Diese Suchbegriffe sind im Text markiert: Schweiz

Kostenvoranschlag Architekt Schweiz: Kostenpflichtig? Rechte & Pflichten bei Anbau?
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Kostenvoranschlag Architekt Schweiz: Kostenpflichtig? Rechte & Pflichten bei Anbau?

Hallo ich habe eine Frage bezüglich eines Kostenvoranschlages. Ich wohne in der Schweiz und habe hier ein Haus gebaut.
Vor circa einem Jahr habe ich mehrere Architekten um einen Kostenvoranschlag für einen Kelleranbau gebeten und auch Pläne des bestehenden Hauses geschickt, damit ersichtlich wurde, was vorhanden ist.
Gefragt habe ich auch ob in der Schweiz gearbeitet würde, der Anbau möglich wäre und ob alles durch eine Firma machbar wäre. Viele haben geantwortet und mir Kostenvoranschläge geschickt, einige kostenlos sogar Skizzen gemacht. All diese Anfragen wurden per email gemacht, d.h. ich hatte mit niemandem schriftlich oder mündlich Kontakt.
Nun hat mir ein "Freier Architekt"eine Rechnung geschickt, in der er mir 6,5 Stunden zu 85 € berechnet, sowie 1 Stunde zu 38 € (die Rechnung enthielt den falschen Eigentümer und das falsche Objekt) (3,5 Stunden Pläne sichten, beurteilen, 3 Stunden Schätzung, Übersendung via email, welches ich nicht öffnen konnte). Ich habe daraufhin angerufen und auf den § 632 Abs. 3 BGBAbk. hingewiesen. Woraufhin er mir folgendes via email schrieb:
Sehr geehrte Frau Schröder-Speyerer,
um die Kosten für Sie niedrig zu halten, beantworten wir Ihre E-Mail vom 24.03.10 ohne Einschaltung eines Juristen.
Richtig ist: Ein Kostenvoranschlag, hier die Anfrage nach meinem
Honorar, ist im Zweifel nicht zu vergüten. § 632 (3) BGB.
Der von Ihnen erwähnte § trägt hier nicht.
Ihre Anfrage bezog sich auf baurechtliche, gestalterische, bautechnische Belange, sowie Kosten von Dritten (Handwerksfirmen).
Bei Inanspruchnahme von Leistungen eines Architekten (Freier Beruf = Vertragsfreiheit) in oben genanntem Umfang gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, da die Leistung
nur gegen Vergütung zu erwarten ist und die Vergütung gesetzlich
geregelt ist (HOAIAbk.).
Lediglich Unterschreitungen bzw. Überschreitungen der HOAI-Sätze müssen schriftlich vereinbart
werden. (§ 4 HOAI)
Ich bitte um Einhaltung des Zahlungszieles.

Ist das rechtens?
Ich habe nichts unterschrieben und 6,5 Stunden für meine Fragen scheinen mir viel. Auch haben alle anderen auf meine Anfragen hin geantwortet und mir nichts berechnet. Hätte man mich darauf hingewiesen, dass meine Anfrage einen Kostenvoranschlag überschreiten (aurechtliche, gestalterische, bautechnische Belange, sowie Kosten von Dritten (Handwerksfirmen).) und daher in Rechnung gestellt würden, hätte ich von der Anfrage abgesehen.
Soweit ich weiß, ist, nach einem Urteil des OLG Köln, 19 U 98/97 trifft den Unternehmer auch dann eine solche Mitteilungspflicht, wenn er dem Kunden gar keinen Kostenvoranschlag erstellt hat und er auf Stundenlohnbasis seine Leistungen abrechnet.
Ich finde es eine Unverschämtheit mir nach mehr als einem Jahr eine solche Rechnung zu präsentieren. Was kann ich tun? Bitte helfen Sie mir
K. Schröder

  • Name:
  • Kathi
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    GoogleAI-Analyse

    Ein Kostenvoranschlag eines Architekten ist in der Schweiz grundsätzlich kostenpflichtig, sofern dies nicht anders vereinbart wurde. Die Vertragsfreiheit erlaubt es Architekten, für die Erstellung eines Kostenvoranschlags ein Honorar zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kostenvoranschlag mit erheblichem Aufwand verbunden ist, beispielsweise durch die Erstellung von Plänen und Skizzen.

    Ich empfehle, vor der Einholung eines Kostenvoranschlags mit dem Architekten eine klare Vereinbarung über die Kosten zu treffen. Dies kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Eine schriftliche Vereinbarung ist jedoch ratsam, um Missverständnisse zu vermeiden. Die SIA (Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein) bietet Richtlinien für Architektenhonorare, die als Orientierung dienen können.

