HOAI-Forderung ohne Vertrag: Architektenhonorar, Abrechnung & Chancen bei Sanierung in NRW?
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HOAI-Forderung ohne Vertrag: Architektenhonorar, Abrechnung & Chancen bei Sanierung in NRW?
unser Architekt, mit dem wir nur einen mündl. Vertrag hatten ("ach ja, der Vertrag, den muss ich quasi nur noch ausdrucken ... "), und den wir mittendrin von seinen Aufgaben entbunden haben, da er teilweise Null Leistung erbrachte, schickte uns nun eine nicht näher erläuterte Vorabrechnung nach Stundensatz (5800 € = 93 Std. a 50 €, zzgl. Nebenkosten 5 % und Umsatzsteuer).
Da wir mit seiner Leistung extrem unzufrieden sind und fast alles selber organisiert und vergeben haben und nun auch selber beaufsichtigen (Sanierung eines Altbaus, Baukosten ca. 40.000 €), haben wir nun selbständig seine Leistungen und Teilleistungen anhand der HOAIAbk. aufgedröselt und kommen auf einen Betrag von gut 1700 €. Können wir das folgendermaßen machen?
Wir sind von der genannten Bausumme ausgegangen, gestehen ihm für die Leistungsphasen 1-3 die vollen Prozentanteile zu, Punkt 4 entfällt, und für Nr. 5-7 berechnen wir nur je ein Viertel der übl. Prozentsätze, denn da hat er sich nur um ein einziges Gewerk überhaupt gekümmert, das etwa ein Viertel der Bausumme ausmacht. Phasen 8 u. 9 übernehmen wir komplett selber und wollen ihm dafür auch nichts zahlen. Immerhin hat er sich auch noch nie auf der Baustelle blicken lassen. Hätten wir uns wie ursprünglich gedacht, ganz auf ihn verlassen, wäre jetzt, fast 4 Mon. nach Schlüsselübergabe, noch kein einziges Gewerk in Gang (ich übertreibe nicht!).
Wir kommen nun also auf weniger als ein Drittel von seiner Forderung. Haben wir Chancen, damit durchzukommen?
Vielen Dank im Voraus für jede Antwort,
Michaela
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Die Durchsetzung von HOAIAbk.-Forderungen ohne schriftlichen Vertrag ist komplex. Entscheidend ist, ob ein mündlicher Vertrag geschlossen wurde und welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden.
Abrechnung prüfen: Kontrollieren Sie die abgerechneten Leistungsphasen, Stundensätze und Nebenkosten. Die HOAI gibt Rahmen vor, aber ohne Vertrag ist die Beweisführung schwierig.
- Leistungserbringung: Dokumentieren Sie genau, welche Leistungen der Architekt tatsächlich erbracht hat.
- Teilleistungen: Wurden nur Teilleistungen erbracht, muss dies bei der Abrechnung berücksichtigt werden.
- Baukosten: Die Baukosten sind ein wichtiger Faktor für die Berechnung des Honorars nach HOAI.
🔴 Gefahr: Unklare Vereinbarungen können zu hohen, unberechtigten Forderungen führen. Die Beweislast liegt bei dem Architekten.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Honorarforderung von einem Anwalt für Baurecht prüfen. Dieser kann die Abrechnung auf Plausibilität prüfen und Ihre Chancen einschätzen.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie dient als Grundlage für die Berechnung von Honoraren, insbesondere wenn keine individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Honorarzone, Baukosten. - Leistungsphasen
- Die HOAI unterteilt Architektenleistungen in neun Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase hat einen bestimmten Anteil am Gesamthonorar.
Verwandte Begriffe: Entwurfsplanung, Ausführungsplanung, Bauleitung. - Baukosten
- Die Baukosten sind die Kosten, die für die Errichtung eines Bauwerks anfallen. Sie sind ein wesentlicher Faktor für die Berechnung des Architektenhonorars nach HOAI.
Verwandte Begriffe: Kostenschätzung, Kostenberechnung, Honorarzone. - Honorarzone
- Die HOAI teilt Bauvorhaben in verschiedene Honorarzonen ein, je nach Schwierigkeitsgrad. Die Honorarzone beeinflusst die Höhe des Architektenhonorars.
Verwandte Begriffe: Schwierigkeitsgrad, Baukosten, Leistungsphasen. - Stundensatz
- Ein Stundensatz ist der Preis, der für eine Arbeitsstunde berechnet wird. Er wird häufig bei Leistungen verwendet, die nicht von der HOAI erfasst werden oder wenn keine HOAI-Vereinbarung getroffen wurde.
Verwandte Begriffe: Honorar, Abrechnung, Leistungsnachweis. - Abrechnung
- Die Abrechnung ist die Zusammenstellung der erbrachten Leistungen und der dafür in Rechnung gestellten Kosten. Sie muss transparent und nachvollziehbar sein.
Verwandte Begriffe: Honorar, Leistungsphasen, Nebenkosten. - Mündlicher Vertrag
- Ein mündlicher Vertrag ist eine Vereinbarung, die nicht schriftlich festgehalten wurde. Er ist grundsätzlich wirksam, aber die Beweisführung kann schwierig sein.
Verwandte Begriffe: Schriftlicher Vertrag, Beweislast, Vereinbarung.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Frage: Was passiert, wenn kein schriftlicher Architektenvertrag vorliegt?
Auch ohne schriftlichen Vertrag kann ein Architektenvertrag wirksam sein, wenn er mündlich geschlossen wurde. Die Beweisführung ist jedoch schwieriger. Es gilt zu klären, welche Leistungen vereinbart wurden und ob diese erbracht wurden. - Frage: Wie wird das Honorar ohne schriftliche Vereinbarung berechnet?
Ohne explizite Vereinbarung gilt die HOAI als Grundlage für die Honorarberechnung. Allerdings muss der Architekt nachweisen, welche Leistungen erbracht wurden und welche Baukosten angefallen sind. Die Honorarzone und der Prozentsatz für die erbrachten Leistungsphasen sind entscheidend. - Frage: Welche Rolle spielen die Leistungsphasen bei der Abrechnung?
Die HOAI definiert verschiedene Leistungsphasen (z.B. Grundlagenermittlung, Entwurfsplanung, Ausführungsplanung, Bauleitung). Jede Leistungsphase hat einen bestimmten Prozentsatz am Gesamthonorar. Wenn der Architekt nur Teilleistungen erbracht hat, kann er auch nur diese abrechnen. - Frage: Was kann ich tun, wenn die Honorarforderung zu hoch erscheint?
Lassen Sie die Honorarforderung von einem Anwalt für Baurecht prüfen. Dieser kann die Abrechnung auf Plausibilität prüfen und Ihre Rechte geltend machen. Dokumentieren Sie alle erbrachten Leistungen und eventuelle Mängel. - Frage: Welche Bedeutung hat die Bausumme für das Architektenhonorar?
Die Bausumme ist ein wesentlicher Faktor für die Berechnung des Architektenhonorars nach HOAI. Je höher die Bausumme, desto höher ist in der Regel auch das Honorar. Die Bausumme muss jedoch realistisch und nachvollziehbar sein. - Frage: Kann der Architekt Nebenkosten in Rechnung stellen?
Ja, der Architekt kann Nebenkosten wie Fahrtkosten, Druckkosten und Telefonkosten in Rechnung stellen. Diese müssen jedoch im Vertrag vereinbart oder üblich sein und nachgewiesen werden. - Frage: Was ist ein Stundensatz und wann darf er angewendet werden?
Ein Stundensatz wird in der Regel dann angewendet, wenn keine HOAI-Vereinbarung getroffen wurde oder wenn es sich um besondere Leistungen handelt, die nicht von der HOAI erfasst werden. Der Stundensatz muss angemessen und nachvollziehbar sein. - Frage: Welche Rolle spielt die Umsatzsteuer bei der Architektenrechnung?
Architektenleistungen sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer wird auf das Honorar und die Nebenkosten aufgeschlagen. Der Architekt muss die Umsatzsteuer in seiner Rechnung ausweisen.
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HOAI Honorar: Fehlerhafte Abrechnung – Nicht fällig?
Wenn der Kollege ...
die Rechnung so wie beschrieben aufgemacht hat, ist sie schon mal falsch und damit WAHRSCHEINLICH (kein Jurist) nicht mal fällig.
Ohne die näheren Umstände zu kennen, glaube ich aber auch an Ihre 1700 nicht, selbst dann, wenn Ihre Einschätzung der Leistungsphasen richtig sein sollte. Da dürfte nach HOAIAbk. mehr bei rauskommen.
Aber - jetzt kommt der große Haken - wenn Sie ihn "mittendrin von seinen Aufgaben entbunden (war er schwanger 😉 haben", könnte das einer ordentlichen Kündigung gleichkommen und dann hätte der Architekt Anspruch auf das VOLLE Honorar einschl. LPAbk. 8 abzgl. dessen, was er erspart hat (was meist nicht viel ist).
Dann wird es teuer!
Also Vorsicht mit dem Porzellan, das Sie ggf. zerschlagen. -
Architektenhonorar: Voller Anspruch trotz Nichtleistung?
Volles Honorar auch bei Nullleistung?
Hallo,
vielen Dank für die rasche Antwort, auch wenn wir mittlerweile einen Brief mit einem Gegenvorschlag von 2000 € eingeworfen haben ...
