärende Hinweis auf die geänderte Brandschutzklasse.
    Wenn da ernsthaft etwas anderes gewollt worden wäre, dann hätten sogar die Antragsteller einer Zulassung für ein WDVS in diese hineinschreiben lassen, dass die Brandschutzeigenschaft B1 bei Gebäuden geringer Höhe nicht erforderlich ist. Aber wir haben einen Verwendbarkeitsnachweis im Sinne des öffentlichen Rechts  -  und da ist es entweder B1 und bis zur Hochhausgrenze anwendbar oder nicht. Sonst müsste die Industrie eine zweite Produktreihe auflegen mit einem WDVS "light" (B2) und dafür extra abZ beantragen. Und warum die Industrie das nicht macht, weiß sie ganz genau  -  weil damit nämlich kein Blumentopf gewonnen werden kann  -  das kauft doch keiner!
    Die Ausführung zur Brandschutzklasse B 2 "erleichtert" allenfalls den Zugang zu einer Zustimmung im Einzelfall ...
    Alles hilflose Klimmzüge.
    Übrigens  -  eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) dient niemals dazu, Pfusch salonfähig zu machen; STO (!) trifft dazu auf ihrer Website folgende Aussage: "Technische Serviceleistungen in der Planung:
    Der Planerservice berät und unterstützt den Planer bei bauphysikalischen Nachweisen  -  zum Beispiel bei Wärmeschutz-, Schallschutz- und Brandschutznachweisen. Sollten sich die gestalterischen Ansätze einmal nicht mit vorhandenen Systemkomponenten bewältigen lassen, besteht die Möglichkeit der individuellen Produktentwicklung. Systemstatiken sowie ggfs. erforderliche Zustimmungen im Einzelfall (ZIE) sorgen dafür, dass dem Bauantrag schnell und sicher stattgegeben werden kann. "
  7. Na, da werden Sie ganz schön Klimmzüge machen müssen mit Ihrer Interpretation.

    Na, da werden Sie ganz schön Klimmzüge machen müssen mit Ihrer Interpretation.
    Ein Systemanbieter wird da nur sagen, dass eine Zulassung mit einer höheren/besseren Brandklasse (B1) natürlich auch niedrigere/schlechtere Brandklassen mit abdeckt.
  8. Klimmzüge

    muss ich mit meiner Argumentation da nicht machen. Wenn bestimmte Eigenschaften vorgeschrieben sind, damit eine Bauart zugelassen wird, dann reicht doch eine Unterschreitung der Mindestanforderungen gerade nicht aus ...
  9. sie haben gefragt, ob die Zulassung des Systems B2 abdeckt. Der Meinung bin ich ...

    ... sie haben gefragt, ob die Zulassung des Systems B2 abdeckt. Der Meinung bin ich ...
    ... das Landesrecht lässt den Einsatz auch zu
    ... das der Kunde etwas ganz anderes bestellt hat und der Ist-Zustand nicht mit dem Soll-Zustand übereinstimmt, ist allerdings auch klar. Wenn dem Kunden also B1 versprochen wurde (Ausschreibung, Prospekte usw.) reicht B2 natürlich nicht aus.
  10. einer Meinung

    sind wir nur nicht bei der Frage, ob B2 durch die abZ gedeckt ist. Ich meine  -  und diese Auffassung von mir wird z.B. durch die oberste Baubehörde des Landes Baden-Württemberg geteilt, dass in diesem Fall eine ZiE erteilt werden muss (und auch erteilt, allerdings vom betroffenen Bauherrn angefochten wurde.
    Ihrer weiteren Auffassung stimme ich voll und ganz zu, insbesondere "wovon darf ein Auftraggeber sinnvollerweise ausgehen". Die Mangeldefinition sowohl in § 633 Abs. 2 BGBAbk. als auch in § 13 Nr. 1 VOBAbk./B definiert die Mangelhaftigkeit einer Sache oder Leistung auch dann, wenn sie keine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
    Und ich habe noch nie eine Info gesehen über ein WDVSAbk. mit der Eigenschaft B2 :-) (nur in den besagten Fehlinterpretationsschreiben ...)

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN