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Erdaushub-Abweichung: Architekt haftet für Mehrkosten? Schadenersatz prüfen!
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Erdaushub-Abweichung: Architekt haftet für Mehrkosten? Schadenersatz prüfen!

Hallo,
wir bauen als Bauherren mit einem Architekten, der uns (über seine GmbH) auch das Grundstück in einem Erschließungsgebiet verkauft hat.
Für den Erdaushub hat der Architekt ca. 450 m³ ausgeschrieben bzw. in der Kostenvorschau entsprechende Kosten angesetzt. Tatsächsächlich haben wir jetzt eine Rechnung mit einem Erdaushub von ca. 700 m³ mit entsprechenden Mehrkosten (ca. 2500 €).
Diese Differenz kommt dadurch zustande, dass der Architekt für die 450 m³ die alten Bodenhöhen zugrunde gelegt hat. Zwischendurch wurde aber eine Baustraße durch das Gebiet gezogen (Erschließer ist Architekten-GmbH) und der dabei angefallene Aushub ist zumindest zum Teil auf den anliegenden Grundstücken gleichmäßig verteilt worden, wobei der Architekt zu diesem Zeitpunkt auch schon wusste, dass wir an der Stellen einen Keller bauen wollen.
Kaufvertrag zum Grundstück war allerdings zeitlich danach, sodass man sagen kann "wie gesehen so gekauft".
Habe ich eine Möglichkeit eine Art Schadenersatz zu fordern?
Haftet der Architekt für "grobes Fehlmaß" bei der Ausschreibung/Kostenvorschau?
Sollte man die Sache schriftlich zustellen und ggf. mit der Schlussrechnung des Architekten verrechnen (denn ich muss ja jetzt noch ein paar Monate mit dem Architekten zusammen arbeiten und will ja keinen Rechtsstreit)?
Gruß Mike Gehards
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    GoogleAI-Analyse

    Ich verstehe, dass Sie als Bauherr mit einer erheblichen Abweichung zwischen der ausgeschriebenen und der tatsächlichen Menge des Erdaushubs konfrontiert sind. Dies kann zu erheblichen Mehrkosten führen.

    Mögliche Ursachen für die Abweichung:

    • Fehlerhafte Ausschreibung durch den Architekten (z.B. falsche Bodenhöhen, ungenaue Mengenermittlung).
    • Unvorhergesehene Bodenverhältnisse (z.B. Felsvorkommen, Grundwasser).
    • Änderungen im Bauablauf (z.B. notwendige Baustraße, zusätzliche Aushubarbeiten).

    Prüfung der Architektenhaftung:

    Der Architekt haftet für Fehler in seiner Planung und Ausschreibung. Wenn die Abweichung auf einem Fehler des Architekten beruht, kann er für die Mehrkosten haftbar gemacht werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Architekt auch das Grundstück verkauft hat, da hier eine besondere Vertrauensstellung besteht. 🔴 Eine fehlerhafte Ausschreibung kann eine Pflichtverletzung darstellen.

    Schadenersatzansprüche:

    Sie haben möglicherweise Anspruch auf Schadenersatz. Dieser kann die Mehrkosten für den Erdaushub, aber auch weitere Schäden (z.B. Verzögerungsschäden) umfassen. Die Höhe des Schadenersatzes ist im Einzelfall zu prüfen.

    Vorgehensweise:

    • Prüfen Sie den Kaufvertrag und den Architektenvertrag auf Regelungen zur Haftung und Gewährleistung.
    • Dokumentieren Sie die Mehrkosten und die Ursachen der Abweichung.
    • Fordern Sie den Architekten schriftlich zur Stellungnahme auf und fordern Sie ihn auf, die Mehrkosten zu übernehmen.
    • 🔴 Bei Uneinigkeit sollten Sie rechtlichen Rat einholen. Ein Anwalt für Baurecht kann Ihre Ansprüche prüfen und Sie bei der Durchsetzung unterstützen.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Ausschreibung und die tatsächlichen Erdaushubmengen von einem unabhängigen Sachverständigen überprüfen. Dies kann Ihnen helfen, die Ursache der Abweichung zu ermitteln und Ihre Ansprüche zu untermauern.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Ausschreibung
    Eine Ausschreibung ist ein formelles Verfahren, bei dem Bauherren oder Auftraggeber Bauleistungen oder Lieferungen öffentlich oder beschränkt anbieten, um Angebote von verschiedenen Unternehmen einzuholen. Ziel ist es, den wirtschaftlichsten Anbieter zu ermitteln und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten.
    Verwandte Begriffe: Leistungsverzeichnis, Angebot, Vergabe.
    Kostenvorschau
    Eine Kostenvorschau ist eine erste, grobe Schätzung der voraussichtlichen Kosten eines Bauprojekts. Sie dient als Grundlage für die Budgetplanung und hilft Bauherren, die finanzielle Machbarkeit ihres Vorhabens zu beurteilen. Die Kostenvorschau wird in der Regel vor der detaillierten Planung erstellt.
    Verwandte Begriffe: Budget, Kostenplanung, Schätzung.
    Schlussrechnung
    Die Schlussrechnung ist die abschließende Abrechnung eines Bauprojekts, in der alle erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten detailliert aufgeführt sind. Sie dient als Grundlage für die endgültige Bezahlung des Auftragnehmers und muss alle relevanten Belege und Nachweise enthalten.
    Verwandte Begriffe: Abrechnung, Rechnungsprüfung, Bauabrechnung.
    Architektenhaftung
    Die Architektenhaftung bezeichnet die rechtliche Verantwortung eines Architekten für Planungs- und Baufehler, die zu Schäden beim Bauherrn oder Dritten führen. Architekten haften für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und die sorgfältige Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten.
    Verwandte Begriffe: Bauherrenhaftung, Planungsfehler, Bauleitung.
    Schadenersatz
    Schadenersatz ist eine finanzielle Entschädigung, die eine Person oder ein Unternehmen für einen erlittenen Schaden erhält. Im Baurecht kann Schadenersatz beispielsweise für Mängel, Bauverzögerungen oder Planungsfehler geltend gemacht werden.
    Verwandte Begriffe: Entschädigung, Mängelansprüche, Gewährleistung.
    Erschließungsgebiet
    Ein Erschließungsgebiet ist ein Areal, das für die Bebauung vorbereitet wird. Dies umfasst in der Regel den Bau von Straßen, die Verlegung von Versorgungsleitungen (Wasser, Strom, Gas) und die Schaffung von Abwasserkanälen. Die Erschließung dient dazu, das Gebiet für die Bebauung nutzbar zu machen.
    Verwandte Begriffe: Bauland, Infrastruktur, Bebauungsplan.
    Bausachverständiger
    Ein Bausachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis im Bauwesen, die in der Lage ist, Mängel, Schäden und Ursachen an Gebäuden zu beurteilen. Bausachverständige werden häufig zur Klärung von Streitigkeiten zwischen Bauherren und Auftragnehmern hinzugezogen.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Baugutachten, Schadensanalyse.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist eine Ausschreibung im Bauwesen?
      Eine Ausschreibung ist die Aufforderung an Unternehmen, Angebote für Bauleistungen abzugeben. Sie enthält detaillierte Beschreibungen der zu erbringenden Leistungen und dient als Grundlage für die Angebotserstellung.
    2. Was bedeutet Kostenvorschau?
      Eine Kostenvorschau ist eine erste Schätzung der voraussichtlichen Baukosten. Sie dient als Grundlage für die Finanzplanung und kann im Laufe des Bauprojekts angepasst werden.
    3. Wann haftet ein Architekt für Fehler?
      Ein Architekt haftet für Fehler in seiner Planung, Bauleitung und Ausschreibung, wenn diese auf einem schuldhaften Verhalten beruhen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn er gegen anerkannte Regeln der Technik verstößt oder seine Sorgfaltspflichten verletzt.
    4. Was ist ein Erschließungsgebiet?
      Ein Erschließungsgebiet ist ein Gebiet, das für die Bebauung vorbereitet wird. Dazu gehören in der Regel der Bau von Straßen, die Verlegung von Versorgungsleitungen und die Schaffung von Grünflächen.
    5. Was ist eine Schlussrechnung?
      Die Schlussrechnung ist die abschließende Abrechnung eines Bauprojekts. Sie enthält eine detaillierte Aufstellung aller erbrachten Leistungen und der entstandenen Kosten.
    6. Welche Rolle spielt der Kaufvertrag in diesem Fall?
      Der Kaufvertrag ist relevant, da der Architekt auch das Grundstück verkauft hat. Dies kann eine besondere Vertrauensstellung begründen, die seine Haftung erhöhen kann.
    7. Was kann ein Bausachverständiger leisten?
      Ein Bausachverständiger kann die Ausschreibung, die Bauausführung und die Abrechnung überprüfen. Er kann Mängel feststellen, Ursachen ermitteln und die Höhe der Schäden beziffern.
    8. Wie lange habe ich Zeit, Schadenersatzansprüche geltend zu machen?
      Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche im Baurecht beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme des Werks. Es ist jedoch ratsam, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen, da die Verjährung auch früher eintreten kann.

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    wer baut denn
    das Haus? Die Architekt-GmbH?
  3. Forum-Glückwünsche: Profil & Urlaubsgrüße

    Glückwunsch
    Glückwunsch Sigge zum Profil.
    Und Blücher ist in Urlaub.
    Grüße
  4. Bauvertrag: Vereinbarungstext online verfügbar?

    Wortlaut der Vereinbarung?
    können sie den Text online stellen? oder zumindest den Teil.
    Gruß
    jens
  5. Erdaushub: Gewerke vergeben, Architekt nicht Bauträger

    Antwort
    Hallo,
    in unserem Fall baut die Architekt-GmbH das Haus nicht, sondern wir haben die Gewerke per Ausschreibung an verschiedene Handwerker vergeben.
    Herr Raabe, welchen Text meinen Sie?
    Gruß Mike Gerhards
  6. Erdaushub-Mehrmassen: Architekt haftet für Geländeänderung?

    Foto von Uwe Cerny, Dipl.-Ing.(FH)

    Rechnen sollte man können
    Da nähere Angaben fehlen mal eine fiktive Rechnung:
    Baugrundstück 500 m²: Mehrmassen von 350 m³ ergibt eine höhenmäßige Änderung des Geländes um +70 cm, dies sollte auch der Architekt gemerkt haben.
    Da aber sicherlich nicht das gesamte Grundstück abgetragen wurde, sondern nur Baugrube + Arbeitsraum ergibt sich eine andere Rechnung:
    Haus 10x10 m + 2x60 cm Arbeitsraum + Böschung 1:1,5 = Hausfläche für Abtrag ca. 290 m². Bei einer Menge von 350 m³ ergibt sich, dass im Bereich der Baugrube das neue Gelände um 1,20 höher hätte sein müssen als vor der Erschließung.
    Ich kann mir dies nicht vorstellen!
    Für mich sieht es mal wieder danach aus, dass man mit der Unwissenheit des Bauherrn Profit machen möchte. (siehe auch Link)
    Warum lesen die Bauherren nicht vorher diese Beiträge und den Abzockern wird endlich das Handwerk gelegt.
  7. Mehraushub: Keine Schadenersatzansprüche gegen Architekten

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    saubere Einstellung
    Bei den Kosten für den Mehraushub handelt es sich um Sowieso-Kosten und keine vom Architekten zu vertretenden Mehrkosten. Schadenersatzansprüche in Höhe des Mehraushubs gibt es nicht. Ich hoffe, ich bleibe von Bauherren verschont, die mir monatelang zwecks guten Arbeitsklimas freundlich ins Gesicht lächeln, um dann nach getaner Arbeit meine Schlussrechnung mit halbseidenen Forderungen aufzurechnen.
    @Uwe: deine Überschrift ist Programm: 700  -  450 =?
  8. Erdaushub-Menge: Genauere Ermittlung im Vorfeld möglich?

    Foto von Uwe Cerny, Dipl.-Ing.(FH)

    Sorry,
    peinlich, peinlich. OK andere Zahlen, aber ich hoffe dennoch, dass rüber kam, was ich meine. Selbstverständlich wären die Kosten eh' entstanden. Für mich ist es aber die Frage, ob man die Menge nicht schon vorher genauer ermitteln konnte.
    • Name:
  9. Erdaushub-Kosten: Architekt für Deponie verantwortlich?

    Warum Sowieso Kosten und ...
    nicht vom Architekten zu vertreten?
    Es ist nicht okay, meinen Erdaushub auf ein anderes Grundstück zu lagern und andere die Kosten für Deponie und Abfuhr, sowieso die Kosten für den zusätzliche Löse  -  und Ladevorgang zu berechnen. Die nochmals erforderliche Baggerarbeit für den Aushub der Baugrube ist überflüssig, auch das Andecken der Erdmassen auf dem Grundstück nach dem Aushub der Baustraße sind unnötige Mehrkosten.
    Interessant wäre die Abrechnung und Umverteilung der Erschließungskosten auf die einzelnen Bauherren. Sind alle Massen auf alle Grundstücke verteilt worden, oder hat jemand das große Los als Zwischendeponiebetreiber gezogen?
  10. Grundstückskauf: Aushubboden bekannt, Einwände verfristet

    Dem Fragesteller
    war zum Zeitpunkt des Grundstücksvertrages bekannt, dass auf dem Grundstück Aushubboden gelagert war. Insofern "gekauft wie es steht und liegt". Einwände hätten vor Vertragsabschluss geltend gemacht werden können.
    • Name:
    • M.P.
  11. Grundstücksanpassung: Architekt haftet für Erschließungskosten?

    Foto von

    hoppla
    Die Situation nicht verfälschen Bernd. Das hört sich ja jetzt so an als hätte der Architekt dem armen Bauherrn einen Hügel auf sein Grundstück geschüttet, den dieser abtragen und entsorgen muss. In Wirklichkeit wurde das Grundstück an die Erschließungsstraße angepasst und genau so wurde das Grundstück gekauft. Wäre die Anpassung nicht erfolgt, würde es bestimmt heißen: Architekt-GmbH hat Erschließungsstraße falsch gebaut, ich muss auffüllen, kann ich dem Architekten (natürlich erst wenn er fertig ist, ich will ja dass er brav arbeitet) die Auffüllung von der Schlussrechnung abziehen?
  12. Erdaushub-Infos: Mehr Details für Kostenermittlung nötig!

    Vielleicht sollte ...
    Mike mehr Infos geben. Aus der Frage ist mir nicht wirklich ersichtlich, dass die Grundstücke auf Straßenniveau gebracht wurden. Also stochern wir doch alle ein bisschen im Dunkeln  -  oder?
    Ansonsten stimme ich Bruno zu, die nächsten Wochen ein liebes Gesicht machen und dann bei der Schlussrechnung x Sachen abziehen ist nicht okay.
    Wenn ich beim ersten Gewerk  -  mit recht anspruchsloser Massen  -  und Kostenermittlung  -  schon um 50 % über das Ziel schiesse, sollte sich Mike für seinen weiteren Baufortschritt mal Gedanken machen.
  13. Architekt-Fehler: Anspruch bei grober Erdaushub-Verrechnung?

    Das Grundstück ...
    wurde ca. 30-40 cm über Straßenniveau aufgefüllt, d.h. es wurde schon "billig entsorgt" was halt gerade noch geht.
    Warum habe ich keinen Anspruch gegen einen Architekt, der sich dermaßen grob verrechnet, bzw. "vergessen" hat, dass vor kurzem die Grundstückhöhe um etwa 1 m zugenommen hat.
    Eigentlich bezahle ich einen Architekt und einen Bauleiter, damit solche groben Sachen nicht passieren, sonst hätte ich ja auch alles selber vergeben können (siehe o.g. Link-Hinweis von Hr. Cerny).
    Muss ich denn jetzt alles nachrechnen, oder muss ich mich bei den kommenden Rechnungen für Fliesenleger, Außendämmung, Tapezierarbeiten usw. anschnallen, weil es da heißt "da haben wir uns ein bisschen verrechnet".
    Gruß Mike
  14. Geländehöhe: Haus tiefer eingebaut als geplant?

    Gegenfrage ...
    ist das Haus jetzt gegenüber dem Gelände tiefer "eingebaut" als vorher geplant? Wie sehen denn jetzt Ihre fertigen Geländehöhen genüber dem Haus aus, und was war geplant?
    Vielleicht kommen noch noch zusätzliche Kosten bei Ihrer Außenanlage hinzu.
    Ist es Ihr Bauleiter?
  15. Grundstücksgefälle: Vermesser für Erdaushub-Analyse fragen!

    Schätzungsweise ...
    kann es sein, dass die EOK schon etwa 30 cm unter Geländeniveau liegt. Da das Grundstück insgesamt ein leichtes Gefälle von ca. 1 m auf 20 m Breite hat und auch das endgültige Straßenniveau noch nicht so erkennbar ist, ist das schwer zu sagen.
    Vielleicht sollte ich mal den Vermesser fragen.
    Der Bauleiter ist übrigens vom Architekten beauftragt (früher Angestellter des Architekten).
    Gruß Mike
  16. Interessenkonflikt: Architekt prüft eigene Erdaushub-Rechnung?

    Das mit der Aushub"Entsorgung" ...
    würde ich mir als Grundstückseigentümer nicht gefallen lassen, wenn's nicht ausdrücklich im Vertrag drinsteht.
    Aber, werter Fragesteller, Sie haben eine Firma, die Ihrem Architekt gehört, mit dem Hausbau beauftragt. Sie glauben doch bitte nicht wirklich, dass der Rechnungen seiner Firma zu I'HREN Gunsten prüft, oder. Da würd'er ja sich selbst schädigen.
    Sie haben die Stellung des unabhängigen Bauleiters "verkauft", nun müssen Sie entweder jemand anders damit beauftragen oder die Aufgaben selbst durchführen.
    Also, VOBAbk. gekauft, Zollstock und Taschenrechner gewetzt, und sehen was berechtigt ist und was eventuell nicht.
  17. Architekten-Fehler: Toleranzen bei Kostenschätzung zulässig?

    Ach ja ...
    Wenn der Architekt die Kosten und Massen in seiner Eigenschaft als Architekt und nicht als Bauträger gemacht hat, steht ihm das Recht des Fehlers zu. Auch Architekten verrechnen sich mal 😉.
    Je nach Feinheit der Kostenermittlung sind dem Architekten mehr oder weniger hohe Toleranzen zuzubilligen. Oder schenken Sie ihm im Gegenzug das Geld, wenn er mal zu teuer geschätzt hat? ;-(((.
  18. Architekt-Haftung: Grober Fehler bei Erdaushub-Planung?

    Hallo Hr. Dühlmeyer,
    wie beschrieben, baut nicht die Architekt-GmbH mein Haus. Diese ist lediglich Grundstücksverkäufer und für die Erschließung des Gebietes zuständig. Ausführend tätig sind von uns beauftragte dritte Firmen, deren Ausführungen m.E. auch unabhängig vom Architekt und/oder Bauleiter geprüft werden können.
    Mir will es aber noch nicht in den Kopf, dass dem Architekt das "Recht des (groben) Fehlers" bei der Planung zusteht (50 % Abweichung beim Aushub in meinem Fall). Aber mag ja alles sein.
    Ich finde aber Sie nehmen hier im Forum sehr einseitig Partei für Ihren Berufstand. Einerseits sagen Sie, wer ohne Architekt/Bauleiter baut, ist selber schuld, andererseits sagen Sie, wer sich den Architekt/Bauleiter leistet und der verrechnet sich, ist auch selber schuld.
    Gruß Mike Gerhards
  19. Architekt vs. Bauträger: Kostenermittlung vs. Festpreis

    Ich nehme nicht einseitig Partei ...
    Werter Fragesteller
    sondern habe nur die Tatsachen dargestellt, die da wären:

    1) Ein Architekt gibt  -  im Gegensatz zu Bauträger/Generalunternehmer/Generalübernehmer  -  keinen Festpreis ab, sondern erstellt Kostenermittlungen, die überschläglich ermittelt, geschätzt oder berechnet sein können, aber immer eine Schwankungsbreite haben MÜSSEN. Denn der Architekt ist nicht in der Lage, vorher zu WISSEN, was die Firmen für Preise nehmen. Er kann nur an Hand seiner Erfahrung  -  oder von Tabellenbüchern  -  zu erwartende Preise ansetzen.
    Dafür sind dem Architekt (oder sollten zumindest sein) die gewünschten Standards wichtig, ebenso die Ausführungsqualität.