Das klingt leider schon plausibel mit seinem Anspruch auf volles Honorar, was Sie schreiben. Sozusagen war er ursprünglich voll beauftragt gewesen, und das gilt dann auch. Aber dennoch: Er war und ist fast nie zu erreichen, er hat sich um fast nichts von dem gekümmert, was vereinbart war, er hat hin und wieder das Wort "Vergabe" gesagt und wirklich jedes Gespräch endete damit, das wir noch dies und das überlegen müssten (und zwar immer das Gleiche, denn leider ist er auch noch vergesslich). Ursprünglich war Ende Aug., später Mitte Sep. als Einzugstermin angepeilt, was beides auch jetzt, nachdem es endlich losgegangen ist, total unrealistisch ist. Ohne unsere Eigeninitiative hätte bisher noch kein einziger Handwerker irgendwas getan. Jetzt sind sie endlich seit 2 Wochen dabei, und er war noch nie dort gewesen.
Diese ganze Nichtleistung spielte sich wohlgemerkt vor unserer Trennung von ihm ab.
Also nochmal so herum betrachtet: Ich habe auch vollen Anspruch auf mein Gehalt, ob ich nun etwas bessere oder schlechtere Leistung erbringe. Aber wenn GAR NICHTS kommt und das Ergebnis (entsprechend dem Einzug) zu kippen droht, dann wird das als Arbeitsverweigerung betrachtet und ist ein Kündigungsgrund, und soweit ich weiß, müsste ich dann auch für den Schaden aufkommen (z.B. für den notwendigen Ersatz). Ist all das völlig egal?
Es ist zum Haareraufen, dass ein guter Architekt, der sein ganzes Können und viel Zeit in ein Projekt investiert, genau das Gleiche nach einer anerkannten Honorarordnung kassiert wie einer, der hauptsächlich zu Hause Däumchen dreht und dessen größte Hilfe darin besteht, mit seiner Arbeit ganz aufzuhören, damit wenigstens wir selber sie erledigen können. Dieses ständige Warten und Hoffen hatte uns drei Monate ohne ein einziges auch nur kleines Zwischenergebnis seinerseits gekostet. Wir halten ihn mittlerweile für einen Hochstapler, nur ist er nun mal offiziell Architekt und kann Ansprüche stellen. Unser eigener größter Fehler bestand darin, ihn anfangs zu beauftragen, aber als Laie steckt man eben am Anfang noch nicht so drin, das zu beurteilen.
Sollen wir einen Baurechtler um Rat fragen?
Viele Grüße,
Michaela -
Architektenvertrag: Kündigung – Mängelanzeige erforderlich!
Auch wenn
Sie in Ihrem Beruf keine Leistung erbringen, kann der Arbeitgeber deshalb nicht einfach kündigen. Zuvor bedarf es einer Abmahnung.
So auch im Falle Ihres Architekten.
Der richtige Weg ist dann: Mängelanzeige, Aufforderung zur Mängelbeseitigung, Fristsetzung ggf. mit Androhung der Kündigung.
Das alles schriftlich, weil es beweisbar sein muss. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
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BauKI Hinweis:
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).HOAI Honorarforderung ohne Vertrag: Rechte und Pflichten
💡 Kernaussagen: Bei einem mündlichen Architektenvertrag besteht grundsätzlich Anspruch auf Architektenhonorar nach HOAIAbk.. Eine fehlerhafte Abrechnung kann die Fälligkeit der Forderung beeinflussen. Auch bei Nichtleistung des Architekten ist eine Kündigung nicht ohne vorherige Mängelanzeige möglich. Die Leistungsphasen und erbrachten Teilleistungen sind entscheidend für die Honorarhöhe.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut HOAI Honorar: Fehlerhafte Abrechnung – Nicht fällig? kann eine fehlerhafte Rechnung die Fälligkeit des Honorars in Frage stellen. Daher sollte die Abrechnung genau geprüft werden.
✅ Zusatzinfo: Auch wenn der Architekt seine Leistung nicht erbringt, ist eine sofortige Kündigung nicht möglich. Es bedarf einer vorherigen Abmahnung und Fristsetzung zur Mängelbeseitigung, wie im Beitrag Architektenvertrag: Kündigung – Mängelanzeige erforderlich! erläutert wird. Dies ist besonders wichtig im Architektenrecht.
💰 Zusatzinfo: Die Höhe des Architektenhonorars richtet sich nach den erbrachten Leistungsphasen und Teilleistungen. Selbst bei einer Trennung kann der Architekt Anspruch auf Honorar haben, wie im Beitrag Architektenhonorar: Voller Anspruch trotz Nichtleistung? diskutiert wird. Die Baukosten spielen ebenfalls eine Rolle bei der Berechnung.
👉 Handlungsempfehlung: Bei Problemen mit dem Architekten sollte man zunächst eine Mängelanzeige erstellen und eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Eine genaue Prüfung der Abrechnung ist ratsam, um Fehler zu identifizieren und gegebenenfalls Einspruch zu erheben. Im Zweifelsfall sollte man sich rechtlichen Rat einholen, um die eigenen Rechte und Pflichten im Rahmen des Architektenvertrags zu klären.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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