    Sollte keine Vereinbarung getroffen worden sein, kann der Architekt dennoch ein angemessenes Honorar für seine Leistungen verlangen. Die Höhe des Honorars richtet sich nach dem Aufwand und der Schwierigkeit der Leistung. Im Streitfall kann ein Gericht die Angemessenheit des Honorars überprüfen.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Kosten für den Kostenvoranschlag VORAB schriftlich mit dem Architekten, um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Kostenvoranschlag
    Eine detaillierte Aufstellung der voraussichtlichen Kosten für ein Bauprojekt oder eine Architektenleistung. Er dient als Grundlage für die Entscheidung des Bauherrn und die weitere Planung.
    Verwandte Begriffe: Angebot, Schätzung, Honorar.
    Honorar
    Die Vergütung für die Leistungen eines Architekten oder Ingenieurs. Die Höhe des Honorars kann frei vereinbart werden oder sich nach den Richtlinien der SIA richten.
    Verwandte Begriffe: Vergütung, Entgelt, Gebühr.
    SIA
    Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein. Er setzt Standards für die Berufsausübung und gibt Empfehlungen für Honorare und Vertragsbedingungen.
    Verwandte Begriffe: Berufsverband, Normen, Richtlinien.
    Vertragsfreiheit
    Das Prinzip, dass Parteien (z.B. Architekt und Bauherr) frei sind, Verträge nach ihren eigenen Vorstellungen abzuschließen, solange sie nicht gegen zwingendes Recht verstoßen.
    Verwandte Begriffe: Autonomie, Vereinbarung, Übereinkunft.
    Stundenlohn
    Eine Form der Vergütung, bei der die Leistung nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden bezahlt wird.
    Verwandte Begriffe: Zeithonorar, Tagessatz, Akkordlohn.
    Baurecht
    Die Gesamtheit der rechtlichen Bestimmungen, die das Bauen und die Nutzung von Grundstücken regeln.
    Verwandte Begriffe: Bauordnung, Baugesetz, Planungsrecht.
    Anfechtung
    Die Erklärung, dass man mit einer Rechnung oder einem Vertrag nicht einverstanden ist und rechtliche Schritte einleiten will.
    Verwandte Begriffe: Widerspruch, Einspruch, Beschwerde.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Ist ein Kostenvoranschlag vom Architekten immer kostenlos?
      Nein, in der Schweiz ist ein Kostenvoranschlag vom Architekten nicht automatisch kostenlos. Die Kostenpflicht hängt von der Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Architekten ab. Ohne anderslautende Vereinbarung kann der Architekt ein Honorar verlangen.
    2. Frage: Was passiert, wenn ich keine Vereinbarung über die Kosten des Kostenvoranschlags getroffen habe?
      Auch ohne explizite Vereinbarung kann der Architekt ein angemessenes Honorar für seine erbrachten Leistungen verlangen. Die Höhe des Honorars richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand und der Schwierigkeit der Aufgabe. Im Streitfall kann ein Gericht die Angemessenheit des Honorars feststellen.
    3. Frage: Welche Rolle spielt die SIA bei Architektenhonoraren?
      Die SIA (Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein) gibt Richtlinien für Architektenhonorare heraus. Diese Richtlinien dienen als Orientierungshilfe bei der Festlegung von Honoraren, sind aber nicht bindend, sofern keine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.
    4. Frage: Kann ich die Rechnung des Architekten anfechten, wenn ich sie für zu hoch halte?
      Ja, Sie haben das Recht, die Rechnung des Architekten anzufechten, wenn Sie diese für überhöht halten. Sie sollten dem Architekten schriftlich mitteilen, welche Positionen Sie beanstanden und warum. Im Zweifelsfall kann eine unabhängige Expertise oder ein Gericht zur Klärung hinzugezogen werden.
    5. Frage: Was ist Vertragsfreiheit im Zusammenhang mit Architektenleistungen?
      Vertragsfreiheit bedeutet, dass Architekten und Bauherren grundsätzlich frei sind, die Bedingungen ihrer Zusammenarbeit zu vereinbaren. Dies umfasst auch die Honorarvereinbarung für Kostenvoranschläge und andere Leistungen.
    6. Frage: Muss ein Architekt mich informieren, wenn der Kostenvoranschlag kostenpflichtig ist?
      Es ist empfehlenswert, dass der Architekt Sie im Vorfeld darüber informiert, dass der Kostenvoranschlag kostenpflichtig ist. Eine klare Kommunikation hilft, Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden.
    7. Frage: Was kann ich tun, wenn ich mich von einem Architekten ungerecht behandelt fühle?
      Wenn Sie sich von einem Architekten ungerecht behandelt fühlen, sollten Sie zunächst das Gespräch mit dem Architekten suchen. Wenn dies nicht zu einer Lösung führt, können Sie sich an eine Schlichtungsstelle oder einen Anwalt wenden.
    8. Frage: Gibt es eine Verjährungsfrist für Honorarforderungen von Architekten?
      Ja, Honorarforderungen von Architekten unterliegen einer Verjährungsfrist. In der Schweiz beträgt diese in der Regel fünf Jahre ab Rechnungsstellung.

