Bausachverständiger
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Bausachverständiger

Hallo zusammen,
ich habe von einem Bauunternehmer einen Vertragsentwurf für ein Einfamilienhaus vorliegen. Hier gibt es eine Klausel, die mich irritiert und die in keinem der mir bekannten einschlägigen Ratgeber erwähnt wird.
Der Bauunternehmer will sich vorbehalten, falls ein Gutachter benötigt wird (Feststellung von Mängeln, Abnahme), drei bei der IHKAbk. eingetragene Sachverständige vorzuschlagen, aus denen ich einen auswählen darf bzw. muss.
Ich befürchte, dass ich hierbei ein Problem bekomme. Der Bauunternehmer könnte ja mindestens drei Sachverständige kennen, die ihm so eine Art Gefälligkeitsgutachten erstellen, und ich dann im Regen stehe.
Deshalb meine Frage: Ist eine solche Klausel üblich und unkritisch (z.B. da die IHK ein Auge auf ihre Gutachter hat), oder sollte ich mich dagegen wehren?
Danke im Voraus für alle Hinweise!
Lars.
  • Name:
  • Lars
  1. Schiedsvereinbarung

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Welche Wertigkeit soll das Gutachten haben? Wollen Sie für den Bereich Mängel eine Schiedsvereinbarung schließen, die den ordentlichen Rechtsweg ausschließt? Falls nicht, kann Ihnen das Auswahlverfahren, ja sogar das Ergebnis des Gutachtens egal sein. Wenn Sie glauben, dass Mängel vorliegen, werden Sie vermutlich trotz gegenlautenden Gutachtens nicht zahlen. Dann hat der AN nur den Rechtsweg und das Gericht wird einen weiteren Gutachter bestimmen.
    Was die Abnahme angeht, hat der AN immer die Möglichkeit, eine Fertigstellungsbescheinigung nach § 641a BGBAbk. gegen Ihren Willen zu erlangen. Ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Gutachters kann, aber muss Ihnen nicht eingeräumt werden. So gesehen ist die Klausel  -  falls sie den 641a-Fall regeln soll  -  schon mehr als das, was Ihnen nach BGB zusteht.
  2. Gerichts-SV

    Hallo
    auch zu bemerken, es kann auch passieren, dass der Bauunternehmer "Freunde" auch unter den Gericht-SVs hat ...
    • Laien-Erfahrung*

    Gruß

  3. Stimmt leider

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    Da hilft dann nur ein guter eigener Gutachter, der das Schlechtachten in der Luft zerreißen kann und das auch überzeugend rüberbringen kann.
  4. Gutachter

    Ich würde eine solche Vereinbarung nicht unterschreiben.
    Da, wenn es, wie Hr. Stubenrauch richtig schreibt, sich nur um die Fertigstellungsbescheinigung nach BGBAbk. § 641a handelt, es ohnehin keiner Vereinbarung bedarf.
    Geht es jedoch um eine vertragliche Schiedsgerichtsvereinbarung, müssen sich beide Seiten auf einen (bestimmten!) gemeinsamen Gutachter einigen, vernünftig geht dieses nur dann, wenn dieser das Vertrauen beider Seiten genießt, und nicht durch eine scheinbar objektive Auswahl einer Seite.
  5. Sachverständigen selbst wählen