    2) Ein Bauträger gibt Ihnen einen Festpreis. Wenn der sich dann verhauen hat (passiert denen nämlich auch) kann er an Qualität und Standard "schrauben", ohne dass Sie es merken. Oder sind Sie als Laie in der Lage, verschiedene Poroton-Qualitäten auseinander zu halten? Wohl nicht. Dann gibt es eben nen billigen Poroton ☹.
    Außerdem macht der Bauträger eine Mischkalkulation; will heißen, bei jedem Bau rechnet der 1,2 vielleicht auch 5 % Kalkulations- und Massenberechnungsirrtum (Kalkulationsirrtum, Massenberechnungsirrtum) mit in den Preis rein. Bei 4 Bauten passt es, beim 5 ten hauen ihm die Preise ab, das hat er dann mit den vier vorhergehenden verdient  -  was sein gutes Recht ist übrigens.

    3) Ist zu prüfen, wie hoch die Mehrkosten wirklich sind:
    a) stimmen die Aushubmassen
    b) welche Summe war in der Kostenermittlung für Aushub drin (wird die nicht überschritten, wäre Ihnen sowieso kein Nachteil erwachsen)
    c) wie hoch sind die  -  evtl.  -  Mehrkosten am Ende des Baus. Wenn der Architekt unterm Strich eine Null hinbekommt, ist doch gut.
    d) nochmal die  -  zugegebenermaßen provokante  -  Frage: Wenn Sie aus den  -  evtl.  -  Mehrkosten einen Schaden gegen den Architekt herleiten wollen, wollen Sie ihm dann alle die €'s, die er bei anderen Gewerken unter der Kostenermittlung bleibt, schenken? Glaub ich nicht 😉.

    4) Ihr Architekt ist nicht neutral, zumindest beim Thema Aushub. Dies war Ihnen anscheinend vorher bekannt. Ich halte es für  -  vorsichtig ausgedrückt  -  naiv, hier auf ein unabhängiges Handeln des Architekt zu hoffen.

    5) Habe ich Sie deswegen darauf hingewiesen, dass Sie dann die Neutralität in anderer Form  -  und seien es Sie selbst, wenn Sie neutral bleiben können  -  herstellen.
    So, war hoffentlich ausführlich genug.

  20. Architekt als Erschließer: Interessenkonflikt im Erdaushub-Fall?

    jain
    • klar ist dies Forum Architekt-lastig
    • vom Maß der "zulässigen" Verschätzung habe ich als Laie keine Ahnung
    • Ihr Architekt ist in DIESEM Punkt ein Grenzfall, da er selber wirtschaftlicher Vertragspartener als Erschließer (und auch als Grundstücksverkäufer? , habe ich gerade nicht in Erinnerung) ist.

    Ein offenes Grspräch, mit der Bitte, die anderen, kommenden Position nochmals kostenlos zu überprüfen wäre glaube ich das Beste. Dann weiß der Architekt, dass sie sauer sind, geben ihm aber Gelegenheit, sich künftig "besser" zu verhalten. Evtl. guckt er dann künftig genauer hin.

  21. Kostenanschlag: Zusicherung für günstigere Erdaushub-Abrechnung

    Dass gewisse Kostenschwankungen anfallen ...
    (auch z.B. nach verändertem Ausstattungswunsch) ist mir völlig klar. Es ist in unserem Fall nur so, dass der Architekt uns mit einem Kostenanschlag (der schon durch konkrete Firmenangebote unterlegt war) zunächst negativ überrascht hat, verbunden aber mit der (mündlichen) Zusicherung, dass es "ab jetzt auf jeden Fall billiger wird", da 1. die ausgeschriebenen Massen bei ihm immer über den tatsächlichen liegen und 2. die Angebote noch nachverhandelt werden.
    Ich werde zunächst ein klärendes Gespräch suchen.
    MfG Mike Gerhards
  22. Erdaushub-Massen: Nachverhandlung laut VOB möglich?

