in der Hoffnung das ich hier richtig bin, habe ich folgenden Sachverhalt.
Wir haben eine Reihenhaus (Bj.1974) in Berlin erworben. Das Haus befindet sich in einer einheitlichen Wohnanlage (50 Teilhaber), wo laut Gemeinschaftsvertrag (Fassung 1974) u.a. folgende Formulierung zu finden ist:
[ Zitat Anfang ] ...Weiterhin müssen die Teilhaber dafür sorgen, der Wohnanlage dauernd den einheitlichen Charakter und ein gepflegtes und gutes Aussehen zu erhalten.... [ Zitat Ende ]
Mittlerweile sind wir im 50 Jahr und mit der Zeit wurden z.B. Änderungen wie unterschiedliche Zaunarten (Stabmattenzaun anstatt Jägerzaun) von einzelnen Teilhabern vorgenommen. Im Groh sieht aber noch alles recht einheitlich aus.
Das ist aber dem geschuldet, da noch eine große Anzahl Erstbesitzer in der Wohnanlage leben und immer auf den Gemeinschaftsvertrag verweisen. Allerdings versterben die Erstbesitzer mehr und mehr und neue Teilhaber, möchten gerne, der Zeit entsprechend, die Wohnanlage moderner gestalten. Was dazu führen würde, das der einheitliche Charakter, darunter leidet.
Fragen:
- Ist die oben genannten Formulierung eine Art Architektenschutz, der eigenmächtige Änderungen oder Änderungen, die durch die Teilhaber beschlossen werden, gesetzlich verhindern werden kann?
- Gibt es in dem Zusammenhang eine gesetzliche Definition für "dauernd"?
Wenn mir hier keiner weiterhelfen kann, weil ich nicht richtig bin, würde ich mich über einen Hinweis freuen, wo ich noch fragen könnte.
Mit bestem Gruß