    Hallo,
    1. lassen Sie sich nicht von "Ihrem" Bauträger, der Ihnen ja etwas verkaufen möchte, Zustimmungen irgendwelcher Art abnötigen.
    d.h. Sie bestimmen einen geeigneten Sachverständigen (SV), der dann für alle verbindliche Feststellungen zu treffen hat (Umfang der SV-Leistung ist bei Vertragsabschluss zu bestimmen!).
    2. Sie tun gut daran, wenn Sie einen (wirklich) unabhängigen SV wählen. Eine öffentliche Bestellung ist nach meiner Erfahrung keine Garantie hierfür. Also erkundigen Sie sich bitte bei der IHKAbk. (Industrie- und Handelskammer (Industriekammer, Handelskammer)) Ihres Bundeslandes über solche Sachverständige und lassen Sie sich von dem "ins Auge gefassten" SV seine Qualifikation belegen, bspw. durch die Vorlage von entsprechenden, absolvierten Weiterbildungen und Schulungen.
    3. Fragen Sie bei anderen SV über den "Leumund" und die "Qualifikation" des "anvisierten" SV nach.
    4. Empfehlung: Vereinbaren Sie mit Ihrem Bauträger, dass ein SV für die Bauabnahmen verbildlich vorgeschrieben ist, oder beauftragen Sie selbst einen SV für die Baubegleitung.
    MfG
    Ralph Kaiser
    BHK-Beratung
  6. sorry, Herr Kaiser

    Foto von Stefan Ibold

    Moin,
    sie schießen m.E. etwas über das Ziel hinaus.
    1.) ein öbuvAbk. SV MUSS auch bei außergerichtlichen Gutachten neutral bleiben. Dazu hat er sich bei seiner Vereidigung verpflichtet.
    2.) Nach einem Leumund bei Kollegen fragen, meinen Sie das wirklich ernst?
    3.) Die Qualifikation ergibt sich bei den HWKAbk.'lern schon aus dem Bestallungsgebiet. Auch bei den IHKAbk.'lern sollte das eindeutig sein.
    4.) Die Weiterbildungen und Schulungen MÜSSEN von einem öbuv SV nachgewiesen werden. Aber nicht gegenüber dem Kunden, sondern der jeweiligen Bestallungskammer gegenüber.
    Also, den Ball nen bisschen flacher halten und sich mal über die Anforderungen an einen öbuvSVAbk. schlau machen.
    Freie SV brauchen natürlich keinerlei Fortbildungen und können letztlich machen was sie wollen, weil: Sachverständiger kann sich ja jeder nennen.
    Grüße
    Stefan Ibold
  7. @ SI

    Hallo Stefan :-)
    dass ein öbuvAbk. SV auch bei außergerichtlichen Gutachten neutral bleiben MUSS stimmt ... theoretisch, wenigstens. Meine Erfahrung ist aber, dass Neutralität nicht immer unbedingt der Fall ist und dass es tatsächlich öbuv SVs gibt, die man z.B. "Bauträger-freundlich" oder "Architekten-freundlich" oder auch "Bauherren-freundlich" nennen kann.
    Falls der öbüv SV nicht neutral bleibt oder größere Fehler macht, was kann eine Laie dann nachher überhaupt dagegen tun?
    Problematisch beim SV-Auswahl (wie auch Auswahl von anderen Baupartner, Rechtsanwälte, Ärzte, usw.) ist: wie kann eine Laie ein "guter" SV im Voraus erkennen? Ich denke, man sollte schon versuchen, einige Referenzen und Meinungen usw. über den SV im Voraus zu holen.
    Grüße
    Amy
  8. mal grundsätzlich