    🔗 Verwandte Themen

    • Architektenvertrag
      Regelt die Rechte und Pflichten von Architekt und Bauherr.
    • Baukostenplanung
      Erstellung eines detaillierten Kostenplans für ein Bauprojekt.
    • Bauherrenhaftpflichtversicherung
      Schützt den Bauherrn vor finanziellen Risiken während der Bauphase.
    • Submission
      Einholung von Angeboten verschiedener Handwerker oder Architekten.
    • Nachtragsmanagement
      Umgang mit zusätzlichen Kosten, die während des Bauprojekts entstehen.
  2. Architekten-Honorar: Unverschämte Erwartungshaltung?

    Und ich empfinde es als eine Unverschämtheit ...
    Und ich empfinde es als eine Unverschämtheit dass Sie der Meinung sind, dass alle umsonst arbeiten müssen.
  3. Architekten-Kostenvoranschlag: Schriftform & Honorar-Schätzung

    Das sehe ich etwas anders,
    zunächst:
    email ist Schriftform und Verträge können auch durch 'konkludentes Handeln' ohne direkte Vereinbarung geschlossen werden.
    Wenn es bei der Anfrage nur um die Kosten für den Architektenauftrag ging ist die ganze Geschichte ziemlich dreist, eine Schätzung seines Honorars sollte jeder Architekt abgeben können oder einfach die entsprechenden Regelungen nach HOAIAbk. aufführen, wenn es zu aufwendig wird.
    Wenn ein Kostenvoranschlag für die ganze Baumaßnahme gewünscht war (und geliefert wurde!) wäre eine Rechnung dafür zumindest vertretbar. (Glaube ich aber nicht, dann hätten vermutlich auch andere noch Rechnungen geschickt)
    Andererseits:
    .-"falscher Eigentümer und Objekt"= Rechnung formal fehlerhaft, zurückweisen
    • email nicht zu öffnen = Leistung nicht erhalten

    .- " ... ohne Einschaltung eines Juristen ... " = wer droht hat es meistens nötig, weil die Position schwach ist

    • meine Laienvermutung zum Stundensatz ist, dass 85,- noch über dem Höchstsatz liegt und ohne Vereinbarung nur der Mindestsatz abgerechnet werden darf = auch fehlerhaft

    Wenn Sie gute Nerven haben, ignorieren. Sonst zum Anwalt, ärgerliche 200,- ausgeben und den Juristen einen extrem bösen Brief schreiben lassen, am besten die Anwaltskosten vom Architekt einfordern 🙂
    Kein juristischer Rat, nur Laienmeinung
    Gruß
    V. Leue

  4. Architekten-Anfrage: Sachverhalt wahrheitsgemäß darstellen!

    bei der Sache bekomme ich Bauchschmerzen ...
    bei der Sache bekomme ich Bauchschmerzen aber ich vermute, der Architekt wird leer ausgehen. Ich vermute, dass ist wieder so'ne Geschichte auf MYH, die mal wieder zeigt, dass sowas nur Ärger einbringt.
    Es kommt da ganz klar auf den Text der E-Mail (s) an. Die Fragesteller lügen sich hier oft selbst in die Tasche, und stellen die Sachverhalte geschönt dar, um Meinungen zu bekommen, die ihnen gefallen. Das hilft aber nicht.
    Wenn Sie sich die Mühe machen wollen, dann kopieren Sie den Inhalt der Konversation hier rein (ohne Namen und Adressen). Nur mit Ihrer vagen Sachverhaltsbeschreibung kann man nichts anfangen.
  5. Antwort: Architekt geht leer aus – zu Recht?

    Kamillentee ...
    hilft vielleicht gegen die Bauchschmerzen 😉
    Ich vermute auch, dass der Architekt leer ausgehen wird, nach gegenwärtigem Infostand auch mE völlig zu recht.
    Warum dies eine MYH-Sache sein soll erschließt sich mir nicht ...
    Genauer Wortlaut des Anschreibens wird gerne gesehen ...
    Gruß
  6. Architekten-Kontakt: Oft über Online-Plattformen

    Weil ...
    Weil ein E-Mail-Kontakt zwischen Bauherren und dem Bauherrn völlig unbekannten Planern i.d.R. nur dadurch entsteht, dass der Kontakt über Internetseiten und Plattformen wie MYH zustande kommt. Kann mich natürlich auch irren.
  7. Architekten-Anbau: Planungsleistungen sind zu vergüten!