    Manchmal ...
    glaube ich's einfach nicht!
    Das in den Leistungsverzeichnissen Mehrmassen drin sind, ist normal, weil die Massen gerundet werden  -  keiner schreibt 37,28 m² aus  -  und dann eben nach oben. Aber dies sind i.d.R. 5, max 10 %. Max., weil ab da der Unternehmer laut VOBAbk. nachverhandeln kann.
    Aber Nachverhandeln? . Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
    Entweder
    die Firmen kennen den Architekt, wissen, dass nachverhandelt wird und schlagen x% drauf, die dann gnädig und unter Absingen schmutziger Lieder nachgelassen werden
    oder
    sie kennen ihn  -  oder sein Nachverhandeln  -  nicht, lassen etwas nach und suchen dann Lücken zum Wiederreinholen des Nachlasses.
    Leider leben auch viele Bauherren auf diesem Dampfer  -  da ist doch noch was drin, das muss noch mal verhandelt werden  -  ist aber heute nicht mehr.
    Und wenn ich einen Kostenanschlag bekäme, der mir  -  der Höhe nach  -  nicht gefällt und ich zu hören bekomme, dass wird billiger, stellt sich mir als erstes die Frage, warum werden dann nicht die günstigeren Werte eingesetzt.
    Möglichkeit? Damit hinterher keiner sagen, er habe vorher nichts gewusst?
    Au Backe
  23. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Erdaushub-Mehrkosten: Architekt haftet für Schadenersatz?

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Architekt für Mehrkosten beim Erdaushub haftet, wenn die tatsächliche Menge deutlich von der Kostenvorschau abweicht. Dabei spielen Faktoren wie die Kenntnis des Bauherrn über die Geländebeschaffenheit, die Rolle des Architekten als Grundstücksverkäufer und Erschließer sowie die zulässigen Toleranzen bei Kostenschätzungen eine wichtige Rolle. Einige Teilnehmer argumentieren, dass es sich um Sowieso-Kosten handelt, während andere eine Haftung des Architekten bei grober Fehleinschätzung sehen. Die Bedeutung einer klaren Vereinbarung im Bauvertrag wird hervorgehoben.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Beitrag Mehraushub: Keine Schadenersatzansprüche gegen Architekten sind Schadenersatzansprüche in Höhe des Mehraushubs nicht gegeben, da es sich um Sowieso-Kosten handelt. Dies wird jedoch im weiteren Verlauf des Threads kontrovers diskutiert.

    💰 Zusatzinfo: Im Beitrag Erdaushub-Mehrmassen: Architekt haftet für Geländeänderung? wird eine fiktive Rechnung aufgestellt, die die potenziellen Auswirkungen von Mehrmassen auf die Geländehöhe veranschaulicht. Dies dient als Beispiel, um die Dimension der Abweichung zu verdeutlichen.

    🔧 Zusatzinfo: Der Beitrag Grundstücksgefälle: Vermesser für Erdaushub-Analyse fragen! schlägt vor, einen Vermesser hinzuzuziehen, um das genaue Geländeniveau zu bestimmen und somit eine präzisere Grundlage für die Erdaushubplanung zu erhalten. Dies kann helfen, spätere Abweichungen zu minimieren.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten vor Vertragsabschluss alle relevanten Informationen über die Geländebeschaffenheit einholen und den Bauvertrag sorgfältig prüfen. Im Falle von Abweichungen beim Erdaushub sollte frühzeitig das Gespräch mit dem Architekten gesucht und gegebenenfalls rechtlicher Rat eingeholt werden. Siehe auch Architekt vs. Bauträger: Kostenermittlung vs. Festpreis für die Unterschiede in der Haftung.

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