    Foto von Stefan Ibold

    Moin Amy,
    eines ist wohl klar: der öbuvAbk. SV hat natürlich einen ganz engen Spielraum Fragen rhetorisch tendetiell zu beantworten. Es ist aber wohl genauso klar, dass ein falsches Gutachten total zerrissen werden kann und dem SV im Privatgutachten durchaus Regressforderungen ins Haus stehen können, wenn einer Partei durch das falsche Gutachten erheblicher Schaden entstanden ist.
    Insofern wird der öbuv SV (und nur über den reden/schreiben wir hier) sein Gutachten immer nach bestem Wissen und Gewissen erstatten unabhängig ob privat oder gerichtsbestellt.
    Ein weiteres Phänomen ist, dass die unterlegende Partei oftmals natürlich das Gutachten als parteiisch verwerfen will/verwirft. Das ist menschlich, weil ja nicht genau das herausgekommen ist, was der Antragsteller haben wollte.
    Wenn dem öbuv SV ein massiver Fehler nachzuweisen ist, dann hat man sicherlich auch Ansprüche gegen den öbuv SV.
    Wie man nun erkennen kann, dass man an einen guten öbuv SV Gerät, dass ist ein schwierige Frage. Ob es gelingen wird, eine Beurteilung anhand eines zu beantwortenden Fragenkataloges  -  wird so auf einer hp eines SV vorgeschlagen  -  zu erstellen, wage ich zu bezweifeln.
    Sind es Fragen des Beweisbeschlusses, die zu lediglich einem Gewerk gehören, dann würde ich mich bei einem SV, der speziell für dieses Gebiet seine Bestallung hat, wesentlich wohler fühlen, als es bei einigen Universaldilenanten der Fall wäre.
    Wie soll das mit den Referenzen klappen? Auch hier können die Meinungen vollkommen unterschiedlich sein. Befragt man einen Unterlegenen, dann wird der SV nicht viel können, andersherum wird der Sieger immer erklären, dass der SV eine Spitzenkapazität ist.
    Bei den RA ist es so, dass diese bei der Erklärung, sie seien auf einem oder mehreren Gebiet/- (en) Fachanwälte, eine Mindestgrundausbildung und gewisse Anzahl an Mandaten vorgelegen haben muss. Mithin wird das als Qualifikation angesehen. Auch Fachanwälte unterliegen gewissen Fortbildungspflichten.
    Bei den SV wie auch bei den RA betrachte ich als ein Qualitätsmerkmal, dass sich beide intensiv mit der angefragten Materie auseinandersetzen und nicht nur oberflächlich arbeiten.
    Grüße
    Stefan Ibold
  9. Aber, aber Herr Ibold

    Wie Sie wissen sollten, ist ein ö.b.u.v.SV bspw. nach Mustersachverständigenordnung oder nach Beeidigung vor dem Gericht zu einer unparteiischen und unabhängigen Gutachtenerstellung verpflichtet. Meine Erfahrung, auch aus mehreren Privatgutachten in streitigen Verfahren zegen mir leider nur allzu deutlich, dass dem o.g. nicht so ist.
    Hinweis: vielleicht informieren Sie sich vor Abgabe einer allzu leichtfertigen Feststellung.
    Ich weiß nur allzu gut, dass sich SV oder solche, die sich dafür halten mögen, durch Äußerumngen wie meine, geohrfeigt fühlen-X1234Xoft allerdings zurecht
    MfG
    Ralph Kaiser
    BHK-Beratung
  10. @ Ralph Kaiser

    Hallo,
    man soll nicht immer gleich von sich auf andere schließen!
    Ich Zweifel nicht Ihren allgemeinen Sachverstand bei Bauobjekten an, wenn es aber um spezifische Gewerke geht, würde ich auch immer einen ö.b.u.v.SV vorziehen, der seine Sachkenntnis nur in diesem Gewerk vor einem Fachausschuss abgelegt hat und darin groß geworden ist.
    Gruß
  11. Meine Fresse ...

    Unser Herr Kaiser ohrfeigt zu Recht!?
    Leichter Hang zur Selbstüberschätzung?
    Keine guten Voraussetzungen für gute Gutachten ...
  12. @ JDB

    wie man liest, hast du deinen Urlaub gut überstanden!? : o) )
    Gruß
  13. sehr geehrter Herr Kaiser

