Art. 91 Örtliche Bauvorschriften
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Art. 91 Örtliche Bauvorschriften

Bei uns im Wochenendgebiet steht in der Satzung, das kein Dachausbau erlaubt ist. Meine Frage ist, ob von der Stadt das überhaupt zulässig da ich in der Bauverordnung Bayern keinen Eintrag finde wo das (Art. 91 Örtliche Bauvorschriften) definiert ist. Was ist genau ein Dach der Spitzbogen oder das Geschoss über eine bestimmte Höhe (alles übern Vollgeschoss).
danke im Voraus Sven
  • Name:
  • Sven
  1. Örtliche Bauvorschriften ...

    können die Gemeinden per Satzung aufstellen und erlassen. Diese können Sie bei der für Sie zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder auch dem Gemeindeamt einsehen. Ggf. hat Ihre Gemeinde sogar einen Bebauungsplan mit entsprechenden Festsetzungen aufgestellt.
    Ihre Frage zielt auf den Inhalt des Art. 91 der BayBoAbk. ab. Schon durch die dortige Nr. 1. können per Satzung Regelungen getroffen werden, die einen Dachgeschossausbau verhindern (sollen).
    Ein Verbot des Dachausbaus bedeutet, dass keine Nutzungen (insbesondere als Aufenthaltsräume) im Dachbereich erfolgen dürfen, d.h., dass keine Einbauten, oder konstruktiven Maßnahmen erfolgen dürfen, die dies ermöglichen würden.
    Insbesondere geht es bei dieser Regelung um den Erhalt, bzw. die Sicherung des (gewünschten, beabsichtigten) Ortsbildes.
    Und ein Dach ist der obere Abschluss eines Gebäudes. Bei einem Satteldach in Holzkonstruktion bspw. die gesamte Holzkonstruktion die das Dach ab Oberkannte Außenwand bildet bis zur Dacheindeckung. Zumeist sind auch Änderungen der Dachhaut (bspw. Dachziegel) per Satzung festgelegt und Dachflächenfenster oder erst recht Dachgauben nicht zulässig.
    Meine Empfehlung:
    Lassen Sie von einem versierten Architekten die bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten abklären. Ggf. lassen sich Zugeständnisse durch die Baubehörde verhandeln.
    MfG
    R. Kaiser

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