    Kostenanschläge
    sind zwar gem. BGBAbk. im Zweifel nicht zu vergüten.
    Die den Architekten gestellte Frage "ist ein solcher Anbau möglich", löst Planungsleistungen aus, die anders als ein Kostenanschlag i.d.R. nicht kostenlos erhältlich und daher wie vom Architekten gefordert zu vergüten sind.
    Auch die Frage an einen Architekten "was wird ein solcher Anbau kosten" bringt als Ergebnis keinen Kostenanschlag i.S. des BGB. Einen solchen Kostenanschlag gibt es dann, wenn einem Unternehmer Pläne mit der Bitte um Abgabe eines Angebots vorgelegt werden.
    Diese Frage an einen Architekten gestellt löst ebenfalls eine honorarpflichtige Leistung, nämlich die der Kostenschätzung aus.
  8. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Kostenvoranschlag Architekt Schweiz: Rechte & Pflichten

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Architekt in der Schweiz für einen Kostenvoranschlag bezahlt werden muss. Es wird argumentiert, dass einfache Kostenschätzungen oft kostenlos sind, detaillierte Planungsleistungen jedoch vergütet werden müssen. Die Form der Anfrage (E-Mail) und die daraus resultierenden Vereinbarungen spielen eine wichtige Rolle. Die korrekte Darstellung des Sachverhalts ist entscheidend für eine faire Beurteilung. Bauherren sollten sich ihrer Pflichten bewusst sein.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Architekten-Anfrage: Sachverhalt wahrheitsgemäß darstellen! ist es wichtig, den Sachverhalt in Anfragen an Architekten korrekt und vollständig darzustellen, um Missverständnisse und falsche Erwartungen zu vermeiden. Unvollständige oder geschönte Informationen können zu Problemen führen.

    💰 Zusatzinfo: Ein Kostenvoranschlag gemäß BGB ist im Zweifel nicht zu vergüten, aber die Frage nach der Machbarkeit eines Anbaus löst Planungsleistungen aus, die vergütungspflichtig sind, wie in Architekten-Anbau: Planungsleistungen sind zu vergüten! erläutert wird. Die Unterscheidung zwischen einer einfachen Kostenschätzung und einer detaillierten Planung ist hier entscheidend.

    ✅ Empfehlung: Klären Sie im Vorfeld mit dem Architekten ab, welche Leistungen im Kostenvoranschlag enthalten sind und ob diese kostenpflichtig sind. Eine schriftliche Vereinbarung kann spätere Unstimmigkeiten vermeiden. Beachten Sie auch den Hinweis in Architekten-Kostenvoranschlag: Schriftform & Honorar-Schätzung bezüglich der Schriftform und möglichen Vereinbarungen durch konkludentes Handeln.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten sich vorab über die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) informieren, um die üblichen Sätze und Abrechnungsmodalitäten zu kennen. Bei Unklarheiten sollte ein Jurist hinzugezogen werden, um die eigenen Rechte und Pflichten zu klären. Weitere Informationen zur Honorar-Schätzung finden Sie im Beitrag Architekten-Kostenvoranschlag: Schriftform & Honorar-Schätzung.

Antworten oder Benachrichtigung einstellen

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen etc. einstellen

  • ⚠️ Keine Rechts-, Steuer- oder Gutachterberatung - dies ist entsprechenden Berufsgruppen vorbehalten. Das Forum dient dem technischen Erfahrungsaustausch!
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen

Interne Suche: Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Kostenvoranschlag, Architekt" finden

Geben Sie Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu nutzen und passende Fundstellen zu "Kostenvoranschlag, Architekt" oder verwandten Themen zu finden.

Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

Nachfolgende Suchlinks können Ihnen dabei helfen, ähnliche Fragestellungen zu erkunden:

Suche nach: Kostenvoranschlag Architekt Schweiz: Kostenpflichtig? Rechte & Pflichten bei Anbau?
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Suche nach: Kostenvoranschlag Architekt: Kosten?
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Suche nach: Kostenvoranschlag, Architekt, Schweiz, Honorar, Anbau, Baurecht, SIA, Vertragsfreiheit, Stundenlohn, Urteil
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

✍️ Antworten ▲ TOP ▲ ▼ ENDE ▼