    Foto von Stefan Ibold

    Ich weiß nicht, ob ich eine Wolldecke um die Schreibhand gewickelt habe oder Sie Ihre Brille/ggfs. Ihre Kontaktlinsen reinigen müssen oder sich selbiges anschaffen müssten.
    Selbstverständlich ist der öbuvAbk. SV durch seine Vereidigung zur Neutralität gezwungen. Nichts anderes habe ich im vorherigen Beitrag geschrieben. Der öbuv SV wird bei der jeweiligen Kammer bestallt und vereidigt und normalerweise nicht bei Gericht. Das ist dann  -  so eine Vereidigung nicht aus anderen Gründen erforderlich ist  -  der gerichtlich vereidigte Sachverständige, dessen Vereidigung nach meinem Wissenstand ständig wiederholt werden muss (jedes Verfahren = neue Vereidigung).
    Ihre generell gültige Formulierung, nach der Ihre Erfahrung zeigt, dass dem o.g. nicht so ist, ist vorsichtig ausgedrückt ein Angriff auf sämtliche öbuv SV diesen Landes, egal ob IHKAbk. oder HWKAbk..
    Hinweis: vielleicht formulieren Sie sich vor Abgabe einer allzu leichtfertigen Feststellung die Texte vor.
    Ich weiß nur allzu gut, dass sich SV oder solche, die sich dafür halten mögen, durch meine Äußerungen schwer tun, Ihren Daseinsanspruch zu rechtfertigen, zu Recht oder nicht, mag jeder für sich selber beurteilen.
    Ein kleiner Tipp am Rande: Sie erschweren sich mit solch generellen Äußerungen den Weg zu einer vielleicht doch (von Ihnen ) geplanten Bestallung durch Ihre Architektenkammer.
    Mit freundlichen Grüßen
    Stefan Ibold
  14. leider E-Mail zu spät bekommen

    Foto von Stefan Ibold

    Ich werde den Inhalt dieser E-Mail hier nicht einstellen, dazu würde er Ihnen denn doch zu sehr schaden.
    Sie sollten sich wirklich einmal Gedanken darüber machen, was sie hier und auch in der E-Mail vom Stapel gelassen haben.
    Wo bitte bzw. wie habe ich mich als parteiisch geoutet?
    Wo bitte steht geschrieben, dass freie (also auch durchaus die selbsternannten) Sachverständige sich fortbilden müssen? Der Begriff "Sachverständiger" ist rechtlich nicht geschützt. Insofern kann sich wirklich jeder als "Sachverständiger" bezeichnen und sich fortbilden oder nicht.
    Mit Grüßen
    Stefan Ibold
  15. Sachverstand erforderlich

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Zitat: >> Der Begriff "Sachverständiger" ist rechtlich nicht geschützt. Insofern kann sich wirklich jeder als "Sachverständiger" bezeichnen und sich fortbilden oder nicht. <<
    Nicht ganz einverstanden Stefan. Um sich im geschäftlichen Verkehr Sachverständiger nennen zu dürfen, ist Sachverstand auf dem betreffenden Sachgebiet in nachweisbarer Form erforderlich. Alles andere ist irreführend und verstößt gegen § 3 UWG:
    "Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig. "
    Der Nachweis, dass jemand keinen Sachverstand hat, ist natürlich schwer zu führen, aber nicht ausgeschlossen. Jemand, der Germanistik und Philosophie studiert hat, kann zwar Finanzminister werden wie unser Herr Eichel, aber eine Titulierung "Sachverständiger für GmbH-Steuerrecht" wäre abmahnfähig, wenn er nicht Einschlägiges in petto hätte.
  16. nach meinem Kenntnisstand

    kann sich jeder selbsternannte Freier Sachverständiger nennen. Es wird weder eine Zulassung noch irgendwelche geprüfte Sachkenntnis benötigt.
    Lediglich ein Gewerbeschein muss beantragt werden.
    Ob er bei Beantragung des Scheins seinen Gesellenbrief vorlegen muss?
  17. meiomei ..

    oder: des kaisers Bart (Namensgleichheit zufällig, Kenntnis des ganzen
    spruches stillschweigend vorausgesetzt).
    mit anderen worten: alles öbuvAbk. SV., alle Architekten, erst recht alle
    Statiker ;-) sind sakrosankt!?
    • aua*

    für nicht-öbuvS, nicht-Architekten und erst recht für nicht-Statiker
    gilt gleiches : -D


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