Vordach / Auskragung abreißen, Siedlungshaus 50er Jahre
BAU-Forum: Außenwände und Fassaden

Vordach / Auskragung abreißen, Siedlungshaus 50er Jahre

Hallo, Wir haben ein Siedlungshaus aus den 50er Jahren. Die Innendecken sind als Holzbalkendecke mit Kiesschüttung ausgeführt. Am Eingang ist ein Betonvordach / Auskragung die nachträglich ummauert wurde. Die Giebelfassade stützt also das Vordach, somit sollte ein Abriss unproblematisch sein. Ich würde zuerst das Vordach abreißen und danach die Außenwände. Gibt es hierfür etwas zu beachten? Ausführung mit Minibagger und Hydraulikhammer.

Vielen Dank! VG, Chris

Anhang:

  • BAU.DE / BAU-Forum: 1. Bild zu Frage "Vordach / Auskragung abreißen, Siedlungshaus 50er Jahre" im BAU-Forum "Außenwände und Fassaden"
Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  • Name:
  • Christian
  1. Abbruch

    Vermutlich ist in jeder Landesbauordnung, der Abbruch durch entsprechende Unternehmen vorgesehen. Abbruch durch den Eigentümer ist grundsätzlich verboten. Trotzdem zählt die Branche zu der unfallhäufigsten Branche.

    Es ist nicht verboten, die Ziegel und die Dachlatten vom Vordach selbst zu entfernen.

    Warum die Giebelwand abgebrochen werden soll ist nicht ersichtlich. Auch der Hinweis auf die Holzbalkendecken ist unklar.

  2. wo steht das in der LBO?

    [ Zitat Anfang ] ... Vermutlich ist in jeder Landesbauordnung, der Abbruch durch entsprechende Unternehmen vorgesehen. Abbruch durch den Eigentümer ist grundsätzlich verboten. ... [ Zitat Ende ]

    Ich kann das, insbesondere die Aussage in Satz 2, aus "meiner" LBOAbk. nicht rauslesen. Bundesland wäre mir dabei egal.

  3. Giebel, Holzbalkendecke

    "Der (darüber liegende) Giebel stützt das Vordach": Damit ist gemeint, dass die Statik des Hauses nicht gefährdet ist, da keine Verbindung zu innenliegenden Decken gegeben ist. Ist das so richtig?
    • Name:
    • Chris
  4. Bauherr

    Foto von Martin G. Halbinger

    Zitat Art 50 BayBoAbk. (andere ähnlich) Der Bauherr hat zur ... Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte (Entwurfsverfasser, Unternehmer) zu bestellen, soweit er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen geeignet ist. "

    Ein teilweiser Abbruch ist nicht, wie der vollständige Abbruch eines Gebäudes, verfahrensfrei oder anzeigepflichtig, sondern gilt als Umbau, für den grundsätzlich ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist. Und im Baugenehmigungsverfahren (bzw. vor der anschließenden Bauausführung) brauchen Sie einen Standsicherheitsnachweis (oder zumindest jemanden, der nachweisberechtigt ist und unterschreibt, das es einen gibt). Vielleicht ist der Nachweis ja sehr einfach ...

    Nachdem dies Ihnen hier im Forum keiner machen wird, (und alleine anhand eines Fotos auch keiner machen kann, werden Sie um einen Planer / Statiker vor Ort nicht herumkommen. Außer Sie hoffen, das die Behörde nicht kontrolliert und es keiner merkt ... das will ich Ihnen aber nicht versprechen und macht es in der Folge nicht einfacher.

  5. Baugenehmigung

    Eine Baugenehmigung ist vorhanden. An dieser Stelle entsteht ein Anbau.
  6. Planer

    Foto von Martin G. Halbinger

    dann sollte der Statiker / Planer, der für den Anbau die Nachweise erstellt, auch hier entscheiden, was wie trägt und worauf zu achten ist. Aus der Ferne ist nur ein "vielleicht", "sollte" oder "ich glaube" möglich ... und in den 50er wurde teilweise das verbaut, was gerade vorhanden ist ... Nicht immer nach heutigen Standards ...
  7. Abbruch

    Es steht unter Bauherr versteckt: § 56 HBO

    HBO 2018HBO 2011 ® Erich Allgeier, MR a.D.

    (4) 1 Die Bauherrschaft hat zur Planung, Überwachung und Ausführung von nicht nach § 63 baugenehmigungsfreien Vorhaben geeignete am Bau Beteiligte, Nachweisberechtigte und Prüfsachverständige nach den §§ 57 bis 59,67 und 68 zu beauftragen.

    2 Satz 1 gilt nicht bei Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen.

    3 Bei Bauarbeiten in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ist die Beauftragung von Unternehmen nicht erforderlich, wenn genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken.

    4 Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.

  8. Wenn das so ist

    [ Zitat Anfang ] ... Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden. ... [ Zitat Ende ]

    Finde die offiziellen Regelungen in diesem Bereich auch echt spannend.

    "Jeder" kann eine Abbruchfirma eröffnen (ohne Meisterzwang)  -  aber nur unter Beachtung folgender Grundsätze:

    • Abbruch darfst du machen
    • Abriss darfst du machen
    • Entkernung darfst du machen
    • (Teil-) Abbruch bzw. (Teil-) abriss von tragenden Teilen darfst du aber nicht bzw. nur unter Anleitung eines Fachmanns (Statiker o.ä.)

    Draußen auf den tausenden kleinen Baustellen kennt diesen Unterschied vermutlich niemand ...

    Wenn man sowas auf seiner eigenen Kleinbaustelle also selber machen will und das nötige handwerkliche Geschick dafür mitbringt, sollte man sich vorher mal einen Fachmann (Statiker) kommen lassen, der sich das vorhandene Tragwerk anschaut und einen Plan für einen geordneten Rückbau mit Festlegung entsprechender Sicherungsmaßnahmen aufstellt.

  9. Abbruch

    Man sollte wissen, dass die Giebelwände vom Dachstuhl gehalten werden, nicht umgekehrt! Dazu dienen diagonale Bretter, sog. Windlatten oder heute gelochte Metallbänder, diagonal auf den Sparren befestigt. Die Windlatten haben die Eigenschaft, sich im Laufe der Jahre in Nichts aufzulösen.

    Bevor man die Giebelwand abbricht, sollte man sie suchen und ggf. wieder neue Windlatten von innen an die Sparren anschrauben. Sonst können einige Tonnen Dachziegel den ganzen Dachstuhl zur Seite kippen.

  10. ok

    [ Zitat Anfang ] ... Abbruch durch den Eigentümer ist grundsätzlich verboten ... [ Zitat Ende ]
    [ Zitat Anfang ] ... Es steht unter Bauherr versteckt: § 56 HBO HBO ... [ Zitat Ende ]

    OK

    [ Zitat Anfang ] ... Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden. ... [ Zitat Ende ]

    war mir nicht bekannt.

    Hessen liegt halt nah an Bayern und von mir rund 500 km entfernt ;)

    PS: Ich habe das System, das sowas Landesrecht sein "muss", dann "zentral geregelt wird" (MBO) und anschließend wieder zerlegt wird, bisher nicht verstanden.


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